§ 5 - Sicherheitstechnische und medizinische Beratung *
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat sich erforderlichenfalls zur Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Pflichten zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sicherheitstechnisch und medizinisch beraten zu lassen.
MUSTER-UVV