Abschnitt 5.3 - 5.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen (durch die Betreiber)
5.3.1 Absicherung durch Abstand
Wird durch organisatorische Schutzmaßnahmen eine Absicherung durch Abstand zum Laseraustritt realisiert, dann sind Maßnahmen festzulegen. Dieser Abstand (NOHD oder NSHD) kann errechnet werden.
Der Augensicherheitsabstand (NOHD) oder Hautsicherheitsabstand (NSHD) oder der Laserbereich sind zu kennzeichnen, und zwar in der Regel vor der Erreichung des Bereichs.
Der Zutritt von unbefugten (unautorisierten) Personen zu diesem Bereich muss durch organisatorische Maßnahmen unterbunden werden (u. a. Absperrungen, Warnbänder, Kennzeichnungen/Verbotsschilder, Warnposten). Die Personen sind über das richtige Verhalten zu unterweisen.