DGUV Grundsatz 303-005 - Ausbildung und Fortbildung von Laserschutzbeauftragten sowie Fortbildung von fachkundigen Personen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach OStrV bei Laseranwendungen

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Abschnitt 1 - 1 Vorwort

Werden im Unternehmen Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4 betrieben, ist schon seit 1974 in Deutschland ein Laserschutzbeauftragter (LSB) gemäß DGUV Vorschrift 11 (früher BGV B2 und VBG 93) bzw. DGUV Vorschrift 12 (früher GUV-VB 2 und GUV 2.20) schriftlich zu bestellen. Die Bestellung der Laserschutzbeauftragten wird mit der Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung (OStrV) seit 2010 im staatlichen Arbeitsschutzrecht gefordert.

Die Aufgaben der Laserschutzbeauftragten waren schon immer die Unterstützung der Unternehmer bzw. Arbeitgeber bei der Auswahl der erforderlichen Schutzmaßnahmen und die Überwachung des sicheren Laserbetriebs. Weitere Aufgaben konnten im Rahmen der Pflichtenübertragung z. B. gemäß § 13 DGUV Vorschrift 1 und gemäß DGUV Vorschrift 11, Durchführungsanweisung zu § 6, Abs. 1 bzw. DGUV Vorschrift 12 übertragen werden.

In diesem Grundsatz werden die Anforderungen an die Ausbildung von Laserschutzbeauftragten und fachkundigen Personen unter Berücksichtigung der geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen (OStrV, Technische Regeln Optische Strahlung (TROS) Laserstrahlung) beschrieben.