DGUV Information 203-093 - Handlungshilfe für die Gefährdungsbeurteilung beim Betrieb von offenen Laser-Einrichtungen zur Materialbearbeitung mit Handführung oder Handpositionierung (HLG)

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Gefahrstoffe

Bei der Lasermaterialbearbeitung werden in der Regel partikelförmige (Rauche, Stäube) und/oder gasförmige Gefahrstoffe freigesetzt.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind alle gesundheitsgefährdenden Eigenschaften der Gefahrstoffe zu berücksichtigen.

Insbesondere ist zu prüfen, ob bei dem Laserbearbeitungsprozess krebserzeugende, keimzellmutage oder reproduktionstoxische Stoffe (sogenannte KMR-Stoffe) freigesetzt werden können.

Hinweise finden sich in den entsprechenden Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), in denen die rechtsverbindlichen Arbeitsplatzgrenzwerte (AGW, TRGS 900 ) sowie für krebserzeugende Stoffe der Kategorie 1 A und 1B die Akzeptanz- und Toleranzkonzentration (TRGS 910) festgelegt sind. Für Stoffe, für die kein rechtsverbindlicher Grenzwert vorliegt, sollten geeignete Beurteilungsmaßstäbe aus anderen Quellen für die Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden.

Bei der Laserbearbeitung metallischer Ausgangsmaterialien muss davon ausgegangen werden, dass Metalloxide gebildet werden. Diese können eine andere Einstufung und andere Grenzwerte als das entsprechende Metall bzw. die Metalllegierung haben (z. B. Chrom(VI)-Verbindungen). Beurteilungsmaßstäbe von krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen können auch der TRGS 561 "Tätigkeiten mit krebserzeugenden Metallen und ihren Verbindungen" entnommen werden.

Zur Minimierung der Gefahrstoffexposition nach § 7 GefStoffV müssen beim Lasermaterialbearbeitungsprozess entstehende Gefahrstoffe wirksam erfasst und abgesaugt werden. Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass AGW eingehalten werden (§ 7 GefStoffV). Wenn die Bildung von KMR-Stoffen der Kategorie 1 A oder 1B nicht ausgeschlossen werden kann, sind besondere Schutzmaßnahmen nach § 10 GefStoffV umzusetzen. Durch die Umsetzung eines Maßnahmenplans (nach TRGS 910) ist mindestens die Einhaltung der Toleranzkonzentration sicherzustellen. Im Rahmen des Minimierungsgebotes ist darüber hinaus die Einhaltung der Akzeptanzkonzentration anzustreben.