DGUV Grundsatz 303-005 - Ausbildung und Fortbildung von Laserschutzbeauftragten sowie Fortbildung von fachkundigen Personen zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach OStrV bei Laseranwendungen

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Anhang 1 - Information zu Anzahl, Stellung und Bestellung der Laserschutzbeauftragten

Die Laserschutzbeauftragten unterstützen die Unternehmer bzw. die Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, bei der Durchführung der notwendigen Schutzmaßnahmen und bei der Überwachung des sicheren Betriebs von Lasern der Klassen 3R, 3B und 4, für die sie bestellt wurden.

Anforderungen und Aufgaben der Laserschutzbeauftragten sind in den TROS Laserstrahlung Teil "Allgemeines" Abschnitt 5.1 geregelt.

A1.1 Information zur Bestellung der Laserschutzbeauftragten

Die Anzahl der Laserschutzbeauftragten sollte gemäß den betrieblichen Belangen und den konkreten Gegebenheiten, unter denen die Laser betrieben werden, so festgelegt werden, dass die Laserschutzbeauftragten die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen können. Dies erfolgt sinnvollerweise in der Gefährdungsbeurteilung (siehe auch TROS Laserstrahlung Teil "Allgemeines").

Folgende Punkte sollten bei der Ermittlung der erforderlichen Anzahl der Laserschutzbeauftragten insbesondere berücksichtigt werden:

  • Aufgabenstellung (z. B. wechselnde Aufbauten; häufige Justierung; Einsatz von Fremdfirmen; unterschiedliche Fachbereiche in Krankenhäusern),

  • Unterweisung bei wechselndem Personal,

  • Schichtarbeit (Vertretung in Abwesenheit),

  • besondere Gefährdungen durch die Lasereinrichtung (z. B. hohe Leistung (im kW-Bereich), Strahlengang nicht sichtbar),

  • mehrere Standorte bzw. Größe der Einrichtung (z. B. Lichtwellenleiter-Kommunikationssysteme),

  • Anzahl der Lasereinrichtungen.

A1.2 Stellung der Laserschutzbeauftragten

Gemäß § 5 Abs. 2 OStrV hat die Bestellung schriftlich zu erfolgen. Es wird empfohlen, dass die Stellung der Laserschutzbeauftragten arbeitsvertraglich geregelt wird. Bei der Bestellung müssen die Rechte und Pflichten bestimmt und Befugnisse (z. B. das Recht zum Erteilen von Anweisungen an Bedienpersonal und Dritte, das Recht zum Stilllegen der Anlagen und weiteres) schriftlich festgelegt werden. Den Laserschutzbeauftragten muss die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit eingeräumt werden.

A1.3 Anforderungen an die Bestellung der Laserschutzbeauftragten

Gemäß TROS Laserstrahlung Teil "Allgemeines" Abschnitt 5.1 gelten die dort genannten Voraussetzungen für die Bestellung von Laserschutzbeauftragten. Dazu zählen eine abgeschlossene technische, naturwissenschaftliche, medizinische oder kosmetische Berufsausbildung oder eine vergleichbare, mindestens zweijährige Berufserfahrung jeweils in Verbindung mit einer zeitnah ausgeübten beruflichen Tätigkeit an entsprechenden Lasereinrichtungen der Klassen 3R, 3B oder 4.

Die Laserschutzbeauftragten haben an einem entsprechenden Lehrgang teilgenommen, die Abschlussprüfung bestanden und besitzen einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme. Sie halten ihre Fachkenntnisse durch regelmäßige Teilnahme an spezifischen Fortbildungsmaßnahmen auf aktuellem Stand.

Die Verantwortung für die Auswahl einer geeigneten Person liegt beim Arbeitgeber.