DGUV Information 203-093 - Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung beim Betrieb von offenen Laser-Einrichtungen zur Materialbearbeitung mit Handführung oder Handpositionierung (HLG)

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Abschnitt 5 - 5 Schutzmaßnahmen

In der Gefährdungsbeurteilung müssen durch die Arbeitgeber oder die Fachkundigen insbesondere gemäß Arbeitsschutzgesetz und OStrV die Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Hierbei muss der bzw. die Laserschutzbeauftragte, sofern schon vorhanden, eingebunden werden.

Die folgende Aufzählung erhebt nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Es werden grundlegende Schutzmaßnahmen beschrieben, mit denen bei den betrachteten Tätigkeiten an den Lasergeräten die Expositionsgrenzwerte nicht überschritten werden.

Die Schutzmaßnahmen sind in der Reihenfolge "STOP" (Substitution, Technisch, Organisatorisch, Persönlich) festzulegen und zu dokumentieren. Bereits bei der Beschaffung ist dieses Prinzip zu berücksichtigen.

Dem Betreiber obliegt auf Grund der Betriebssicherheitsverordnung die Pflicht, dass nur sichere Arbeitsmittel verwendet werden dürfen. Bei Tätigkeiten mit HLG ist in der Regel im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine Risikominderung durch den Betreiber notwendig.

Maßnahmen zur Risikominderung sind u. a.:

  • die Auswahl sicherer Arbeitsverfahren,

  • die Betriebserlaubnis zur Ausführung von Arbeiten,

  • die Bereitstellung von zusätzlichen technischen Schutzeinrichtungen,

  • die Auswahl und Inkraftsetzung von organisatorischen Schutzmaßnahmen,

  • die Bereitstellung und Anwendung persönlicher Schutzausrüstung,

  • die Auswahl und Unterweisung der Beschäftigten,

  • die Überwachung der Einhaltung aller Maßnahmen sowie

  • die wiederkehrende Prüfung des Arbeitsmittels (Prüffristen gemäß § 14 BetrSichV).