DGUV Information 203-093 - Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung beim Betrieb von offenen Laser-Einrichtungen zur Materialbearbeitung mit Handführung oder Handpositionierung (HLG)

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Abschnitt 8 - 8 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Für Beschäftigte, die in Bereichen mit Laserstrahlung (z. B. eingehauste Laser oder Messlaser) tätig sind, sieht die ArbMedVV in Bezug auf die Exposition gegenüber Laserstrahlung weder eine Pflicht- noch Angebotsvorsorge vor. Der Arbeitgeber hat jedoch den Beschäftigten nach § 11 ArbSchG bzw. § 5a ArbMedVV eine arbeitsmedizinische Vorsorge (Wunschvorsorge) zu ermöglichen, sofern ein Gesundheitsschaden im Zusammenhang mit der Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Wie in dem Kapitel 4 "Gefährdungen" beschrieben, kann es infolge der Laserstrahl- Werkstoffwechselwirkungen jedoch auch zur Entstehung von inkohärenter optischer Strahlung kommen.

Bei den hier betrachteten handgeführten Lasern kann daher eine Belastung der Beschäftigten gegenüber inkohärenter künstlicher optischer Strahlung im Rahmen der Laseranwendung (z. B. durch UV-Strahlung beim Laserstrahlschweißen) nicht ausgeschlossen werden. D. h. wird z. B. mit Laserschutzhandschuhen gearbeitet und werden dabei in der Regel ohne Berücksichtigung der Schutzhandschuhe die Expositionsgrenzwerte der Haut überschritten, so muss der Arbeitgeber die Durchführung der Pflichtvorsorge (Anhang ArbMedVV Teil 3 Absch.1 Ziff. 6) sicherstellen (§ 3 ArbMedVV).

Anmerkung:Weitere arbeitsmedizinische Vorsorge kann aufgrund der Belastung durch z. B. Gefahrstoffe oder Lärm am HLG-Arbeitsplatz erforderlich sein (Pflichtvorsorge) oder ist vom Arbeitgeber anzubieten (Angebotsvorsorge), die Notwendigkeiten und Festlegungen hierüber sollten in Zusammenarbeit mit dem Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin erfolgen.