DGUV Regel 108-601 - Branche Einzelhandel

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Nebentätigkeiten

3.6.1 Haustechnik

Für einen reibungslosen und sicheren Ablauf innerhalb einer Verkaufsstätte müssen die unterschiedlichen technischen und sicherheitstechnischen Anlagen gewartet und instand gehalten werden. Entsprechend ausgebildetes Fachpersonal ist dafür verantwortlich im Sinne der gesetzlichen Grundlagen und unter der Vorgabe der Unternehmerin oder des Unternehmers zu handeln.

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Abb. 99
Nur durch Anwendung geeigneter Arbeitsverfahren und durch gut ausgebildetes und ausgerüstetes Personal kann die sichere Ausführung der Arbeiten erreicht werden.

ccc_3681_as_158.jpgRechtliche Grundlagen
  • §§ 3-14 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (bisher BGV A3 und GUV-V A3)

  • DGUV Regel 101-018 bzw. DGUV Regel 101-019 "Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln"

ccc_3681_as_57.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-001 "Sicherheit bei Arbeiten an elektrischen Anlagen"

  • DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"

  • DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen"

  • DGUV Information 208-031 "Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast"

  • DGUV Information 209-001 "Sicherheit beim Arbeiten mit Handwerkszeugen"

  • DGUV Grundsatz 303-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen"

ccc_3681_as_118.jpgGefährdungen

Im Vergleich zu den meisten anderen Arbeitsplätzen im Einzelhandel kommen hier verschiedenste Gefährdungsfaktoren zusammen. Gefährliche Situationen können z. B. entstehen bei:

  • Reparatur und Wartung von Gebäuden, Einrichtungen, Geräten und Maschinen

  • Arbeiten mit elektrischen Betriebsmitteln und Einrichtungen

  • Verwendung von Werkzeugen und Arbeitsmitteln

  • Arbeiten in der Höhe

  • Verwenden von als Gefahrstoff gekennzeichneten Reinigungs- oder Pflegemitteln

  • Kontakt mit Biostoffen, z. B. bei Reparaturen an Sanitäranlagen

  • Arbeiten in Zwangshaltung

  • Arbeiten außerhalb der Sicht- und Rufweite von anderen Personen

ccc_3681_as_46.jpgMaßnahmen

Achten Sie darauf, dass Sie nur entsprechend ausgebildete Beschäftigte mit den Arbeiten beauftragen. Bei der Arbeit ist auf eine ergonomisch günstige Haltung zu achten. Ein stetiger Wechsel zwischen statischer und dynamischer Arbeit ist hierbei gesundheitsfördernd, wobei der dynamische Anteil überwiegen sollte.

Achten Sie bei den Beschäftigten der Haustechnik darauf, dass bei unvorhersehbaren Ereignissen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten, z. B. Ausfall der Kühlanlage, Auslösung des Hausalarms, die vorgeschriebenen Ruhezeiten für die Beschäftigten eingehalten werden.

Arbeiten an elektrischen Anlagen sind Elektrofachkräften vorbehalten.

Beauftragen Sie Fachfirmen, wenn Ihnen im Unternehmen keine Beschäftigten mit den erforderlichen Fachkenntnissen zur Verfügung stehen.

Bei Arbeiten an Maschinen oder Anlagen sind die Angaben des Herstellers zu beachten. Eine Einweisung der Errichterfirma hat zu erfolgen, um einen gefahrlosen Umgang zu ermöglichen.

Arbeiten in der Höhe

Können Arbeiten nicht vom Fußboden aus erledigt werden, müssen der Höhe und der Aufgabe entsprechende Hilfsmittel verwendet werden, z. B. Leiter, Gerüst, Hubarbeitsbühne. Diese müssen fachgerecht eingesetzt und sicher verwendet werden (siehe auch Kap. 3.1.2 "Manueller Warenumgang").

Tätigkeiten BeispielElektrotechnischer LaieElektrotechnisch unterwiesene Person (unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft)Elektrofachkraft
LeuchtmittelwechselXXX
Prüfen des Fehlerstromschutzschalters (FI) mit PrüftasteXXX
Wechseln von SicherungenXX
Durchführung von Prüfungen an ortsveränderlichen elektrischen BetriebsmittelnX
(in Unterstützung der Elektrofachkraft und unter Verwendung geeigneter Prüfgeräte z. B. mit Ja/Nein-Aussage)
X
Planen, Errichten, Ändern und Instandsetzen von elektrischen AnlagenX

Für gelegentliche Arbeiten (z. B. Wartung, Reparatur) dürfen für den jeweiligen Gabelstapler passende Arbeitsbühnen eingesetzt werden. Dabei sind besondere Maßnahmen nach DGUV Information 208-031 "Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast" zu treffen. Der Einsatz für regelmäßige Arbeiten ist nicht zulässig.

Hubarbeitsbühnen sind Arbeitsbühnen am Gabelstapler vorzuziehen und werden für den Einsatzzweck Haustechnik empfohlen.

Arbeiten mit Kontakt zu Gefahr- oder Biostoffen

Beachten Sie bei der Verwendung von Gefahrstoffen, z. B. wie Reinigungs- und Pflegemitteln, Herstellerangaben und Sicherheitsdatenblatt und stellen sie die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen (PSA) bereit (siehe auch Kapitel 3.1.3 "Umgang mit Gefahrstoffen"). Bei Arbeiten z. B. an Abflussrohren kann es zum Kontakt mit sogenannten Biostoffen kommen. Hier sind das Tragen von PSA (u. a. Schutzhandschuhe) und die Einhaltung von Hygiene-Mindeststandards erforderlich. Auch eine Arbeitsmedizinische Vorsorge bzw. Impfberatung wird empfohlen (siehe auch Kap. 3.6.2 "Gebäudereinigung").

Instandhaltung und Prüfung

Werkzeuge, z. B. Bohrmaschinen und Winkelschleifer, fallen unter die mobilen elektrischen Betriebsmittel und sind regelmäßig auf elektrische Sicherheit zu prüfen (siehe auch Kap. 2.2 "Was für die Branche gilt"). Bei der Ermittlung der Prüffristen gemäß DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" sind mobile Werkzeuge als ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel einzustufen. Je nach Beanspruchung sind die Prüfzyklen anzupassen. Dokumentieren Sie die Prüfungen. Achten Sie darauf, dass die Betriebsmittel nicht zweckentfremdet eingesetzt werden. Die Herstellerangaben sind zu beachten, ggf. muss PSA getragen werden.

Unterweisung/Information der Beschäftigten

Erstellen Sie Betriebsanweisungen, die die notwendigen Verhaltensregeln für Tätigkeiten in der Haustechnik leicht verständlich zusammenfassen. Unterweisen Sie die mit diesen Arbeiten beauftragten Beschäftigten vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeiten. Wiederholen Sie die Unterweisungen in längstens jährlichen Abständen. Dokumentieren Sie alle Unterweisungen.

3.6.2 Reinigung der Betriebsstätte

Zur Reinigung Ihrer Betriebsstätte setzen Sie verschiedene Reinigungsmittel zur manuellen und maschinellen Reinigung ein. Diese sind oft auf die einzelnen Oberflächen, wie Fliesen, Glas, etc. abgestimmt. Bei Einsatz der falschen Mittel z. B. zur Reinigung und Pflege eines Bodenbelags kann sich die Rutschgefahr für Beschäftigte sowie Kundinnen und Kunden insbesondere in Verbindung mit Nässe erheblich erhöhen.

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Abb. 100
Reinigungsmittel können Einfluss auf die Rutschhemmung des Bodens haben.

ccc_3681_as_158.jpgRechtliche Grundlagen
  • Biostoffverordnung (BiostoffV)

  • §§ 4-8 der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

  • "Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen" (Technische Regel für biologische Arbeitsstoffe, TRBA 500)

  • "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" (Technische Regel für Gefahrstoffe, TRGS 401)

  • DGUV Vorschrift 38 und 39 "Bauarbeiten"

  • DGUV Regel 101-018 "Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln"

ccc_3681_as_57.jpgWeitere Informationen
ccc_3681_as_118.jpgGefährdungen

Bei der Gebäudereinigung können sich folgende Gefährdungen ergeben:

  • Abstürzen und Ausrutschen

  • physische Belastung durch fehlende ergonomische Arbeitsbedingungen

  • Hautreizung und Verätzung durch Reinigungsmittel

  • Hautbelastung durch Feuchtarbeit (z. B. Tragen flüssigkeitsdichter Handschuhe mehrere Stunden am Tag)

  • Infektion durch biologische Arbeitsstoffe, z. B. Fäkalien (bei Reinigen von Toiletten, Leeren von Mülleimern)

  • eingezogen, gequetscht werden an ungeschützt beweglichen Maschinenteilen an Reinigungsmaschinen

ccc_3681_as_46.jpgMaßnahmen

Auswahl von Reinigungs- und Pflegemitteln

Greifen Sie zu weniger aggressiven Reinigern (Gebot der Gefährdungsminimierung laut Gefahrstoffverordnung), siehe auch Kap. 3.1.3 "Umgang mit Gefahrstoffen". Beachten Sie die Angaben auf der Verpackung. Die Gebindegröße sollten Sie so wählen, dass Handhabung, Dosierung und Anmischen der Reinigungsflüssigkeit leicht und sicher möglich sind. Am besten wird dies erreicht, wenn die Reinigungsmittel bereits fertig dosiert in geschlossenen Gebinden angeliefert werden, und diese Gebinde über einen Verschluss verfügen, der von der Reinigungsmaschine/-apparatur ohne Eingriff von Personal selbsttätig durchstoßen wird.

Maßnahmen gegen Rutschunfälle

Reinigungsmittel können Einfluss auf die Rutschhemmung des Bodens haben. Klären Sie Ihre Beschäftigten in Bezug auf Unfallschwerpunkte, wie z. B. nasse Böden und Treppen auf. Beschäftigte sollten geeignetes - mindestens fersenumschließendes - Schuhwerk tragen.

Hautschutz

Achten Sie bei Beschaffung von Schutzhandschuhen auf folgende Kriterien:

  • Schutzhandschuhe nur so oft und so lange wie nötig tragen

  • Schutzhandschuhe müssen zur Arbeitsaufgabe passen, Handschuhe aus textilem Gewebe oder Leder sind für den Umgang mit flüssigen Arbeitsstoffen prinzipiell ungeeignet; flüssigkeitsdicht sind z. B. Handschuhe aus Kunststoffen wie Nitrilkautschuk (NBr), Polyvinylchlorid (PVC) oder Polyethylen (PE)

  • Keine defekten Schutzhandschuhe verwenden

  • guter Tragekomfort (z. B. gutes Fingerspitzengefühl)

  • gute Hautverträglichkeit ( z. B. durch Innenfutter, das Hautschweiß aufnimmt)

  • passende Größen für alle Nutzer

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Sie sind verpflichtet bei Feuchtarbeit ab 2 Stunden Dauer pro Arbeitsschicht eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten (Angebotsvorsorge). Bei Feuchtarbeit von 4 Stunden Dauer und mehr pro Arbeitsschicht müssen Sie für Ihre Beschäftigten Pflichtvorsorge veranlassen.

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Abb. 101
Bei direktem Kontakt mit Reinigungslösung oder Schmutzwasser müssen Sie geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung stellen.

Bei Reinigung von z. B. Toiletten können Beschäftigte mit biologischen Arbeitsstoffen in Berührung kommen. In Abhängigkeit der Gefährdungsbeurteilung müssen Sie zur Aufklärung über die Gefahren und die notwendigen Schutzmaßnahmen Arbeitsmedizinische Vorsorge veranlassen oder anbieten. Dies kann auch eine präventive Schutzimpfung, wie z. B. gegen Hepatitis A, beinhalten. Lassen Sie sich bei Bedarf von der Betriebsärztin bzw. vom Betriebsarzt oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Gefährdungsbeurteilung beraten.

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Abb. 102
Für die Bodenreinigung im Innenbereich bewährt sind Scheuersaugmaschinen mit der Möglichkeit des Batteriebetriebes.

Reinigungsarbeiten in der Höhe

Können Reinigungsarbeiten nicht vom Boden aus erledigt werden, müssen zur Höhe und Aufgabe passende Hilfsmittel verwendet werden, z. B. Leiter, Gerüst. Diese müssen fachgerecht eingesetzt und verwendet werden (siehe auch Kap. 3.1.2 "Manueller Warenumgang").

Maschinenauswahl

Beschaffen Sie Maschinen, die auf die Gegebenheiten im zu reinigenden Objekt abgestimmt sind.

Hinweise für netzabhängigen Betrieb elektrischer Reinigungsmaschinen

  • nicht mit der Reinigungsmaschine über elektrische Leitungen fahren

  • elektrische Leitungen nicht einquetschen, z. B. an Türen

  • keine beschädigten bzw. defekten Leitungen und Steckvorrichtungen verwenden, sondern sofort der weiteren Benutzung entziehen und instand setzen lassen oder entsorgen, Beschäftigte anhalten, defekte Geräte zu melden

Beschäftige von Fremdfirmen

Sollten Sie die Reinigung Ihrer Betriebsstätte an eine Fremdfirma vergeben, beachten Sie in Kap. 2.1 den Abschnitt "Fremdfirmen".

Unterweisung/Information der Beschäftigten

Erstellen Sie Betriebsanweisungen, die die notwendigen Verhaltensregeln beim Umgang mit Reinigungs- und Kehrmaschinen und anderen Arbeitsmitteln leicht verständlich zusammenfassen. Unterweisen Sie die mit diesen Arbeiten beauftragten Beschäftigten vor der erstmaligen Aufnahme der Arbeiten. Wiederholen Sie die Unterweisungen in längstens jährlichen Abständen. Dokumentieren Sie alle Unterweisungen.