DGUV Regel 108-602 - Branche Schrotthandel

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Abschnitt 3.1 - 3 Arbeitsplätze und Tätigkeiten: Gefährdungen und Maßnahmen
3.1 Transport

3.1.1 Straßentransport

Im Schrotthandel werden Trägerfahrzeuge eingesetzt, die Absetz- und Abrollbehälter unterschiedlicher Größe und Ausstattung (siehe auch Kapitel 3.1.2) transportieren. Der Einsatz der Lastkraftwagen erfolgt mit und ohne Anhänger. Fahrzeugunfälle bilden einen Schwerpunkt im Unfallgeschehen.

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Abb. 1
Abkippen von Schrott aus Abrollbehälter

ccc_3670_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §§ 3 - 14

  • Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

  • Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis- Verordnung - FeV)

  • DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 70 und 71 "Fahrzeuge", §§ 6 bis 20, 22 bis 25, 28 bis 31, 33 bis 57

ccc_3670_26.jpgGefährdungen

Beim Betrieb von Fahrzeugen bestehen folgende grundsätzliche Gefährdungen:

  • stolpern, aus- und abrutschen, stürzen/abstürzen (z. B. beim Auf- und Absteigen, beim Aussteigen aus dem Führerhaus, bei Ladungssicherungsarbeiten),

  • angefahren oder überfahren werden (z. B. durch rückwärts fahrende, rangierende Fahrzeuge),

  • gequetscht werden (z. B. beim Kuppeln von Fahrzeugen, beim Aufnehmen bzw. Absetzen der Behälter, beim Ketten einhängen, bei unkontrollierten Fahrzeug- oder Behälterbewegungen),

  • getroffen werden (z. B. durch Umsturz des Fahrzeuges bei Schwerpunktverlagerungen), siehe auch nachfolgenden Abschnitt "Kippen von Behältern"

  • mangelhafte Informationsaufnahme aus dem Zusammenwirken mit anderen Betriebseinrichtungen (z. B. Baggern und Ladern, Kranen)

  • Gesundheitsschäden durch Lärm (z. B. durch das Fahrzeug, die Arbeitsumgebung, Maschinen und abkippenden Schrott)

  • Vibrationen (z. B. Ganzkörpervibrationen bei Fahrbewegungen)

  • Verbrennungen als Folge thermischer Gefährdung (z. B. an erreichbaren Teilen der Abgasanlage)

  • Einwirkung von Gasen, Rauchen und Stäuben (z. B. Motoremissionen des eigenen Fahrzeugs durch ungünstige Abgasführung oder von Fahrzeugen der Umgebung)

  • Einwirkung von hautresorptiven und inhalativen Gefahrstoffen (z. B. Dieselkraftstoff beim Betanken)

  • unzureichende Sichtverhältnisse bei der Rückwärtsfahrt und Behälteraufnahme (z. B. mangelhafte Beleuchtung, fehlende/r Einweiser/Einweiserin)

  • Klima innerhalb des Fahrerhauses

  • Witterungseinflüsse (z. B. Nässe, Glätte)

  • tragen ungeeigneten Schuhwerkes (z. B. Pantinen) beim Fahren

  • mangelhafte Organisation bei Gefahrguttransporten (fehlende Gefahrzettel, Unfallmerkblatt)

  • rückwärts fahrende Fahrzeuge ohne ausreichende Einrichtungen zum Überwachen des rückwärtigen Arbeits- und Fahrbereiches und ohne Einweiser/Einweiserin

  • Überforderung der Fahrer/Fahrerin (z. B. durch Nichtbeachtung von Lenk- und Ruhezeiten, Arbeitszeitüber schreitungen)

  • unzureichende Fahrstabilität der Fahrzeuge (z. B. durch Überladung, falsche Lastverteilung)

  • Schädlinge (z. B. Ratten, Mäuse)

  • psychische Belastung infolge von (Orts)unkenntnis bei Neukunden

Zusätzliche Gefährdungen beim Kippen von Behältern

Beim Kippen von Absetz- und Abrollbehältern besteht die Gefahr durch Überschlagen oder Umstürzen des Fahrzeugs, wenn

  • Ladegut beim Kippen sich verklemmt oder haften bleibt.

  • durch Bruch von Konstruktionsteilen eine plötzliche Schwerpunktverlagerung auftritt.

  • Abstützungen wegsacken und z. B. auf Deponien der Untergrund nachgibt.

  • zusätzliche Kippkräfte und Kippmomente auftreten, wenn z. B. Fahrzeug und Behälter sich nicht in einer Flucht befinden. Das kann außerdem zur Überlastung der Hubeinrichtung führen.

Zusätzliche Gefährdungen bei Absetzbehältern bestehen, wenn

  • Kipplager oder Anschlagpunkte unbeabsichtigt aushaken oder ausreißen.

  • Kipplager nicht ordnungsgemäß in den Fanghaken einhaken.

Zusätzliche Gefährdungen bei Abrollbehältern bestehen wenn

  • der Aufnahmebügel abreißt.

  • der Aufnahmebügel aus dem Haken rutscht.

Beim Betrieb von Fahrzeugen mit Anhängern bedarf es beim Kuppeln besonderer Vorsicht. Hier besteht Quetsch- und damit Lebensgefahr!

ccc_3670_27.jpgMaßnahmen

Für den sicheren Straßentransport von Kipp- und Absetzbehältern sind die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln in einer Betriebsanweisung strukturiert zu beschreiben. Bei den einzelnen Arbeitsschritten sind folgende Punkte zu beachten:

Anforderungen an das Fahrpersonal:

Beschäftigen Sie mit dem selbstständigen Führen von maschinell angetriebenen Fahrzeugen nur Personen, die

  1. 1.

    das 18. Lebensjahr vollendet haben,

  2. 2.

    die körperlich und geistig geeignet sind,

  3. 3.

    im Führen des Fahrzeuges unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu gegenüber dem Unternehmer oder der Unternehmerin nachgewiesen haben und

  4. 4.

    von denen zu erwarten ist, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben zuverlässig erfüllen.

Die Fahrzeugführer und Fahrzeugführerinnen müssen vom Unternehmer oder der Unternehmerin zum Führen des Fahrzeuges bestimmt sein und bei Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine für das Fahrzeug zutreffende Fahrerlaubnis besitzen, die durch den Führerschein nachzuweisen ist. Ferner ist das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) auf Fahrer und Fahrerinnen anzuwenden, die Transporte im Güterkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C oder CE erforderlich ist. Die erforderliche Grundqualifikation und die Weiterbildung werden durch den Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl der Europäischen Union auf dem Führerschein (Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung) nachgewiesen.

Vor Fahrtantritt

Unterweisen Sie Ihr Fahrpersonal regelmäßig über folgende Vorbereitungen vor Fahrtantritt:

Zum sicheren Führen des Fahrzeuges muss Schuhwerk getragen werden, das den Fuß fest umschließt. Das Schuhwerk muss außerdem sicheren Halt beim Auf- und Absteigen am Fahrzeug bieten. Gegen verschiedene Witterungseinflüsse ist Kälte- bzw. Wetterschutzkleidung zu benutzen. Finden Arbeiten auf öffentlichen Straßen im Gefahrbereich des fließenden Verkehrs statt, ist Warnkleidung erforderlich. Beim Rückwärtsfahren/Rangieren muss sichergestellt sein, dass keine Personen gefährdet werden. Wenn das Fahrpersonal eine Gefährdung nicht sicher ausschließen kann (z. B. Rückfahr-Videosystem, Rangier-Warneinrichtung, Verkehrsspiegel) ist eine weitere Person zum Einweisen erforderlich. Das betrifft ganz besonders das Kuppeln von Fahrzeugen.

Der oder die Verantwortliche für den Containertransport - in der Regel die Fahrerin oder der Fahrer - muss eine Kontrolle vor Abfahrt durchführen und auftretende Mängel unverzüglich dem Betrieb mitteilen. Der Umfang der Kontrollen richtet sich nach den betrieblichen und fahrzeugtechnischen Gegebenheiten.

Damit die Sicherheit beim Transport von Absetz- und Abrollkippbehältern gewährleistet ist, sind folgende Punkte vor Arbeitsbeginn zu kontrollieren:

  • Entspricht die Gesamtfahrzeughöhe einschließlich Behälter und herausragender Ladungsteile der Routenplanung?

  • Ist die zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs bzw. Anhängers eingehalten?

  • Ist die Lastverteilung ordnungsgemäß?

  • Ist der Behälter unbeschädigt?

  • Ist die Ladung gesichert?

  • Sind Hubarme, Teleskopausschubarme, Hakenarme und Stützfüße ohne sichtbare Mängel und in Transportstellung?

Weitere Prüfpunkte sind im DGUV Grundsatz 314-002 "Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal" als beispielhafte Prüfliste enthalten. Stellen Sie hierzu z. B. Prüflisten im Fahrzeug zur Verfügung.

Vor Aufnahme des Behälters

  • gleichmäßige Beladung des Behälters kontrollieren, nach Möglichkeit sicherstellen, dass sich keine Störstoffe (z. B. Gasflaschen, Sprengkörper u. ä., siehe Kap. 3.1.5) im Ladegut befinden,

  • zulässige Tragfähigkeit des Behälters beachten,

  • nur Behälter aufnehmen, deren Anschlussmaße zum Fahrzeug passen.

Aufnehmen und Absetzen von Behältern

Setzen Sie nur geeignete Fahrzeuge mit entsprechendem Aufbau (Fanghaken, Aufstiege) und den passenden Einrichtungen zur Ladungssicherung (Netzen, Planen, Deckel, Anschläge) ein, um einen reibungslosen und sicheren Transport zu ermöglichen. Wirken Sie beim Fahrpersonal darauf hin, dass mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn sich niemand im Gefahrbereich der Ladeeinrichtung und des Behälters aufhält.

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Abb. 2
Zwischen Fahrzeug und Hänger darf sich niemand aufhalten. Das Kupplungsmaul am Fahrzeug und die Deichsel des Anhängers müssen genau fluchten.

Unterweisen Sie Ihr Fahrpersonal regelmäßig über folgende Schutzmaßnahmen beim Aufnehmen und Absetzen:

  • Abrollbehälter nur auf ebenem Gelände mit max. 5° Gefälle aufnehmen,

  • bei Dunkelheit Beleuchtung für den Arbeitsbereich einschalten,

  • Fahrzeug und Behälter in eine Flucht stellen,

  • Feststellbremse betätigen,

  • im Gefälle zusätzlich Unterlegkeile benutzen,

  • Stützfüße bei ausreichender Tragfähigkeit des Untergrundes ausfahren, bei nicht ausreichender Tragfähigkeit entsprechend großflächig unterbauen, Fahrzeug mit Hilfe der Stützfüße waagerecht stellen,

  • bei teleskopierbaren Hubarmen das höchstzulässige Gewicht gemäß Hublastdiagramm beachten,

  • beim Bedienen vom Führerhaus aus den Sicherheitsgurt anlegen,

  • einhalten von Sicherheitsabständen z. B. zu Freileitungen,

  • benutzen des Schnellganges nur beim Absetzen leerer Behälter,

  • beobachten von

    • Schwenkbereich der Hubladeeinrichtung des Behälters sowie Behälterbewegungen,

    • Ausfahrbereich der Stützfüße während der Bewegungsvorgänge und

    • Einrasten des Kipplagers in den Fanghaken zum Kippen direkt bzw. durch Spiegel.

Sorgen Sie dafür, dass die Trag- bzw. Anschlagmittel, mit denen die Behälter auf Trägerfahrzeuge gehoben werden, sich beim Absetzen oder Anstoßen nicht unbeabsichtigt lösen können. Dies wird durch eine entsprechende Gestaltung der Anschlagpunkte an den Kipp- und Absetzbehältern (Zapfen und Haken) sowie durch Anschlagketten mit Aushängesicherungen erreicht.

Sicheres Kippen von Absetzbehältern

Unterweisen Sie Ihr Fahrpersonal regelmäßig über folgende Schutzmaßnahmen:

  • Beim Kippen des Absetzbehälters dürfen die Steuervorgänge nur außerhalb des Führerhauses vorgenommen werden. Das heißt: Wenn der Absetzbehälter gekippt wird, muss die Innensteuerung im Führerhaus manipulationssicher blockieren. Bei Fahrzeugaufbauten mit Zwei- oder Dreihakensystemen und genormten Absetzbehältern mit zwei oder drei Kipplagern kann der Fahrer vom Führerhaus aus die Absetzbehälter kippen.

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Abb. 3
Dieser Behälter benötigt ein Fahrzeug mit 3 Fanghaken.

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Abb. 4
Stellteile außen am Fahrzeug

  • Um die Standsicherheit auch beim Teleskopieren zu gewährleisten, müssen Sie sicherstellen, dass die dazu erforderlichen Sicherungseinrichtungen wie Lastmoment- oder Öldruckbegrenzung immer funktionstüchtig sind und regelmäßig geprüft werden.

  • Beim Kippen in Räumen ist eine ausreichende Belüftung sicherzustellen.

  • Sorgen Sie dafür, dass die Benutzungshinweise des Fahrzeugaufbauherstellers von der Fahrerin oder dem Fahrer beachtet werden.

Sicheres Kippen von Abrollbehältern

Unterweisen Sie Ihr Fahrpersonal regelmäßig über folgende Schutzmaßnahmen:

  • Beim Öffnen der Behältertüren dürfen sich keine Personen in den Schwenkbereich der Türen bzw. des Verschlusshebels stellen. Ein Zentralverschluss ist vorzusehen und in richtiger Reihenfolge zu benutzen (siehe dazu Kapitel 3.1.2).

  • Zum Abnehmen von Planen oder Netzen sind geeignete Aufstiege am Behälter zu nutzen oder die Netze/Planen von geeigneten Gerüsten aus abzunehmen.

  • Im Gefahrbereich, also dem Schwenkbereich der Abrollkippeinrichtung, haben sich keine Personen aufzuhalten.

ccc_3670_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"

  • DGUV Information 214-016 "Sicherer Einsatz von Absetzkippern"

  • DGUV Information 214-023 "Nur (nicht um-)kippen"

  • DGUV Information 240-427 Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeit"

  • DGUV Information 250-009 Empfehlungen zur Gestaltung betrieblicher Vereinbarungen zur Anwendung des DGUV Grundsatzes G 25

  • DGUV Information 250-010 "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis"

  • DGUV Grundsatz 314-002 "Kontrolle von Fahrzeugen durch Fahrpersonal"

  • DGUV Grundsatz 314-003 "Prüfung von Fahrzeugen durch befähigte Personen/Sachkundige"

  • VDI 2700 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen"

  • VDI 2700 Blatt 2:2014-07 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Berechnung von Sicherungskräften - Grundlagen"

3.1.2 Container

Zu den austauschbaren Kipp- und Absetzbehältern, allgemein als Container bezeichnet, zählen Behälter für: Absetzkipper (Absetzkippmulden), Abrollkipper, Abgleitkipper, Hubkipper und Seitenlader.

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Abb. 5
Platz für Absetzkippmulden

Diese Behälter werden für das Sammeln, den Transport und auch für die Bereitstellung zum Transport und die Zwischenlagerung der Eisen- und Nichteisenschrotte eingesetzt. Sollen bestimmte Schrottfraktionen auch per Schiff weitertransportiert werden, so kommen ISO- Container mit einer Breite von 8 Fuß und einer Länge von 20 Fuß oder selten auch 40 Fuß zum Einsatz.

ccc_3670_01.jpgRechtliche Grundlagen
ccc_3670_26.jpgGefährdungen

Durch die große Anzahl an unterschiedlichen Behältern und den damit verbundenen Bedingungen, die an den einzelnen Einsatzorten unterschiedlich sein können, liegt das Hauptaugenmerk auf den folgenden Gefährdungen:

  • stolpern, aus- und abrutschen sowie stürzen/abstürzen beispielsweise beim Auf- und Absteigen am/vom Fahrzeug oder Behälter, bei Ladungssicherungsmaßnahmen,

  • gequetscht werden beim Aufnehmen bzw. Absetzen der Behälter, bei unkontrollierten Behälterbewegungen, beim unkontrollierten Zuschlagen von Behälterdeckeln oder -türen,

  • sich schneiden/stechen an scharfkantigen Schrottteilen oder beschädigten Behältern,

  • getroffen werden von unkontrolliert aufschlagenden Behältertüren und Verriegelungshebeln bei hohem Ladungsdruck, von herabfallenden oder nachrutschenden Schrottteilen.

Darüber hinaus können auch die folgenden Gefährdungen auftreten:

  • Einwirkung von Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen im Ladegut beispielsweise verunreinigte Kühlschmierstoffe, Gebinde mit auslaufenden Gefahrstoffen,

  • ionisierende Strahlung (z. B. radioaktive Strahlungsquelle in der Ladung),

  • Brandgefährdungen durch austretende brennbare Gase, Flüssigkeiten oder Feststoffe aus nicht restentleerten Behältern der Ladung,

  • Explosionsgefährdung durch mechanische Einwirkungen auf Sprengkörper bei Ladevorgängen.

ccc_3670_27.jpgMaßnahmen

Für den sicheren Umgang mit austauschbaren Kipp- und Absetzbehältern sowie Abrollbehältern sind die Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln in einer Betriebsanweisung strukturiert zu beschreiben. Wichtig für einen sicheren Umgang mit austauschbaren Kipp- und Absetzbehältern sind folgende Punkte:

  • Vor Arbeitsaufnahme ist der Behälter einer Prüfung auf augenfällige Mängel zu unterziehen.

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Abb. 6
Angaben über das Fassungsvermögen, das Leergewicht und das zulässige Füllgewicht (Tragfähigkeit) sind dem Typenschild des jeweiligen Behälters zu entnehmen.

  • Behälter dürfen nicht über die zulässige Tragfähigkeit und nicht über den Behälterrand hinaus beladen werden. Die Beladung hat gleichmäßig zu erfolgen.

  • Die absendende Stelle sollte zur schriftlichen Bestätigung der Freiheit von Hohl- und Sprengkörpern in der Ladung aufgefordert werden.

  • Beim Kippen von Absetz- und Abrollbehältern ist die Schüttfähigkeit der Ladung zu beachten.

  • Lärm kann durch geringe Fallhöhen des Schrottes, langsames Abkippen und leises Schließen der Behältertüren vermindert werden.

  • Behälter mit Beschädigungen, die die Betriebssicherheit gefährden, wie z. B verbogene oder abgenutzte Anschlagpunkte, defekte Aufstiege.

  • Risse an der Konstruktion oder an Schweißnähten dürfen nicht verwendet werden.

  • Behälter sind ihrer Bauart entsprechend ordnungsgemäß auf dem Fahrzeug oder Anhänger zu sichern. Das kann durch hydraulische oder pneumatische Verriegelungen, Anschläge, die sich auf den jeweiligen Behälter spielfrei einstellen lassen oder mit für ein direktes Zurrverfahren geeigneten Zurrpunkten erreicht werden. Auch Hilfsmittel wie Schaufeln, Besen, Netze usw. müssen gegen Herabfallen gesichert sein z. B. in Einsteckhülsen, Kisten, Kästen, Klemmvorrichtungen oder mit Zurrgurten.

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Abb. 7
Dieser Behälter ist formschlüssig nach allen Seiten gesichert.

Beim Öffnen von Abrollbehältern ist zwingend die Reihenfolge des Öffnens der Verschlüsse zu beachten. Abrollbehälter sind überwiegend mit zweiflügligen Türen ausgestattet. Die Flügel sind mit einem Doppelverschluss versehen, dem Türhebelverschluss und dem seitlich angebrachten Zentralverschluss. Beim Lösen des Türhebelverschlusses hält sich die Bedienerin/der Bediener direkt im Gefahrenbereich der Türen auf. Der seitliche Zentralverschluss verhindert ein durch Ladungsdruck verursachtes plötzliches Aufschlagen der Türen. So ist es der Fahrerin/dem Fahrer möglich, aus einem sicheren Bereich neben dem Behälter die Türen endgültig zu entriegeln. Um Fehler bei der Reihenfolge der Entriegelungen zu vermeiden, liefern die Hersteller auch Behälter mit gegenseitig verriegelten Türverschlüssen, die ein vorzeitiges Betätigen des seitlichen Sicherheitsverschlusses verhindern. Zum Lösen der Türverriegelung ist ein Standplatz außerhalb des Schwenkbereiches des Verriegelungshebels zu wählen, da der Hebel bedingt durch starken Ladungsdruck unter Spannung stehen kann. Ein Zuschlagen der Türen während des Kippvorganges muss durch Feststellen (z. B. mit Ketten) verhindert werden.

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Abb. 8
Türhebelverschluss

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Abb. 9
Absetzbehälter mit Anlegeleiter zum Einhaken an unterschiedlichen Behältern

  • Zum Hochsteigen nur die dafür vorgesehenen Aufstiege und Haltegriffe benutzen.

  • erforderliche persönliche Schutzausrüstungen wie Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe benutzen.

  • bei Kontakt mit Gefahrgut persönliche Schutzausrüstung gemäß Unfallmerkblatt benutzen.

  • Bei Schrott, der bei Windeinwirkung wegfliegen kann (z. B. große dünne Bleche), ist eine Ladungssicherung in Form von Netzen oder Planen erforderlich. Diese sind immer vor der Aufnahme des Behälters anzubringen.

  • Geladenen Schrott wegen der Stolper- und Absturzgefahr nicht betreten.

  • Auf den Einsatz einer Anlegeleiter bei der Ladungssicherung sollte verzichtet werden. Die Ladungssicherung ist - wenn möglich --mit Einrichtungen durchzuführen, die fest am Behälter angebracht sind. Bei Verwendung von Anlegeleitern sollten diese mit einer Einhakvorrichtung ausgerüstet sein (siehe Abb. 9).

Weiterhin ist zu empfehlen, Behälter mit fest angebrachten Abdeckungen bevorzugt einzusetzen. Dann entfällt das Anbringen von Planen oder Netzen und die damit verbundenen Gefährdungen.

  • Die Deckelverschlüsse von Absetzkippmulden und auch Türen von Abrollbehältern sollten eine Öffnungsdruckerkennung aufweisen. Ein Schild sollte auf einen möglichen Öffnungsdruck hinweisen.

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Abb. 10
Schild weist auf möglichen Öffnungsdruck hin

  • Bewegliche Anbauteile wie Deckel, Türen und Klappen von Absetzbehältern sollen sich leicht öffnen lassen, keine scharfen Kanten aufweisen, sich gegen unabsichtliches Zuschlagen sichern lassen und keine Quetsch- oder Scherstellen aufweisen.

Hinsichtlich erforderlicher regelmäßiger Prüfungen von Containern durch befähigte Personen wird empfohlen, Türverriegelungen, Aufnahmeeinrichtungen und Anschlagpunkte, die häufiger Beschädigungen aufweisen, in kürzeren Abständen als einmal jährlich zu überprüfen.

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Abb. 11
Herstellerangaben und Prüfplakette an einem Behälter. Dazu erforderlich ist ein schriftlicher Prüfnachweis.

Für den Transport von Schrott als Schüttgut in einer CTU (Cargo Transport Unit, hier "Seecontainer") muss dieser ausreichend trocken sein. Die CTU darf zum Befüllen nur dann um 90° in eine aufrechte Position gedreht werden, wenn sie speziell für diese Art des Umschlages zugelassen ist. In allen anderen Fällen ist eine oben offene CTU, die mit Greifern beladen werden kann, zu wählen. Es ist immer sicherzustellen, dass die Wände der CTU durch den Füllvorgang nicht überlastet werden. Handelt es sich um eine Befüllung eines Seecontainers in senkrechter Position, so sind die Türen vom Boden aus vor dem Senkrechtstellen zu öffnen. Das Zuschlagen der Türen am senkrecht stehenden gefüllten Seecontainer kann mit Hilfe eines Greifers am Bagger erfolgen. Die Verriegelung der in der Regel 4 Verschlussstangen an den Türen im senkrechten Zustand des Seecontainers darf nur durch eine Person mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz ausgerüstete erfolgen. Der Anschlagpunkt der Person ist oberhalb der Stirnfläche des Containers und damit oberhalb der Person zu wählen. In der Praxis ist der hierfür erforderliche Aufbau mit dem Fahrzeug verbunden. Der Aufbau umfasst auch eine geeignete fest angebrachte Leiter für einen sicheren Aufstieg.

ccc_3670_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 208-017 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"

  • DGUV Information 209-029 "Überwachung von Metallschrott auf radioaktive Bestandteile"

  • VDI 2700 Blatt 17 "Ladungssicherung von Absetzbehältern auf Absetzkipperfahrzeugen und deren Anhängern"

  • DIN 30720:2016-02 "Behälter für Absetzkipperfahrzeuge" Teil 1 - 2

  • DIN 30722:2015-12 "Abrollkipperfahrzeuge, Wechselladereinrichtung, Abrollbehälter" Teil 1 - 3

  • DIN 30735:1997-12 "Behälter mit einer maximalen Breite von 1520 mm für Absetzkipperfahrzeuge; Maße, Werkstoff, Ausführung"

  • Verfahrensregeln der IMO/ILO/UNECE für das Packen von Güterbeförderungseinheiten (CTU-Code) vom 16.12.2014, Kapitel 7 Ziffer 7.2.8; Anlage 7 Ziffern 5.3.4 und 5.3.5

3.1.3 Bahntransport

In Schrotthandelsbetrieben mit einem Gleisanschluss erfolgt der Abtransport des Schrottes häufig mit Schienenfahrzeugen. Während für den eigentlichen Transport das Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) zuständig ist, obliegt das Beladen der Waggons und die Vorsorge für einen sicheren Ablauf der damit verbundenen Tätigkeiten dem Schrotthandelsbetrieb.

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Abb. 12
Verziehen von Waggons mit Rangierlokomotive

Während der Verladung müssen einzelne Waggons aber auch ganze Züge entsprechend dem Fortgang der Arbeiten rangiert werden. Dieses Verziehen ist nur mit geeigneten Einrichtungen (z. B. Seilzuganlagen) oder mit speziell hierfür ausgerüsteten Fahrzeugen (z. B. Lokomotiven, Zugmaschinen) zulässig.

ccc_3670_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §§ 3-14

  • DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 73 "Schienenbahnen"

  • ESO Eisenbahn-Signal-Ordnung

  • EBO Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung

  • EBOA Eisenbahn-Bau und -Betriebsordnung für Anschlussbahnen

  • DB-Richtlinie 408 "Züge fahren und rangieren"

  • DGUV Regel 114-003 "Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen"

ccc_3670_26.jpgGefährdungen

Bei Arbeiten, die vor dem eigentlichen Bahntransport des Schrottes erledigt werden, können für die Beschäftigten des Schrotthandelsbetriebes folgende Gefährdungen auftreten:

  • gequetscht werden z. B. beim Kuppeln von Fahrzeugen, Weichen stellen, Betätigen von Gleissperren, Legen von Hemmschuhen,

  • getroffen werden von herabfallenden oder wegfliegenden Teilen der Ladung, nicht gesicherten Fahrzeugaufbauten, beim Hemmschuhlegen vom abzubremsenden Waggon,

  • ausrutschen auf Schienenköpfen und nassen Schwellen, unebenen Untergründen,

  • hineintreten in spitze und/oder scharfe Schrottteile,

  • stolpern, stürzen und umknicken im Gleisbereich,

  • abstürzen von den Fahrzeugen, z. B. bei Auflegen oder Entfernen von Ladungssicherungsnetzen oder Planen bzw. von Rangiertritten,

  • Gesundheitsschäden durch Lärm, z. B. durch Fallgeräusche des Schrotts,

  • Gesundheitsschäden durch Witterungsbedingungen (Hitze, Kälte, Nässe),

  • Fehlhandlungen durch Probleme bei der Kommunikation von Beschäftigten untereinander,

  • Gesundheitsschäden durch Kontakt mit Dieselkraftstoff, Kühlmitteln, Schmierfetten oder Dieselmotoremissionen.

Grundsätzlich ist eine Gefährdung von Personen nicht auszuschließen, wenn im Gleisbereich

  • höhengleiche Kreuzungen mit Straßen, Wegen oder Plätzen vorhanden sind,

  • Fahrzeuge stehen, an oder in denen Beschäftigte arbeiten oder sich aufhalten,

  • Beschäftigte sich dort bestimmungsgemäß aufhalten, die nicht an der Fahrzeugbewegung beteiligt sind.

Im Rahmen des Einsatzes von Umschlaggeräten zur Be- und Entladung wird auf die Kapitel 3.2 "Innerbetrieblicher Transport", 3.1.1 "Straßentransport/Fahrzeuge", 3.1.5 "Kontrollen im Rahmen der Anlieferung" und 3.1.6 "Platzordnung" verwiesen.

ccc_3670_27.jpgMaßnahmen

Eisenbahnen unterliegen verkehrsrechtlichen Vorschriften, die auch die Sicherheit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Eisenbahnbetrieb einschließt. Arbeitsschutz- und Verkehrsrecht überlagern sich hier in erheblichem Maß und sind als Einheit zu betrachten. Wenn Wagen bewegt werden, sind die jeweils zutreffenden eisenbahnrechtlichen Vorschriften und Regeln zu beachten, zum Beispiel die Eisenbahn-Signal-Ordnung (ESO), Bau-und Betriebsordnung für Anschlussbahnen des jeweiligen Bundeslandes (BOA/EBOA), bei öffentlichen Eisenbahnen die Fahrdienstvorschrift für Nichtbundeseigene Eisenbahnen (FV-NE) oder für den Bereich der Deutschen Bahn AG die DB-Richtlinie 408 "Züge fahren und rangieren".

Folgende Maßnahmen sollten Sie umsetzen:

Es ist von der Inhaberin oder dem Inhaber des Gleisanschlusses eine Person als Leitung für den Eisenbahnbetrieb bzw. die Anschlussbahn zu bestellen, die für den sicheren Eisenbahnbetrieb verantwortlich ist. Eisenbahnfahrzeuge dürfen nur nach den vom Eisenbahnbetriebsleiter festgelegten Verfahren und Vorschriften bewegt werden. Dazu sind folgende Bedingungen zu realisieren:

  • der Gleisbereich muss beobachtet werden,

  • bewegte Fahrzeuge müssen jederzeit sicher abgebremst und angehalten werden können,

  • gleichzeitig bewegte Fahrzeuge müssen miteinander gekuppelt sein,

  • abgestellte Fahrzeuge sind zu sichern.

Beachten Sie die Beschäftigungsbeschränkungen (mindestens 18 Jahre alt, geeignet, von Ihnen hierfür bestimmt, ausgebildet und unterwiesen).

Legen Sie für alle Beschäftigten, die Tätigkeiten an/in den Waggons durchführen, in einer Betriebsanweisung folgende Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln fest und unterweisen Sie Ihre Beschäftigten regelmäßig, jedoch mindestens einmal jährlich, hierüber:

  • täglich eine Sicht- und Funktionsprüfung der Arbeitsmittel vor Arbeitsbeginn durchzuführen,

  • nicht über Puffer oder Kupplungen zu steigen und Pufferlücken unter 5 m Abstand zu meiden, Handbremsbühnen für den Überstieg zu nutzen,

  • nicht unter Fahrzeugen hindurch zu kriechen,

  • beim Aufsteigen auf Waggons sich dem Fahrdraht nicht unzulässig zu nähern,

  • Gleise und Rangierwege ständig von Schrottteilen und anderen Gegenständen frei zu halten, erforderlichenfalls zu reinigen und Schäden zu beseitigen,

  • Festlegemittel (Hemmschuhe, Radvorleger) sicher und leicht zugänglich aufbewahren,

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Abb. 13
Hemmschuhbank zur sicheren Aufbewahrung

  • Gleise immer rechtwinklig zu überqueren und nur wenn sich kein Fahrzeug nähert,

  • nie auf Schienenköpfe und Weichenzungen zu treten,

  • immer Warnkleidung und gegebenenfalls weitere geeignete PSA zu tragen,

  • den Bereich zwischen Gleis und Seitenrampe nicht zu betreten,

  • vor dem Bewegen von Waggons deren Türen, Schwenkdächer etc. zu schließen bzw. zu sichern,

  • bei auftretenden Hindernissen sofortiges Anhalten zu veranlassen,

  • auf eine klare Verständigung aller am Prozess Beteiligten zu achten,

  • Rangiersignale immer gleichzeitig sichtbar und hörbar zu übermitteln.

Schutz gegen Lärm
Das Wahrnehmen von sicherheitsrelevanten Signalen und Geräuschen ist eine Grundvoraussetzung für einen sicheren Bahnbetrieb. Das stellt an die Auswahl und den Einsatz von Gehörschutz besondere Anforderungen. Es ist ein Auswahl- und Einsatzverfahren entwickelt worden, bei dessen Anwendung die Wahrnehmung von Geräuschen und Signalen nicht beeinträchtigt wird. Dieses Verfahren ist in der VBG-Fachinformation "Lärmschutzmaßnahmen für Triebfahrzeugführer und Lokrangierführer" beschrieben.
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Abb. 14
Sicherer Aufstieg mit Haltegriffen

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Abb. 15
Kuppel- und Entkuppelarbeiten im "Berner Raum"

Besonderheiten im Rangierbetrieb

Halten Sie Ihre Mitarbeiterin/ Ihren Mitarbeiter dazu an:

  • nur auf- und abzusteigen, wenn Fahrzeuge sich höchstens mit Schrittgeschwindigkeit bewegen,

  • beim Auf- und Absteigen immer Aufstiege und Haltegriffe zu benutzen,

  • wenn ein sicheres Mitfahren auf den Fahrzeugen nicht möglich ist, neben der Rangiereinheit herzugehen,

  • in Bereichen ohne seitlichen Sicherheitsabstand sich nicht aufzuhalten und dort nicht auf Rangiertritten mitzufahren (Lassen Sie diese Bereiche durch eine gelb-schwarze Gefahrenkennzeichnung kenntlich machen),

  • an Ladestellen beim Rangierbetrieb die Arbeiten mit anderen dort Beschäftigten und dem Rangierpersonal zu koordinieren,

  • beim Rangieren ohne Triebfahrzeuge Maßnahmen zu treffen, um die in Bewegung gesetzten Schienenfahrzeuge an der vorgesehenen Stelle sicher zum Halten zu bringen (z. B. durch Betätigen der Handbremse, rechtzeitiges Auflegen geeigneter Hemmschuhe), die Fahrzeuge höchstens mit Schrittgeschwindigkeit zu bewegen und Wagenrücker nur an den Rädern der in Fahrtrichtung letzten Achse anzusetzen,

  • den Gleisbereich bei Rangier- und Verschiebearbeiten von der Spitze der Rangiereinheit zu beobachten; d. h. bei geschobener Fahrt durch die Rangierbegleitung und bei gezogener Fahrt durch das Personal im Triebfahrzeug; das gilt auch bei geringer Rangiergeschwindigkeit,

  • Rangierarbeiten nur bei ausreichender Beleuchtung durchzuführen,

  • beim Kuppeln und Entkuppeln sich im freien Raum zwischen Puffern und Zugeinrichtung (so genannter "Berner Raum") aufzuhalten,

  • sich bei ablaufenden oder abgestoßenen Wagen nie im Gleis aufzuhalten;

  • die Wagen gegen Abrollen zu sichern, z. B. durch Hemmschuhe, die bei unterschiedlichen Schienenformen eindeutig gekennzeichnet sein müssen, Wagen sind gegen unbeabsichtigtes Wegrollen zu sichern, z. B. wenn andere Fahrzeuge diese in Bewegung setzen können, Beladevorgänge Fahrzeuge ins Rollen bringen können, Gleisneigungen vorhanden sind oder Fahrzeuge durch Windeinwirkung in Bewegung geraten können.

  • Qualitätskontrollen immer von einem sicheren Stand aus vorzunehmen,

  • für das Abdecken Planabrollvorrichtungen geeignete Leitern und Plattformen zu nutzen,

  • Triebfahrzeuge beim Verlassen gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

Durch den Einsatz von Funkfernsteuerungen können Rangierfahrten auch durch eine Beschäftigte bzw. einen Beschäftigten allein (Lokrangierführer) ausgeführt werden. Dadurch kann es nicht mehr zu möglichen Verständigungsproblemen kommen. Der Einsatz von funkferngesteuerten Triebfahrzeugen erfordert jedoch eine Reihe zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen.

Verfahrensspezifische Gefährdungen und erforderliche Sicherheitsmaßnahmen finden Sie der DGUV Regel 114-002 "Betrieb von Funkfernsteuerungen bei Eisenbahnen" und im VBG-Fachwissen "Sicherheit für Lokrangierführer: Funkfernsteuerung bei Eisenbahnen" (Warnkreuz SPEZIAL Nr. 29).

ccc_3670_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 214-052 "Rangieren sowie zugehörige Tätigkeiten"

  • DGUV Information 214-053 "Führen von Triebfahrzeugen"

  • DGUV Information 214-055 "Sonstige Tätigkeiten im Eisenbahnbetrieb"

  • VBG-Fachinformation "Lärmschutzmaßnahmen für Triebfahrzeugführer und Lokrangierführer"

  • Warnkreuz SPEZIAL Nr. 11 "Aufgaben des Anschlussinhabers und des Eisenbahnbetriebsleiters"

  • Warnkreuz SPEZIAL Nr. 16 "Verschieben von Eisenbahnfahrzeugen - bewegen ohne Lokomotiven"

  • Warnkreuz SPEZIAL Nr. 29 "Sicherheit für Lokrangierführer: Funkfernsteuerung bei Eisenbahnen"

  • Warnkreuz SPEZIAL Nr. 14 "Auswahl und Beschaffung: Persönliche Schutzausrüstung für Rangierer"

Maßnahmen beim Kuppeln von Schienenfahrzeugen (klassische Schraubenkupplung)

Für den Kuppelvorgang müssen die zu kuppelnden Fahrzeuge stillstehen und die anzukuppelnden Wagen gegen Wegrollen gesichert sein. Verständigen Sie sich mit dem Personal im Triebfahrzeug, bevor Sie zwischen die Fahrzeuge treten. Beim Kuppeln von Fahrzeugen müssen Sie sich so tief bücken, dass Sie unter den Puffern hindurchtauchen können, so dass ein erfasst werden von den Puffern nicht möglich ist. Dabei sind die Kupplergriffe zu benutzen. Diese erleichtern das Durchschwingen und bieten einen Orientierungspunkt. Niemals darf an die Pufferteller gegriffen werden.

Der Kupplungsbügel ist beidhändig anzufassen, damit die Finger nicht zwischen Kupplungsbügel und Zughaken bzw. zwischen Kupplungsbügel und Spindel eingeklemm und gequetscht werden können. Werfen Sie den Kupplungsbügel über den Zughaken und drehen Sie die Kupplungsspindel soweit an, dass sich die Puffer berühren. Dadurch kommt es bei nachfolgenden Fahrten nicht zu ruckartigen Bewegungen, mit denen mitfahrende Rangie rer nicht rechnen und z. B. von den Tritten stürzen können. Eine Ausnahme sind hier Gleisbögen mit sehr kleinen Bogenradien (<100 m), wo eine Kuppelstange für die Arbeiten erforderlich ist.

Ist ein Kuppeln im Stillstand nicht möglich, darf ausnahmsweise auch eine sich langsam nähernde Einheit gekuppelt werden. Hierbei steht der Rangierer aufrecht im "Berner Raum" und erwartet mit dem Kupplungsbügel in der Hand die herannahende Rangiereinheit. Eine sichere Verständigung mit dem Personal im Triebfahrzeug muss gegeben sein, um rechtzeitig Haltesignale geben zu können. Sobald sich die Puffer der Fahrzeuge berühren, ist der beste Zeitpunkt gegeben, den Kupplungsbügel über den Zughaken zu werfen. Dann ist weiter wie oben beschrieben zu verfahren.

Nach dem Einhängen der Schraubenkupplung sind erforderlichenfalls Brems-, Heiz- und Steuerleitungen zu verbinden. Unbenutzte Kupplungen sind in die Haltevorrichtungen einzuhängen. Verlassen Sie nach Beendigung des Kuppelvorganges den Raum zwischen den Fahrzeugen möglichst auf der Seite, auf der Sie durch das Personal im Triebfahrzeug gesehen werden. Die Reihenfolge der Handgriffe beim Entkuppeln ist umgekehrt wie beim Kuppeln. Die abzuhängenden Fahrzeuge müssen vorher gegen Wegrollen gesichert sein.

3.1.4 Schiffstransport

Schiffe sind ein günstiges Transportmittel für Schrott. In Betrieben mit Hafenanlagen wird daher der Schrott mit dem Kran oder Bagger im Magnet- oder Greiferbetrieb oder über Förderbandanlagen auf Schiffe verladen.

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Abb. 16
Beladung eines Binnenschiffes mit Bagger

Zu den Hafenarbeiten gehören neben den Be- und Entladetätigkeiten auch die Qualitätskontrolle des Schrotts sowie die Organisation, Durchführung und Überwachung damit zusammenhängender Bereitstellungs-, Lager- und Reinigungsarbeiten der Schiffe, der Kaianlage und des Gleisbereiches.

ccc_3670_01.jpgRechtliche Grundlagen
ccc_3670_26.jpgGefährdungen

Im Rahmen des Einsatzes von Umschlaggeräten zur Be- und Entladung der Schiffe wird auf das Kapitel 3.2 "Innerbetrieblicher Transport" mit zugehörigen Unterkapiteln sowie auf die Kapitel 3.1.1 "Straßentransport", 3.1.3 "Bahntransport", 3.1.5 "Kontrollen im Rahmen der Anlieferung" und 3.1.6 "Platzordnung" verwiesen.

Darüber hinaus sollten Sie folgende spezifische Gefährdungen für die Schiffsverladung von Schrott beachten:

  • abstürzen z. B. auf tiefer liegende Teile des Schiffes,

  • ertrinken bei Sturz ins Wasser,

  • Quetschungen, einklemmen von Körperteilen,

  • Hautverbrennungen zum Beispiel bei Los- und Festmachearbeiten

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Abb. 17
Leinen können beim Los- und Festmachen zurückschlagen und z. B. zu Prellungen führen

  • Fehlhandlungen durch Probleme bei der Kommunikation von Beschäftigten untereinander,

  • Alleinarbeit, also Arbeit außerhalb des Sicht- und Hörbereiches anderer Personen,

  • angefahren werden durch Arbeits- und Transportmittel, z. B. Umschlaggeräte,

  • getroffen werden von herabfallendem Schrott, z. B. aus Polypgreifern oder beim Einsatz von Lasthebemagneten,

  • Gesundheitsschäden durch ionisierende Strahlung z. B. durch bisher nicht entdeckte Strahlungsquelle im Schrott (siehe auch Kapitel 3.1.5),

  • Gesundheitsschäden durch Witterungsbedingungen, insbesondere Nässe, Kälte, Glätte, Hochwasser und Eisbildung, natürliche UV-Strahlung.

ccc_3670_27.jpgMaßnahmen

Für die Durchführung der meisten Hafenarbeiten sind zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren besondere Kenntnisse erforderlich. Dazu zählen beispielsweise:

  • Einsatz von und Arbeiten mit Umschlaggeräten und Lastaufnahmeeinrichtungen,

  • Verkehrsführung auf Hafenarbeitsplätzen,

  • Alleinarbeit,

  • Tragen persönlicher Schutzausrüstung sowie

  • Betrieb von Fahrzeugen und Flurförderzeugen.

Erstellen Sie deshalb Betriebsanweisungen in einer für Ihre Beschäftigten verständlichen Form und Sprache, unterweisen Sie sie an Hand dieser Betriebsanweisungen regelmäßig und in höchstens jährlichen Abständen und achten Sie darauf, dass Ihre Beschäftigten entsprechend handeln.

Sorgen Sie darüber hinaus dafür, dass:

  • die Kaianlage und die Gleisbereiche regelmäßig gereinigt werden,

  • bei Absturzgefahr mit einer Fallhöhe über 2 m auf Schiffen Absturzsicherungen z. B. Handläufe, Haltseile, Geländer angebracht werden,

  • Schiffe nur über einen sicheren Zugang betreten werden, Stege zwischen Land und Schiff mindestens 60 cm breit und mit einem Geländer versehen sind,

  • Rettungswesten getragen werden, wenn bei einem Sturz ins Wasser von der Kaikante oder vom Binnenschiff die Gefahr besteht, zu ertrinken.

Schutz gegen Ertrinken
Überall dort, wo Geländer nicht eingesetzt werden können, bietet die Rettungsweste den einzigen Schutz gegen Ertrinken. Wählen Sie die erforderliche Ausführung auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung aus(siehe DGUV Regel 112-201). Unterweisen Sie Ihre Beschäftigten über den richtigen Umgang und das richtige Tragen der Rettungsweste. Diese Unterweisungen müssen mit praktischen Übungen verbunden sein. Ziel der Übungen ist neben einer sicheren Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen im Rahmen der jeweiligen Arbeitsaufgaben auch das richtige Verhalten in kritischen Situationen. Jede/jeder Beschäftigte muss wissen, was vor der Nutzung zu kontrollieren ist und wie die Rettungsweste richtig angelegt wird. Wichtig ist zum Beispiel, dass die Funktionsfähigkeit der Auslöseautomatik überprüft wird. Dabei ist die Außenhülle zu öffnen, der Auslöseautomat zu überprüfen - insbesondere ob die CO2-Gasflasche noch unbenutzt ist. Bei Rettungswesten mit Sichtfenster ist von außen mit einem Blick durch eine sichtbare grüne Markierung die Funktionsfähigkeit überprüfbar. Weiterhin muss der Leibgurt geschlossen und nicht zu weit eingestellt sein (max. flache Hand zwischen Gurt und Person).
Über die Rettungsweste darf keine Bekleidung getragen werden, z. B. Regenjacke. Lassen Sie die Rettungswesten jährlich durch eine sachkundige Person prüfen und entsprechend den Herstellerangaben warten. Die Wartung erfolgt in der Regel im jährlichen Wechsel mit der Prüfung durch eine befähigte Person. Damit garantiert der Hersteller zum Zeitpunkt der Wartung die Funktionsfähigkeit.
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Abb. 18
Sind weitere Rettungsmittel erforderlich, müssen sie gut sichtbar und zugänglich sein

  • Einweisende beim Einsatz von Umschlaggeräten durch Erkennungszeichen für die Geräteführer leicht erkennbar sind und bei mündlicher Verständigung die festgelegten Codewörter verwenden.

  • schnelle Hilfe im Bedarfsfall herbeigerufen werden kann. Hierfür können z. B. Personen- Notsignalgeräte eingesetzt, ein zeitlich abgestimmtes Meldesystem festgelegt oder Kontrollgänge in kurzen Abständen durchgeführt werden.

  • Gefahrenbereiche bei der Be- und Entladung gekennzeichnet und gegen Betreten abgesperrt werden.

  • erforderliche persönliche Schutzausrüstungen wie z. B. Sicherheitsschuhe, Schutzhandschuhe, Industrieschutzhelme, Wetterschutz-/Warnkleidung benutzt werden, bei UV- Strahlung geeignete Hautschutzpräparate.

ccc_3670_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 214-006 "Persönliche Schutzausrüstung (PSA) in der Binnenschifffahrt - Hinweise, Informationen und Anregungen zum Einsatz, Gebrauch und zur Eignung von PSA"

  • DGUV Information 214-011 "Festmachen von Seeschiffen"

  • DGUV Information 214-012 "Festmachen von Binnenschiffen"

  • DIN EN ISO 12402-2:2006-12 "Persönliche Auftriebsmittel - Teil 2: Rettungswesten, Stufe 275 - Sicherheitstechnische Anforderungen" (ISO 12402-2:2006); Deutsche Fassung EN ISO 12402-2:2006

  • DIN EN ISO 12402-3:2006-12 "Persönliche Auftriebsmittel - Teil 3: Rettungswesten, Stufe 150 - Sicherheitstechnische Anforderungen" (ISO 12402-3:2006); Deutsche Fassung EN ISO 12402-3:2006

3.1.5 Kontrollen im Rahmen der Anlieferung

Die Kontrollen im Rahmen der Anlieferung dienen der Sicherstellung bzw. Ermittlung der Qualität des Materials und von Störstoffen. Sie sind damit auch relevant für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Werden hier z. B. Störstoffe erkannt und zurückgewiesen, kann es bei der nachfolgenden Aufbereitung nicht zu Zwischenfällen kommen.

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Abb. 19
Nicht erkannte Störstoffe

Im Ausgangsmaterial für den Schredder waren diese Metallplatten mit einer Dicke von über 5 cm enthalten (siehe Abb. 19). Da sie nicht erkannt wurden, verursachten sie Störungen im Schredder und damit unnötige Gefährdungen der Beschäftigten bei der Störungsbeseitigung.

Bei der Anlieferung können auch Analysen zur Materialzusammensetzung mittels Röntgenfluoreszenzanalyse (RFA) erfolgen.

ccc_3670_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Atomgesetz (AtG)

  • Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrAbfG)

  • Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG)

  • Gesetz zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz - StrlSchG)

  • Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzverordnung - StrlSchV) vom 29.11.2018; BGBl. I S. 2034, 2036

  • Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE)

  • DGUV Vorschrift 66 "Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott"

ccc_3670_26.jpgGefährdungen

Es kann zu folgenden allgemeinen Gefährdungen kommen:

  • stolpern, rutschen, stürzen, abstürzen (z. B. von Fahrzeugaufbauten, Auf- und Abstiegen, Arbeitsbühnen, Treppen),

  • sich schneiden und stechen an scharfkantigem oder spitzem Material

  • angefahren oder überfahren werden beim Rangieren und Rückwärtsfahren anliefernder Fahrzeuge,

  • sich quetschen, z. B. der Hände/Finger beim Öffnen und Schließen von Behältern,

  • Gesundheitsschäden bei Bränden und Explosionen von Spreng- und Hohlkörpern oder brennbarer Stoffe,

  • Gesundheitsschäden durch Kontakt mit Störstoffen (illegal entsorgte Gefahrstoffe, Tierkadaver),

  • Gewaltanwendung bei einem Raubüberfall, da Geldbestände vorhanden sein können.

Beispiele für radioaktive Bestandteile im Schrott

HerkunftArtNuklid
Erdöl-, Erdgasindustrie sowie BergbauOberflächenanhaftungen an Rohren usw.Nuklide der natürlichen Zerfallsreihen des Urans, Thoriums und Folgeprodukte des Urans
Schrott aus Kontrollbereichen gemäß StrahlenschutzverordnungRohre, Armaturen usw.Cäsium-137, Kobalt-60
BrandmeldeanlagenIonisationsrauchmelderRadium-26 und Americium-241
Medizinische und technische StrahlungsquellenStrahler in BleikapselCäsium-137, Kobalt-60, Strontium-89, Jod-123
MilitärschrottKampfstoffspürgeräte, Thoriumhaltige Magnesiumlegierungen (Raketen- und Flugzeugbau)Natürliche Zerfallsreihen des Urans und Thoriums, Americium-241, Cäsium-137, Radon-226

Folgende Gefährdungen durch radioaktive Bestandteile können entstehen:

  • aufgrund von Direktstrahlung, Hautkontakt oder Einatmen und Verschlucken mit gesundheitlichen Folgen wie Übelkeit, Erbrechen, Fieber und als Spätfolge auch Krebs,

  • durch Messgeräte, die keinen oder falschen Alarm auslösen,

  • Strahlungseinwirkung bei falscher Vorgehensweise bei Fund und Separation.

ccc_3670_27.jpgMaßnahmen

Hinsichtlich des Umganges mit Behältern wird auf Kapitel 3.1.2 verwiesen. Ausführungen zu Fahrzeugen des innerbetrieblichen Verkehrs finden Sie in den Kapiteln zu 3.2.

Achten Sie bei der Anlieferung insbesondere auf

  • radioaktive Bestandteile,

  • Hohl- und Sprengkörper sowie

  • Material, das nicht wie vorgesehen aufbereitbar ist.

Diese Stoffe gehören zur weiteren Verwertung bzw. Aufbereitung in dafür spezialisierte Betriebe. Zu den Sprengkörpern zählen z. B. Munition, Geschosse, Minen und Sprengstoffe. Als explosionsverdächtige Gegenstände werden z. B. Munitionsteile, mit Sprengstoff behaftete Gegenstände, Gefäße mit unbekanntem Inhalt und alle Gegenstände, bei denen Zweifel an der Ungefährlichkeit bestehen, bezeichnet. Geschlossene Hohlkörper sind z. B. Behälter für verflüssigte und verdichtete Gase, Autostoßdämpfer, Behälter für brennbare Flüssigkeiten, Fässer, Kanister und Kleincontainer.

Weitere Maßnahmen sind:

  • Stellen Sie zum Schutz vor mechanischen Gefährdungen geeignete Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung und sorgen Sie dafür, dass sie von den Beschäftigten getragen wird.

  • Erstellen Sie für den Umgang mit Hohl- und Sprengkörpern, Gefahrstoffen und anderen illegal entsorgten Stoffen eine entsprechende Betriebsanweisung und machen Sie diese Ihren Beschäftigten vor Aufnahme der Tätigkeit und anschließend durch mindestens jährlich stattfindende Unterweisungen bekannt.

  • Senken Sie das Risiko von und bei Raubüberfällen durch folgende Maßnahmen:

    • Bewahren Sie Geldbestände in Zeitverschlussbehältnissen auf und weisen darauf am Eingang mit deutlicher Beschilderung hin.

    • Installieren Sie eine Videoüberwachung .

    • Halten Sie den Kassenbestand gering.

    • Prägen Sie sich während des Überfalls Besonderheiten des/der Täterin ein und leisten Sie keinen Widerstand.

    • Rufen Sie je nach Situation so zeitig wie möglich die Polizei.

    • Melden Sie den Überfall bei dem Unfallversicherungsträger und fordern Sie auf Wunsch der Beschäftigten bzw. bei Bedarf psychologische Sofortbetreuung an.

Beachten Sie folgende Vorgehensweise hinsichtlich des möglichen Vorhandenseins von radioaktivem Material: Durch ein Hinweisschild an der Zufahrt zum Schrotthandelsbetrieb sollte für Anliefernde klar zu erkennen sein, dass derartige gefährliche Gegenstände nicht angenommen werden. Bei Annahme der Ladung wird eine Strahlungsmessung auf Radioaktivität empfohlen. Zusätzlich kann vom Lieferant oder von der Lieferantin eine Unbedenklichkeitsbescheinigung verlangt werden. Geeignet hierfür sind Messgeräte für Gammastrahlung. Bei sehr großen Warenströmen ist eine stationäre Messanlage zu empfehlen, z. B. für LKW oder Waggons. Bei Kleinmengen sind Handmessgeräte ausreichend.

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Abb. 20
Stationäre Messanlage für LKW an der Zufahrt

Bei den Messungen sind folgende Einflussgrößen zu berücksichtigen:

  • Schwankungen der natürlichen Hintergrundstrahlung, z. B. durch Jahreszeit, Witterung,

  • das Vorhandensein künstlicher Strahlungsquellen z. B. nuklearmedizinischer Präparate beim Fahrer.

Bei gesichertem Radioaktivitätsmessalarm (nach der ersten sind mindestens zwei weitere Messungen erforderlich) ergreifen Sie folgende Maßnahmen:

  • zuständige atomrechtliche Aufsichtsbehörde informieren, die über die weitere Vorgehensweise wie im Folgenden aufgeführt entscheidet,

  • betreffendes Material separat lagern abseits vom Personenverkehr und vor Diebstahl und unbefugtem Zugriff gesichert,

  • Bereich von 10 Meter um das Fahrzeug absperren, Waggons auf ein Abstellgleis rangieren,

  • nach Betriebsanweisung hierfür entsprechende Personen und zuständige Behörde benachrichtigen,

  • bei erforderlicher Vereinzelung unter strahlenschutzfachkundiger Aufsicht sind Handschuhe, Einweganzüge und ggf. Atemschutzgeräte zu tragen, die Aufenthaltsdauer im Einwirkbereich ist zu begrenzen und die Grundregeln des Strahlenschutzes sind einzuhalten (Abstand halten z. B. durch Verwendung von Zangen),

  • Nach Maßgabe der Aufsichtsbehörde belastetes Material unverzüglich ordnungsgemäß entsorgen,

  • Keine Rücksendung an den Absender vornehmen.

Ergreifen Sie folgende Maßnahmen beim Fund von Sprengkörpern und (geschlossenen) Hohlkörpern:

  • Sofort die Arbeiten einstellen,

  • Fundstelle absperren und die Aufsicht führende Person informieren,

  • Geschlossene Hohlkörper (z. B. Gasflaschen) separieren und einer ordnungsgemäßen Verwertung zuführen,

  • Beim Fund von Sprengkörpern die zuständige Behörde (z. B. Kampfmittelbeseitigung) bzw. Polizei benachrichtigen.

Maßnahmen beim Einsatz von Röntgenfluoreszenzgeräten (RFA):

Grundsätzlich ist für den Betrieb von RFA-Geräten eine Genehmigung erforderlich und jede RFA muss spätestens alle fünf Jahre wiederkehrend von einem Sachverständigen geprüft werden (§ 88 Abs. 4- StrlSchV). Die Beschäftigten sind mindestens einmal jährlich zu den Grundlagen des Strahlenschutzes und in der sicheren Handhabung der Messgeräte zu unterweisen. Für den Betrieb eines RFA ist die Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten mit entsprechender Fachkunde im Strahlenschutz erforderlich (§ 70 StrlSchG).

ccc_3670_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-008 "Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlen"

  • DGUV Information 209-029 "Überwachung von Metallschrott auf radioaktive Bestandteile"

  • Normenreihe DIN 54115-1 und DIN 54115-7 "Zerstörungsfreie Prüfung - Strahlenschutzregeln für die technische Anwendung umschlossener radioaktiver Stoffe" Ausgabe 2006-01 und 2011-06

3.1.6 Platzordnung und Betriebsgelände

Für die Arbeitssicherheit auf einem Schrottplatz sind klare Strukturen und Abläufe wichtig. Sie sind eine wesentliche Voraussetzung für störungsfreie Betriebsabläufe und damit optimale Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten. Weiterhin ist eine sicherheitsgerechte Ausführung und Aufstellung der einzelnen Betriebseinrichtungen erforderlich.

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Abb. 21
Klar gegliederter Zufahrtsbereich mit Fahrzeugwaage und Detektoren zur Erkennung radioaktiver Strahlenquellen

Hinsichtlich des Einsatzes der verschiedenen Betriebseinrichtungen wird auf die entsprechenden Kapitel dieser Branchenregel verwiesen.

ccc_3670_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • §§ 3 - 6 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV)

  • § 15 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • Technische Regeln für Arbeitsstätten

    • ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen"

    • ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung"

    • ASR A1.5/1,2 "Fußböden"

    • ASR A1.7 "Türen und Tore"

    • ASR A1.8 "Verkehrswege"

    • ASR A2.1 "Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen"

    • ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan"

    • ASR A3.4 "Beleuchtung"

    • ASR A3.4/3 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme"

  • Technische Regeln für Betriebssicherheit

    • TRBS 1111 "Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung"

    • TRBS 2121 "Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen"

    • TRBS 2121, Teil 2 "Gefährdungen von Personen durch Absturz - Bereitstellung und Benutzung von Leitern"

  • DGUV Regel 108-003 "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr"

ccc_3670_26.jpgGefährdungen

Mit Fahrzeugen des innerbetrieblichen Verkehrs ereignen sich viele schwere Unfälle. Oft sind Kollegen oder Kolleginnen im "toten Winkel" von rückwärtsfahrenden Baggern oder Radladern die Leidtragenden. Mit Abstand die meisten tödlichen Arbeitsunfälle ereignen sich mit Fahrzeugen im Betrieb. Aber auch Fahrer und Fahrerinnen fremder Unternehmen oder andere Fremdpersonen, die sich nicht mit den Regelungen im Unternehmen auskennen, können gefährliche Situationen für Ihre Beschäftigten und sich selbst hervorrufen.

Weitere Gefährdungen können sein:

  • stolpern, umknicken, fehltreten und ausrutschen (z. B. durch Unebenheiten im Betriebsgelände, herumliegende Teile, Kanten und Absätze im Verlauf von Wegen),

  • abstürzen, z. B. beim Betreten hierfür nicht vorgesehener Bühnen, Wege, Treppen und Leitern, bei Störungsbeseitigungs- und Instandhaltungsarbeiten,

  • auslaufende Gefahrstoffe, z. B. Kühlschmierstoffe, Säuren, Kraftstoffe,

  • Gesundheitsschäden durch Entzündung brennbarer Stoffe oder durch offenes Feuer,

  • versperrte Rettungswege, Notausgänge,

  • Verletzungen durch Bisse und Stiche von Tieren, z. B. Mäuse, Insekten,

  • Gesundheitsschäden durch Witterungseinflüsse,

  • Gesundheitsschäden durch psychische Belastungen bei hohen Anforderungen an Aufmerksamkeit und Anpassung an ständig wechselnde Arbeitsumgebungsbedingungen.

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Abb. 22
Klare Trennung von Verkehrsweg, Abstellplatz und dahinter befindlicher Lagerfläche

ccc_3670_27.jpgMaßnahmen

Vor Errichtung und Betrieb eines Schrottplatzes ist es erforderlich, eine sorgfältige Planung der einzelnen Bereiche vorzunehmen. Berücksichtigen Sie dabei einen sinnvollen Materialfluss genauso wie mögliche Beeinflussungen benachbarter Bereiche untereinander.

Wichtige Maßnahmen für Verkehrswege und Lagerflächen:

  • Trennen Sie Verkehrswege für Fahrzeuge und Fußgänger/Fußgängerinnen soweit wie möglich und sorgen Sie für die Einhaltung der Regelungen

  • Sehen Sie zweckmäßige Verkehrsregelungen vor.

  • Sorgen Sie in Abhängigkeit von der Sehaufgabe für eine ausreichende Beleuchtung auf Verkehrswegen und Lagerflächen (Tageslicht oder blendfreie künstliche Beleuchtung).

  • Sorgen Sie soweit möglich für eine Befestigung der Verkehrswege und Lagerflächen, so dass sie dauerhaft den Belastungen standhalten.

  • Bei einem ausgedehnten Betriebsgelände kann eine Beschilderung hilfreich sein.

  • Sorgen Sie dafür, dass alle Wege, Türen, Tore und Notausgänge ständig frei gehalten werden.

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Abb. 23
Beschilderung innerbetrieblicher Verkehrswege zur Orientierung und gleichzeitigem Hinweis auf Höchstgeschwindigkeit und PSA-Tragegebot.

  • Lassen Sie Bodenunebenheiten umgehend beseitigen und Schäden reparieren.

  • Sorgen Sie dafür, dass Öllachen und andere ausgetretene Flüssigkeiten mit einem Bindemittel aufgenommen und fachgerecht entsorgt werden. Lagerflächen sind entsprechend der Vorgaben im Rahmen der Genehmigung auszuführen, z. B. mit Abscheidern für Öl oder Kühlschmierstoffe.

  • Gestalten Sie Laufstege und Zugänge zu Maschinen so, dass sie ohne Rutsch- und Stolpergefahr begangen werden können.

  • Lassen Sie Verkehrswege regelmäßig reinigen und bei Glätte abstumpfen.

  • Wirken Sie auf Ihre Beschäftigten ein, bewusst zu gehen und das Schritttempo den Bodenverhältnissen anpassen.

Wichtige organisatorische Maßnahmen:

  • Erstellen Sie eine Brandschutzordnung, Notfall- und Rettungspläne sowie Alarmpläne entsprechend der Arbeitsstättenverordnung und ggf. in Absprache mit der örtlichen Brandschutzbehörde.

  • Weisen Sie betriebsfremde Personen vor Betreten des Geländes sorgfältig ein. Achten Sie auf die Einhaltung der Vorgaben. Empfehlenswert ist es, die "Struktur" des Betriebsgeländes auf einem Plan darzustellen, um damit Betriebsfremden eine gute Orientierung zu geben.

  • Beschränken Sie den Aufenthalt betriebsfremder Personen auf das unbedingt notwendige Maß.

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Abb. 24
An unübersichtlichen Stellen können Panoramaspiegel gute Dienste leisten

  • Lassen Sie alle Personen auf dem Betriebsgelände Warnkleidung tragen und weisen Sie auf das generelle Rauchverbot hin (Ausnahme: besonders gekennzeichnete Raucherbereiche).

  • Beim Zusammenwirken von Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber müssen Sie für die Koordinierung der Arbeiten eine aufsichtsführende Person mit Weisungsbefugnis bestellen.

  • Legen Sie ein Alkohol- und Drogenverbot auf dem gesamten Betriebsgelände fest.

  • Halten Sie alle Beschäftigten dazu an, besondere Vorkommnisse/Schadensereignisse der Aufsicht führenden Person mitzuteilen.

ccc_3670_02.jpgWeitere Informationen
  • Veröffentlichung des Länderausschusses für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI): Handlungsanleitung zur Beleuchtung von Arbeitsstätten (LV 41)

  • DIN EN ISO 14122-1:2016-10 "Sicherheit von Maschinen - Ortsfeste Zugänge zu maschinellen Anlagen - Teil 1: Wahl eines ortsfesten Zugangs und allgemeine Anforderungen" (ISO 14122-1:2016); Deutsche Fassung EN ISO 14122-1:2016

  • DIN EN 12464-1:2011-08 "Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen", Deutsche Fassung EN 12464-1:2011

  • DIN EN 12464-1 Beiblatt 1:2017-08 "Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen; Beiblatt 1: Beleuchtungskonzepte und Beleuchtungsarten für künstliche Beleuchtung"

  • DIN EN 12464-2:2014-05 "Licht und Beleuchtung - Beleuchtung von Arbeitsstätten - Teil 2: Arbeitsplätze im Freien", Deutsche Fassung EN 12464-2:2014