DGUV Regel 108-602 - Branche Schrotthandel

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Abschnitt 3.8 - 3.8 Abbruch- und Rückbauarbeiten

Von Schrotthandelsbetrieben werden Abbruch- und Rückbauarbeiten zur Gewinnung von Schrotten zur weiteren Aufbereitung durchgeführt. Sie gehören zu den gefährlichsten Tätigkeiten.

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Abb. 106
Schornsteinabbruch

Die Ursachen für die hohe Unfallquote liegen sowohl in technischen und organisatorischen Mängeln als auch in Verhaltensdefiziten der Beteiligten. Durch die sehr unterschiedlichen Bedingungen auf den Abbruchstellen, die sich zudem fortlaufend ändern, ist eine sorgfältige Ermittlung der Gefährdungen und die Durchführung der entsprechenden Maßnahmen besonders wichtig.

ccc_3670_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) §§ 3 - 14

  • DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

  • DGUV Vorschrift 38 bzw. 39 - "Bauarbeiten"

  • TRBS 2121 "Gefährdung von Personen durch Absturz - Allgemeine Anforderungen"

  • TRGS 519 "Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten"

ccc_3670_26.jpgGefährdungen

Beachten Sie als Unternehmerin und Unternehmer unbedingt folgende Gefährdungen:

  • stolpern, aus- und abrutschen, stürzen durch umherliegende Schrottteile oder anderes Abbruchmaterial,

  • angefahren, gequetscht, überfahren werden durch Arbeits- und Transportmittel, z. B. Fahrzeuge, Bagger, Lader,

  • getroffen werden von unkontrolliert herabfallendem Material, umstürzenden Bauteilen oder Abbruchgeräten,

  • Absturz von hochgelegenen Abbruchstellen insbesondere beim Handabbruch, beim Brennschneiden von Gerüsten aus oder bei Verwendung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz an Stellen mit zu geringem Freiraum unterhalb der Person,

  • elektrischer Schlag, Körperdurchströmung, z. B. bei defekten Anschlussleitungen oder nicht spannungsfrei geschalteten Bereichen des Abbruchobjektes,

  • Gesundheitsschäden durch Kontakt mit Gefahrstoffen bedingt durch das Abbruchverfahren (z. B. staubförmig) oder eine mangelhafte Ermittlung vorhandener Gefahrstoffe in der Anlage oder im Gebäude,

  • infizieren durch gesundheitsschädigende Mikroorganismen, z. B. Schimmel oder Erreger (Hantaviren) in Tauben- und Rattenkot, Fäkalkeime,

  • Gesundheitsschäden durch Brände und Explosionen, z. B. aufgrund brennbarer Feststoffe, Flüssigkeiten und Gase im Abbruchobjekt,

  • Gesundheitsschäden durch Vibrationen, z. B. hervorgerufen durch fahrbare Arbeitsmaschinen auf unebenen Fahrbahnen oder durch Benutzung von Handmaschinen,

  • Gesundheitsschäden durch Lärm, z. B. durch das Abbruchverfahren oder eingesetzte Arbeitsmittel,

  • Gesundheitsschäden durch Witterungsbedingungen, z. B. Hitze, Kälte, UV-Strahlung im Freien,

  • Unfälle durch eine unzureichende Beleuchtung oder Wahrnehmung von Signalen,

  • Gesundheitsschäden durch nicht vorhandene Flucht- und Rettungswege,

  • physische Belastung durch das Heben und Tragen schwerer Lasten oder das Arbeiten in Zwangshaltungen,

  • psychische Belastung durch eine ungenügend gestaltete Arbeitsorganisation, z. B. kein durchdachter Arbeitsablauf oder hoher Zeitdruck.

ccc_3670_27.jpgMaßnahmen

An jeder Abbruchstelle müssen Sie die konkreten Gefährdungen vor Ort ermitteln und die passenden Maßnahmen festlegen sowie deren Umsetzung überwachen. Dazu gehört:

Planung der Abbrucharbeiten

  • vor Beginn der Arbeiten den baulichen Zustand des abzubrechenden Bauwerkes und angrenzender Bauteile in statischer und konstruktiver Hinsicht zu untersuchen sowie Art, Zustand und Lage vorhandener Ver- und Entsorgungsleitungen festzustellen und diese ggf. vor Beschädigungen zu schützen,

  • die geeignete Abbruchmethode auszuwählen, z. B. Maschinenabbruch dem Handabbruch vorzuziehen, die Reihenfolge der abzubrechenden Bauteile nach statischen Erfordernissen exakt zu bestimmen und Bauteile niemals durch Unterhöhlen oder Schlitzen zum Einsturz zu bringen, es sind nur Abbruchgeräte mit ausreichender Reichhöhe und Ausstattung (z. B. FOPS und FGPS) einzusetzen und deren Bedienungsanleitung zu beachten,

  • eine Abbruchanweisung zu erstellen und die Beschäftigten sorgfältig zu unterweisen (schriftliche Abbruchanweisungen sind z. B. erforderlich bei Abbruch mit Großgeräten, beim Demontieren, Sprengen und Vorhandensein von Gebäudeschadstoffen wie Asbest, alte Mineralwolle, PAK, Formaldehyd, Schwermetalle usw.)

Inhalt einer Abbruchanweisung
Eine Abbruchanweisung muss u.a. folgende Angaben enthalten:
  • konstruktive Besonderheiten

  • Art, Umfang und Reihenfolge der Arbeiten

  • Abbruchverfahren

  • Art und Anzahl der einzusetzenden Geräte und Maschinen

  • Hilfskonstruktionen, erforderliche Gerüste und Aufstiege

  • Absturzsicherungen

  • Abbruchtiefen und mögliche Auswirkungen auf angrenzende Gebäude

  • Sicherungsmaßnahmen, z. B. Absperren von Gefahrbereichen

  • Schutzmaßnahmen gegen auftretende Gefahrstoffe

Sie ist insbesondere erforderlich bei
  • Abbruch mit Großgeräten

  • Einziehen

  • Demontagearbeiten

  • Sprengarbeiten

  • Abbrucharbeiten mit Absturzgefahren

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen und Biostoffen.

Ein Muster einer Abbruchanweisung ist in der DGUV Information 201-013 enthalten.

Durchführung der Abbrucharbeiten

  • für derartige Arbeiten dürfen Sie nur erfahrene, fachlich, körperlich und geistig geeignete Beschäftigte einsetzen,

  • Verkehrs- und Fluchtwege sind übersichtlich und ausreichend breit anzulegen, stets frei zu halten und bei beengten Situationen entsprechende Ersatzmaßnahmen zu treffen; Gefahrbereiche sind abzusperren oder durch Warnposten zu sichern,

  • das Abbruchobjekt und der Baustellenbereich sind gegen unbefugtes Betreten durch Dritte zu sichern,

  • elektrische Anlagen sind im Abbruchbereich durch eine Elektrofachkraft frei zu schalten,

  • der Umgang mit Asbest ist der Aufsichtsbehörde und der Berufsgenossenschaft schriftlich mitzuteilen.

  • Staubbekämpfung ist durch Sprühdüse am Ausleger des Abbruchgerätes vorzunehmen, je nach Situation manuelle Staubekämpfung mittels C-Wasserschlauch mit Standort des Bedieners außerhalb des Gefahr-bereiches,

  • es sind nur Bagger und Lader mit ausreichendem Sichtfeld einzusetzen, siehe dazu auch Kapitel 3.2.1, bei Erfordernis Personen zum Einweisen des Fahrpersonals und Sicherungsposten einsetzen, den Gefahrbereich absperren, als Gefahrbereich gilt der jeweilige Sicherheitsabstand zuzüglich 4,0 m nach allen Seiten um das Abbruchgerät,

  • zur Vermeidung von Quetschgefahren beim Betrieb von Baggern und Ladern ist immer ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,50 m zwischen sich bewegenden Teilen des Gerätes und festen Teilen der Umgebung einzuhalten,

  • bei Absturzgefahren sind immer kollektive Maßnahmen, z. B. Gerüste, Schutzdächer, Fangnetze, individuellen Maßnahmen, z. B. PSA gegen Absturz, vorzuziehen,

  • es ist Personal zur Führung der Aufsicht und zur ständigen Beobachtung der Arbeiten zu bestellen, das nicht gleichzeitig z. B. mit dem Führen eines Baggers bei den Abbrucharbeiten beschäftigt ist,

  • bei Bedarf ist eine Regelung zu treffen für das gleichzeitige Arbeiten mit verschiedenen Maschinen und Geräten (siehe Abbruchanweisung),

  • bei plötzlich auftretenden Gefahren, z. B. Nachgeben von Bauteilen, Arbeiten sofort einstellen lassen,

  • die erforderliche persönliche Schutzausrüstung (PSA) ist bereit zu stellen und ggf. eine Unterweisung mit praktischer Übung durchzuführen; zur PSA gehören Sicherheitsschuhe, Handschuhe, Helm, je nach Situation auch Warnkleidung, Atemschutz, Schutzbrille, Gehörschutz, PSA gegen Absturz und bei Brennschneidearbeiten sowie beim Umgang mit Asbest Körperschutz,

  • es sind ausreichend Löschmittel bereitzuhalten,

  • schwere Lasten sind nur mit geeigneten Hebezeugen bewegen zu lassen,

  • ausreichende Sanitär- und Waschgelegenheiten, Aufenthaltsräume, Stellplätze für die Baugeräte sind bereit zu stellen,

  • eine ausreichende Anzahl an Ersthelfern ist vor Ort sicher zu stellen und ggf. ein Sanitätscontainer als Erste-Hilfe-Raum bei mehr als insgesamt 50 Beschäftigten bereit zu stellen,

  • bei Bedarf ist arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen.

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Abb. 107
Staubbekämpfung

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Abb. 108
Handabbruch von Wellasbestzementplatten

ccc_3670_02.jpgWeitere Informationen
  • DGUV Information 201-031 "Handlungsanleitung zur Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung (BioStoffV) Gesundheitsgefährdungen durch Taubenkot"

  • DGUV Information 201-011 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Arbeits- und Schutzgerüsten"

  • DGUV Information 201-012 "Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten"

  • DGUV Information 201-013 "Abbrucharbeiten"

  • DGUV Information 203-005 "Auswahl und Betrieb ortveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Einsatzbereichen"

  • DGUV Information 203-006 "Auswahl und Betrieb elektrischer Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen"

  • DGUV Information 240-200 "Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem GDUV Grundsatz G 20 Lärm"

  • BG BAU-Medien "Abbruch mit Großgeräten" BG Bau C 302