DGUV Information 203-093 - Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung beim Betrieb von offenen Laser-Einrichtungen zur Materialbearbeitung mit Handführung oder Handpositionierung (HLG)

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2.2 - 2.2 Altmaschinen

Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) muss auch für bereits in Verkehr gebrachte Arbeitsmittel eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt werden. Die festgelegten Schutzmaßnahmen müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen und die Arbeitsmittel entsprechend dem aktuellen Stand der Technik sicher sein. Dies gilt auch für sog. "Altmaschinen" mit oder ohne Konformitätserklärung. Damit müssen sie faktisch den aktuellen Sicherheitsnormen entsprechen.

Nur wenn bei den "Altmaschinen" das geforderte Sicherheitsniveau nachweislich nicht durch ergänzende technische Maßnahmen durch den Betreiber erreicht werden kann, können organisatorische oder nachrangig persönliche Schutzmaßnahmen angewandt werden.

Bei Lasereinrichtungen haben sich die geforderten technischen Schutzmaßnahmen im Laufe der Entwicklung der Lasereinrichtungen in der Regel nicht wesentlich geändert, so dass auch die Altmaschinen die aktuellen technischen (konstruktiven) Anforderungen erfüllen können und müssen.