DGUV Regel 108-602 - Branche Schrotthandel

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Abschnitt 3.9 - 3.9 Nebeneinrichtungen und Zubehör

3.9.1 Elektromagnetische Felder

In unmittelbarer Umgebung elektrischer Geräte und Anlagen können elektromagnetische Felder (EMF) auftreten, die in der Lage sind, Implantate von Beschäftigten zu beeinflussen. Die Gesundheit unmittelbar kann z. B. durch Reizwirkungen und Erwärmung des Körpergewebes beeinträchtigt werden.

Als mittelbare Wirkungen kommen Kraftwirkungen, Reaktionen auf Berührungsspannungen und Körperströme, die beim Berühren von leitfähigen Gegenständen (z. B. Fahrzeuge oder Gerüste) entstehen können, in Frage. Daher sind Sie als Unternehmerin oder Unternehmer verpflichtet, die Exposition Ihrer Beschäftigten durch EMF zu ermitteln und zu beurteilen.

ccc_3670_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • EU-Richtlinie 2013/35/EU - über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie)

  • Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder (Arbeitsschutzverordnung zu elektromagnetischen Feldern - EMFV)

  • DGUV Vorschrift 15 bzw. 16 - "Elektromagnetische Felder"

  • DGUV Regel 103-013 bzw. 103-014 "Elektromagnetische Felder"

ccc_3670_26.jpgGefährdungen

Besonderes Augenmerk hinsichtlich elektromagnetischer Felder ist auf Beschäftigte mit Implantaten zu legen. Hierbei muss zwischen passiven und aktiven Implantaten unterschieden werden.

Passive Implantate

Sie ersetzen zerstörte oder beschädigte Körperteile ganz oder teilweise, damit deren Funktion weitgehend wieder hergestellt wird. Diese Implantate bestehen vorwiegend aus Metall:

  • Künstliche Hüft-, Knie- und Schultergelenke (Endoprothesen) Schienen und Stabilisatoren, Nägel und Schrauben, Stabilisatoren für Blutgefäße ("Stents"),

  • Herzklappen, Schädelplatten

Mögliche Beeinflussungen, die bei passiven Implantaten auftreten können:

  • Statische Magnetfelder üben Kraftwirkungen auf ferromagnetische und leitfähige Teile von Implantaten aus.

  • Niederfrequente elektrische oder magnetische Felder können zu hohen Stromdichten im Gewebe um die Implantate führen.

Aktive Implantate

Diese Implantate enthalten eine elektrische Energiequelle, um ausgefallene Körperfunktionen zu überwachen, zu unterstützen oder zu ersetzen wie:

  • Herzschrittmacher,

  • Implantierbarer Cardioverter Defibrillator (ICD) Cochlea-Implantat,

  • Neurostimulatoren,

  • Insulinpumpen (nicht nur implantierte).

Mögliche Beeinflussungen, die bei aktiven Implantaten auftreten können:

  • Ungewollte Veränderung der Betriebsart bei Herzschrittmachern, ICD oder Insulinpumpe,

  • Vortäuschen eines Herzsignals kann zu einer ungewollten Stimulation oder Deaktivierung des Herzschrittmachers oder ICD führen,

  • Fehlfunktion des Implantates.

ccc_3670_27.jpgMaßnahmen

Ausgehend von den möglichen Gefährdungen sind folgende Maßnahmen zu beachten:

  • Die DGUV Vorschrift 15 bzw. 16 "Elektromagnetische Felder" verpflichtet Sie als Unternehmer oder Unternehmerin, die Exposition der Beschäftigten durch EMF zu ermitteln und zu beurteilen. Entsprechende Expositionswerte für Geräte können in der EMF-Datenbank recherchiert, beim Hersteller der Anlage erfragt oder durch Messungen festgestellt werden. Die BGHW unterstützt ihre Mitgliedsunternehmen, indem sie z. B. Messungen durchführt, die Exposition der Beschäftigten ermittelt und, falls erforderlich, Maßnahmen zur Verringerung der Exposition vorschlägt.

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Abb. 109
Gliederung der Bereiche elektromagnetischer Felder

  • Bei der Beurteilung elektromagnetischer Felder werden vier Bereiche unterschieden: Expositionsbereich 2, Expositionsbereich 1, Bereich erhöhter Exposition und Gefahrbereich.

Je nach Expositionsbereich sind folgende Maßnahmen erforderlich:

Expositionsbereich 2

An Arbeitsplätzen, an denen die zulässigen Werte für den Expositionsbereich 2 eingehalten werden, sind keine Maßnahmen erforderlich. Eine Ausnahme gilt für die Träger aktiver Implantate, die schon unterhalb der zulässigen Werte des Expositionsbereiches 2 beeinflusst werden können. Hier ist zu überprüfen, ob Maßnahmen zum Schutz dieser Personen ergriffen werden müssen, z. B. Kennzeichnung mit dem Verbotszeichen "Verbot für Personen mit Herzschrittmacher" und Abgrenzung der Feldquelle.

Expositionsbereich 1

Bei Vorliegen des Expositionsbereiches 1 haben Sie als Unternehmerin oder Unternehmer die Beschäftigten zu unterweisen. Das umfasst die Information über mögliche Gefahren und das Vertrautmachen mit den Schutzmaßnahmen und Schutzeinrichtungen. Diese Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, wiederholt werden. Für Anlagen und Geräte ist außerdem eine Betriebsanweisung zu erstellen. Sie muss alle notwendigen Angaben für den sicheren Betrieb der Anlage enthalten.

Bereich erhöhter Exposition

Im Bereich erhöhter Exposition und im Gefahrbereich sind über die Unterweisung und die Erstellung einer Betriebsanweisung hinaus weitere Maßnahmen erforderlich:

Arbeitsstätten im Bereich erhöhter Exposition sind so zu kennzeichnen und so zu sichern, dass sich innerhalb dieser Bereiche während des Betriebs von Anlagen und Geräten keine unbefugten Personen aufhalten können. Die Kennzeichnung kann entfallen, wenn durch Konstruktion und Betriebsweise der Anlage die Sicherheit auf andere Art gewährleistet wird. Das Betreten und der Zugang sind nur befugten Personen gestattet.

Der Gefahrbereich ist zu kennzeichnen. Durch dauerhafte Abgrenzungen oder Schutzeinrichtungen ist der Gefahrbereich so zu sichern, dass während des Betriebes Personen nicht hineingreifen, hineingelangen oder sich darin aufhalten können. Eine Tätigkeit in diesem Bereich ist nur zulässig, wenn durch geeignete Persönliche Schutzausrüstung eine unzulässige Exposition ausgeschlossen ist.

Beschäftigte mit magneto-sensitiven Hilfsmitteln (Herzschrittmacher) (gilt nicht nur in diesem Kapitel) dürfen sich in Gefahrbereichen elektromagnetischer Felder nicht aufhalten. Bringen Sie Warnhinweisschilder an Einsatzorten der Lasthebemagnete an.

ccc_3670_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 203-043 - "Beeinflussung von Implantaten durch elektromagnetische Felder - Eine Handlungshilfe für die betriebliche Praxis"

  • DGUV Information 203-044 - "Lass' Dich nicht beeinflussen!" - Poster

  • DGUV Information 203-045 - "Elektromagnetische Felder und Implantate"

  • BGHW-Wissen - Elektromagnetische Felder - Allgemeine Informationen (W 1-1)

  • BGHW-Wissen - Elektromagnetische Felder - Beschäftigte mit Implantaten (W 1-3)

  • BGHW-Wissen - Elektromagnetische Felder - Beurteilung im Arbeitsschutz (W 1-2)

  • BGHW-Wissen - Elektromagnetische Felder - Einsatz von Lasthebemagneten im Schrotthandel (W 1-5)

  • Elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz - Ein neuer wissenschaftlicher Ansatz für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten - Forschungsbericht 400 der BAuA

  • Funkanwendungen im Alltag - Handys, WLAN, Bluetooth und andere - Broschüre, gemeinsam von der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) und dem damaligen BGIA erstellt. Die Veröffentlichung im Internet erfolgt mit Genehmigung der VBG, Prävention, Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg.

  • Elektromagnetische Felder an Anlagen, Maschinen und Geräten - IFA-Report 5/2011

  • Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) - Störfestigkeit von Steuerungen - IFA- Informationsblatt Nr. 0087

  • Elektromagnetische Felder und funktionale Sicherheit - IFA-Informationsblatt Nr. 0212

  • Forschungsbericht 400 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) "Elektromagnetische Felder am Arbeitsplatz - Ein neuer wissenschaftlicher Ansatz für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten" (November 2011)

3.9.2 Anschlag- und Lastaufnahmemittel sowie weiteres Zubehör

Zur Durchführung verschiedener Prozesse, die mittel- oder unmittelbar der Behandlung der Schotter dienen, kommt verschiedenes Zubehör zum Einsatz. Dazu zählen in erster Linie Anschlag- und Lastaufnahmemittel sowie Zurrmittel zur Ladungssicherung.

Zum Anschlagen von Lasten werden vorwiegend Stahldrahtseile und Rundstahlketten eingesetzt. Als weitere Betriebseinrichtungen kommen auch Hochdruckreiniger, Leitern und Tritte, elektrische Handmaschinen usw. zum Einsatz. Dazu erfolgen hier keine weiteren Ausführungen und es wird auf das einschlägige Regelwerk verwiesen.

ccc_3670_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • §§ 3 - 5 der 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung)

  • § 3 Abs. 3 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)

  • DGUV Vorschrift 54 bzw. 55 "Winden, Hub- und Zuggeräte"

  • DGUV Regel 100-500 bzw. 100-501, Kap. 2.8 "Betreiben von Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb"

  • DGUV Regel 109-005 "Gebrauch von Anschlag-Drahtseilen"

ccc_3670_26.jpgGefährdungen

Bezüglich der Gefährdungen der jeweiligen Betriebseinrichtungen zum Transport insgesamt und zur Aufbereitung des Schrottes wird auf die vorangehenden Kapitel verwiesen. Hinzukommende Gefährdungen sind:

  • getroffen und gequetscht werden durch pendelnde oder herabfallende Teile,

  • abstürzen von hochgelegenen Flächen, Fahrzeugteilen u.ä. beim Anschlagen von Lasten oder der Durchführung der Ladungssicherung,

  • Gesundheitsgefährdung beim Kontakt mit Gefahrstoffen, die bei einem Lastabsturz frei gesetzt werden,

  • Fehlhandlungen durch eine unzureichende oder missverständliche Wahrnehmung von Signalen.

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Abb. 110
Richtig gewählter Neigungswinkel

ccc_3670_27.jpgMaßnahmen

Ausgehend von den Gefährdungen sind die folgenden Maßnahmen durchzuführen:

  • Beachten Sie die Betriebsanleitung des Herstellers. Daraus ergeben sich die wesentlichen Sachverhalte, damit Sie eine Betriebsanweisung erstellen und Ihre Beschäftigten unterweisen können. Ihre Betriebsanweisung und Unterweisungen sollten z. B. folgende Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln:

    • Abschätzen des Gewichtes und der Schwerpunktlage, zur Verfügung stehende Anschlagmittel sowie deren Tragfähigkeit in Abhängigkeit von Zahl der Stränge, der Anschlagart und dem Neigungswinkel; Neigungswinkel der Anschlagmittel ist so gering wie möglich zu wählen und sollte 45° nicht überschreiten,

    • Auswahl der geeigneten Lastaufnahme-, Anschlag- oder Zurrmittel nach der Last, z. B. Gasflaschen nur in hierfür geeigneten Transportgestellen, Gasflaschenhebern,

    • richtige Anschlagart auswählen, z. B. direkt, Schnürgang, Hängegang, Verhalten beim Anschlagen, Anheben und Transport sowie Zeichengebung,

    • Sicherung gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Verhalten beim Absetzen und Lösen der Anschlag- und Lastaufnahmemittel,

    • Vermeidung von Schäden an Anschlag- und Lastaufnahmemitteln bei der Nutzung und Aufbewahrung.

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Abb. 111
Geschützte und übersichtliche Aufbewahrung von Anschlagmitteln

  • Schäden an Seilen und Rundstahlketten können vermieden werden durch:

    • Seilendverbindungen nicht in Kranhaken, in die Bucht von Schnürungen oder an Kanten von Lasten legen

    • Seile nicht an Pressklemmen belasten und Pressklemmen nicht mit Gewalt unter kantigen Lasten hindurchziehen

    • Seile und Rundstahlketten nicht knoten

    • Seile und Rundstahlketten nicht über scharfe Kanten ziehen, legen oder spannen

    • Seile mit Buchten oder Schleifen nicht unter Last gerade ziehen, da sich hierbei Kinken bilden können

    • Verdrehte Rundstahlketten vor dem Anheben ausdrehen

    • Seile und Rundstahlketten nach dem Einsatz vor schädigenden Einflüssen geschützt aufbewahren

Prüfung/Instandsetzung

Sorgen Sie dafür, dass Instandsetzungsarbeiten nur von Personen durchgeführt werden, die hierfür die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Als Unternehmer bzw. Unternehmerin haben Sie Art, Umfang und Fristen erforderlicher Prüfungen der Arbeitsmittel festzulegen sowie die Voraussetzungen an die befähigte Person, die die Prüfungen durchführt. Neben der Prüfung in Abständen von längstens einem Jahr sind Rundstahlketten, die als Anschlagmittel verwendet werden, in Abständen von längstens drei Jahren einer besonderen Prüfung auf Rissfreiheit zu unterziehen. Über alle Prüfungen muss ein geeigneter Nachweis geführt werden.

Wichtig
Als Unternehmer oder Unternehmerin dürfen Sie mit der selbstständigen Anwendung von Lastaufnahmeeinrichtungen nur Personen beauftragen, die mit diesen Aufgaben vertraut sind. Diese Personen müssen entsprechend der Aufgabenstellung unterwiesen sein und die Betriebsanleitung sowie die in Frage kommenden betrieblichen Anweisungen kennen.
ccc_3670_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 209-013 "Anschläger"

  • DGUV Information 209-021 "Belastungstabellen für Anschlagmittel"

  • DIN 685-1:181-11 Geprüfte Rundstahlketten; Begriffe

  • DIN EN 12195-1:2011-06 Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen; Sicherheit; Teil 1: Berechnung von Zurrkräften