DGUV Information 203-093 - Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung beim Betrieb von offenen Laser-Einrichtungen zur Materialbearbeitung mit Handführung oder Handpositionierung (HLG)

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Persönliche Schutzmaßnahmen (durch die Betreiber)

In den meisten Fällen wird die Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten mit HLG ergeben, dass ein Laserbereich entsteht, in dem die Expositionsgrenzwerte (EGW) für das Auge, oft auch für die Haut, überschritten werden können.

5.4.1 Auswahl der Laserschutzbrille

Die Anforderungen an die Laserschutzbrille ergeben sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch Abschätzung / Berechnung der auf der Brille auftretenden vorhersehbaren Maximalbestrahlung (VMB) und Bestimmung einer erforderlichen Schutzstufe der Laserschutzbrille gemäß DIN EN 207. Erläuterungen finden sich in der DGUV Information 203-042. Für die Abschätzung der VMB ist die Kenntnis der maximalen Ausgangsleistung des Lasers, der Strahlpropagation (Aufweitung des Strahls) und des kürzesten Abstands, in den eine Person zur Strahlquelle gelangen kann, erforderlich.

Auf dem Markt ist eine Vielzahl unterschiedlicher Laserschutzbrillen-Typen mit verschiedenen Gestellen verfügbar. Alle zur Verwendung kommenden Laserschutzbrillen müssen ein CE-Zeichen aufweisen (Bei der Nutzung der PSA sind die Herstellerangaben zu befolgen; dieses gilt insbesondere auch für Verfallszeit der PSA falls diese vom Hersteller festgelegt wurde. PSA-Verordnung 2016/425/EU sowie 8. ProdSV) und über die Angabe einer Schutzstufe nach DIN EN 207 verfügen; sie sind vom Betreiber gemäß der PSA-Benutzungsverordnung einzusetzen.

Anmerkung: Es empfiehlt sich, falls vorhanden eine aktuelle Empfehlung der Hersteller (sofern diese gemäß DGUV I 203-042 ist) zu berücksichtigen. Die Laser- Schutzbrillen-Schutzstufe kann auch z. b. von einem Fachkundigen beim Laser-Schutzbrillen Hersteller berechnet werden.

5.4.2 Auswahl der Laserschutzkleidung

Bei Hochleistungs-HLG können auch die Expositionsgrenzwerte für die Haut überschritten werden, was zu Verbrennungen der Haut führen kann. In diesen Fällen ist persönliche Schutzkleidung, d. h. Hautschutz, vorzusehen.

Konkret bedeutet dieses insbesondere Schutz der Hände, bei leistungsstarken HLG auch Schutz des Körpers. Je nach Gefährdung und Tätigkeit, z. B. Notwendigkeit den Zusatzdraht manuell nachzuführen oder filigrane Werkstücke zu halten, bleibt ein Restrisiko für eine reversible Verletzung (Verbrennung 2. Grades) auf einer kleinen Fingerfläche. Grundsätzlich sollte bei Arbeiten mit offenen Lasern geschlossene, schwer entflammbare Kleidung (z. B. Schweißerschutzkleidung) getragen werden.

In Deutschland existiert seit April 2017 die Technische Produktspezifikation von Laserschutzhandschuhen (DIN SPEC 91250).

Kriterien für die Auswahl von Laserschutzkleidung bzw. Laserschutzhandschuhen sind insbesondere Taktilität bei gleichzeitiger Sicherstellung des Laserschutzes.

Weitergehende Hinweise zu Laserschutzbekleidung sind im Anhang A1 gegeben.