DGUV Information 203-093 - Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung beim Betrieb von offenen Laser-Einrichtungen zur Materialbearbeitung mit Handführung oder Handpositionierung (HLG)

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Abschnitt 6.1 - 6.1 Anforderungen und Aufgaben der Laserschutzbeauftragten (LSB)

Die LSB müssen entsprechende Fachkenntnisse haben. Hierzu gehören üblicherweise eine abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Berufsausbildung (jeweils mindestens zwei Jahre) und mindestens zwei Jahre fachbezogene Berufserfahrung. Ferner müssen sie eine zeitnahe berufliche Tätigkeit an Lasern der Klasse 3R, 3B oder 4 vorweisen (siehe TROS Laserstrahlung Teil Allgemein). Die LSB haben einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden LSB-Lehrgang zu erbringen.

Die LSB müssen schriftlich für den entsprechenden Laser-Arbeitsplatz bestellt werden. Mit der Bestellung überträgt der Arbeitgeber den LSB die konkreten Aufgaben, Befugnisse und Pflichten.

Die LSB unterstützen durch ihre Fachkenntnisse den Arbeitgeber oder die fachkundigen Personen bei der Gefährdungsbeurteilung, die der Arbeitgeber gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) i. V. m. § 3 OStrV erstellen müssen. Die LSB unterstützen den Arbeitgeber bei den sich auf Grund der Gefährdungsbeurteilung ergebenden Schutzmaßnahmen und bei der Überwachung der Laser-Einrichtungen für die sie bestellt wurden. Dabei arbeiten die LSB mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten zusammen (siehe auch TROS Laserstrahlung).