DGUV Information 205-032 - Rettungswesten und Atemschutz bei Einsätzen auf Binnenschiffen

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Bereitstellung als Sicherheitstrupp auf einem Binnenschiff

Wie bei jedem Atemschutzeinsatz müssen gemäß § 24(3) DGUV Vorschrift 49 auch bei der Brandbekämpfung auf Binnenschiffen Sicherheitstrupps in ausreichender Anzahl zum sofortigen Einsatz bereitstehen. Auf die Rettungsweste kann in der Bereitstellung verzichtet werden, wenn der Sicherheitstrupp so auf dem Schiff positioniert wird, dass er nicht ins Wasser stürzen kann. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Sicherheitstrupp mittig auf dem Deck positioniert wird oder das Deck mit einer Reling mit mindestens 90 cm Höhe umwehrt ist. Nur in diesen Fällen ist es gerechtfertigt, dass der Atemanschluss angelegt, der Lungenautomat aber nicht angeschlossen ist (Abbildung 12).

Muss der Sicherheitstrupp aus einsatztaktischen Gründen in einem Bereich in Bereitstellung gehen, in dem er ins Wasser stürzen kann, muss er sich z. B. mit dem Feuerwehrhaltegurt rückhalten (Abbildung 13).

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Abb. 12

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Abb. 13