DGUV Information 203-093 - Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung beim Betrieb von offenen Laser-Einrichtungen zur Materialbearbeitung mit Handführung oder Handpositionierung (HLG)

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen (durch die Betreiber)

5.3.1 Absicherung durch Abstand

Wird durch organisatorische Schutzmaßnahmen eine Absicherung durch Abstand zum Laseraustritt realisiert, dann sind Maßnahmen festzulegen. Dieser Abstand (NOHD oder NSHD) kann errechnet werden.

Der Augensicherheitsabstand (NOHD) oder Hautsicherheitsabstand (NSHD) oder der Laserbereich sind zu kennzeichnen, und zwar in der Regel vor der Erreichung des Bereichs.

Der Zutritt von unbefugten (unautorisierten) Personen zu diesem Bereich muss durch organisatorische Maßnahmen unterbunden werden (u. a. Absperrungen, Warnbänder, Kennzeichnungen/Verbotsschilder, Warnposten). Die Personen sind über das richtige Verhalten zu unterweisen.