Abschnitt 9 - 9 Laserarbeiten unter Einbeziehung von Fremdfirmen
Für den Fall, dass Laserarbeiten bei Drittfirmen (z. B. Kunden) erfolgen oder Fremdfirmen im eigenen Betrieb Zugang haben (z. B. zur Anlieferung von Materialien, Reinigungsfachkräfte) sind die Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen dieser Firmen im Rahmen der Fremdfirmenkoordination über die besonderen Gefährdungen durch die Anwendung von Lasern zu informieren und über das richtige Verhalten zu unterweisen. Hierzu gehören insbesondere auch die Abgrenzung von Laserbereichen, in denen mit einer Überschreitung der zulässigen Strahlungsexpositionsgrenzwerte zu rechnen ist und die zu treffenden technischen (z. B. Abschrankung), organisatorischen (z. B. Zutrittsbeschränkungen) und persönlichen (z. B. Tragen von Schutzbrillen und Schutzkleidung) Schutzmaßnahmen sowie die Einbeziehung dieser Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen in das System der Ersten Hilfe.