DGUV Information 203-093 - Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung beim Betrieb von offenen Laser-Einrichtungen zur Materialbearbeitung mit Handführung oder Handpositionierung (HLG)

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Zusätzliche technische Schutzmaßnahmen (durch Betreiber)

5.2.1 Periphere Arbeitsraumabsicherung

Sind Laser-Einrichtungen nicht vollständig geschlossen und ist ein Austritt von Laserstrahlung in umgebende Bereiche möglich, ist eine periphere Arbeitsraumabsicherung erforderlich. Diese kann durch im Folgenden beschriebene zusätzliche Schutzmaßnahmen erreicht werden.

5.2.2 Baulich umschlossener Arbeitsbereich

Der Arbeitsbereich mit dem Arbeitsplatz des Bedieners wird vollständig von den umgebenen Bereichen abgetrennt. Der Arbeitsbereich befindet sich in einem separaten Raum oder einer separaten Kabine.

Bei Lasern mittlerer Leistung (100 W Bereich) ist es in der Regel ausreichend, die Wände nicht brennbar aus Blech oder Mauerwerk auszuführen. Bei hohen Laserleistungen kann eine spezielle Ausbildung der Wände erforderlich sein.

Hier ist die DIN EN 12254 zu berücksichtigen, die allerdings nur für beobachtete passive Abschirmungen bis 100 W mittlerer Leistung oder 30 J Einzelpulsenergie anwendbar ist oder die wesentlich universellere Norm DIN EN 60825-4, die aktive und passive Schutzwände in ihrem Anwendungsbereich beinhaltet.

Fenster in Räumen sind hinsichtlich der Lasersicherheit zu berücksichtigen. Als integraler Bestandteil der Abschirmung müssen sie u. a. Anforderungen nach DIN EN 207 und DIN EN 60825-4 erfüllen (s. a. DGUV I 203-042).

Die Zugangstür ist mit einem Sicherheitspositionsschalter auszurüsten, bei dessen Öffnen die Laser-Einrichtung stillgesetzt wird. Aus Gründen der Verfügbarkeit des Lasers kann die Tür auch mit einer z. B. elektromagnetischen Zuhaltung verriegelt werden, wobei Anforderungen an die Notöffnung berücksichtigt werden müssen. Die Tür ist mit einem Laserwarnschild zu kennzeichnen. Außen befindet sich eine Laserwarnlampe, die den aktiven Laser anzeigt.

Eine sinnvolle Alternative ist die Eingänge zum Laserbereich als Schleuse auszuführen, d. h. die Schleuse wird mit zwei gegeneinander verriegelbaren Türen ausgerüstet. Hierdurch lassen sich (im Gegensatz zu einer Tür) Arbeitsunterbrechungen durch Öffnen dieser Tür und Abschaltung des Lasers durch die Sicherheitsverriegelung, vermeiden. Die Tür oder die Türen sind entsprechend DIN EN 60825-1 zu kennzeichnen und ergänzend mit dem Gebotsschild "Augenschutz tragen" zu versehen.

Im Arbeitsbereich sollen sich nur die für die Tätigkeiten erforderlichen und unterwiesenen Personen aufhalten.

5.2.3 Variable Abschirmungen

Werden offene Laser-Einrichtungen ortsveränderlich eingesetzt, ist ein ausreichender Schutz durch variable Abschirmungen zu gewährleisten.

Sämtliche Möglichkeiten des Austritts direkter oder reflektierter Strahlung sind zu berücksichtigen.

Bei Laser-Einrichtungen mittlerer Leistung können Laserschutzvorhänge gemäß DIN EN 12254 oder nicht leicht entflammbare Schutzwände aus z. B. Blech ausreichend sein. Die Abschirmungen sollten hinsichtlich ihrer Laserresistenz geprüft sein (DIN EN 12254 oder DIN EN 60825-4). In Zweifelsfällen wird eine fachliche Beratung empfohlen.

Durch organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass während der Tätigkeiten mit dem HLG keine unbefugten Personen den Laserbereich betreten.

Anmerkung: Da variable Laser-Abschirmungen in der Regel nur vertikal positioniert werden, muss durch weitere Schutzmaßnahmen (z. B. organisatorische Schutzmaßnahmen) sichergestellt werden, dass keine Personen durch Laserstrahlung, die nach oben (oder bei HLG-Tätigkeiten auf Gerüsten auch nach unten) strahlt, gefährdet werden. So ist z. B. durch organisatorische Maßnahmen dieser Bereich abzusperren und der Zugang für unautorisierte Personen zu unterbinden.

5.2.4 Absaugung

In unmittelbarer Nähe zur Bearbeitungszone sind die Gefahrstoffe nach TRGS 528 und DGUV Regel 109-002 wirksam zu erfassen und abzusaugen.

Bei der Gestaltung der Erfassungseinrichtung ist zu beachten, dass der Erfassungsgrad in der Reihenfolge geschlossene Bauform > halboffene Bauform > offene Bauform abnimmt.

Daher sollte bei der Konzeption der Erfassungseinrichtung eine geschlossene oder halboffene Bauform angestrebt werden. Ergänzende Hilfsmittel wie z. B. ein Drehteller zur Positionierung des zu bearbeitenden Werkstückes kann bei einer halboffenen Erfassungseinrichtung eine gute Zugänglichkeit des Werkstückes ermöglichen. Bei der Verwendung offener Erfassungseinrichtungen ist darauf zu achten, dass die Erfassungseinrichtung nachgeführt und stets möglichst nahe an die Bearbeitungszone herangeführt wird. In der VDI-Richtlinie 2262 Blatt 4 werden Hinweise zur Auslegung und Ausführung von Erfassungseinrichtungen und Absauganlagen gegeben.

Die Auswahl eines geeigneten Abscheiders hängt von den freigesetzten Gefahrstoffen und damit von den zu bearbeitenden Werkstoffen ab. Da bei der Laserbearbeitung Rauche freigesetzt werden, sollten die Absauganlagen mit einem wirksamen Partikelabscheider ausgestattet sein.

Insbesondere bei der Laserbearbeitung von Kunststoffen oder beschichteten metallischen Werkstoffen muss davon ausgegangen werden, dass gasförmige Zersetzungsprodukte entstehen. Gasförmige Stoffe können nicht von Partikelfiltern abgeschieden werden. Daher sollte die abgesaugte Luft als Fortluft nach draußen geführt werden. Aktivkohlefilter sind nur bedingt für die Abscheidung gasförmiger Gefahrstoffe geeignet. Insbesondere die Beurteilung der Beladung des Aktivkohlefilters und damit die Festlegung eines Filterwechselintervalls zur Gewährleistung einer wirksamen Abscheidung stellt in der Praxis häufig ein Problem dar.

Wenn beim Laserbearbeitungsprozess die Freisetzung von krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen (KMR-Stoffen) der Kategorie 1 A und 1B nicht ausgeschlossen werden kann, muss das Luftrückführungsverbot nach § 10 Absatz 5 GefStoffV beachtet werden. Nach GefStoffV ist die Luftrückführung abgesaugter KMR-Stoff haltiger Luft nur dann gestattet, wenn diese durch so genannte anerkannte Verfahren und Geräte ausreichend von solchen Stoffen gereinigt ist.

Zurzeit stehen anerkannte Geräte und Verfahren im Sinne des § 10 GefStoffV nur für partikelförmige Gefahrstoffe (z. B. Stäube, Rauche oder Fasern) zur Verfügung.

Anforderungen zur Luftrückführung regeln die TRGS 560 und stoff- oder verfahrensspezifische technische Regeln, wie die TRGS 528 "Schweißtechnische Arbeiten".

Kann bei der Lasermaterialbearbeitung nicht ausgeschlossen werden, dass gasförmige KMR-Stoffe (z. B. Zersetzungsprodukte bestimmter Kunststoffe) freigesetzt werden, muss die abgesaugte Luft als Fortluft nach draußen geführt werden. Lediglich für gasförmige KMR-Stoffe, für die ein Arbeitsplatzgrenzwert abgeleitet werden konnte, wie z. B. Formaldehyd, kann eine Luftrückführung möglich sein, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert eingehalten wird.

Diesbezügliche Ausnahmen und Anforderungen an Verfahren und Geräte beschreibt die TRGS 560. Luftrückführung kann weiterhin möglich sein, wenn die Luft unter Anwendung von behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anerkannten Verfahren oder Geräte ausreichend von solchen Stoffen gereinigt ist. Die Luft muss dann so geführt oder gereinigt werden, dass krebserzeugende, keimzellmutagen oder reproduktionstoxische Stoffe nicht in die Atemluft anderer Beschäftigter gelangen.

5.2.5 Beleuchtung am HLG-Arbeitsplatz

Die Arbeitsstelle ist ausreichend zu beleuchten. Bei handpositionierten Werkstücken und direkter Beobachtung wird eine Beleuchtungsstärke von mindestens 500 lx empfohlen.

Die Verwendung vergrößernder Okulare und von Laser-Schutzbrillen mit eingeschränktem Tageslichttransmissionsgrad ist zu berücksichtigen und die Beleuchtungsstärke entsprechend zu erhöhen. Bei Verwendung von Laserschutzbrillen ist eine Schwächung um 40 % typisch. Dies erfordert eine Erhöhung der Beleuchtungsstärke auf den 1,6-fachen Wert.