DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren

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Abschnitt 2.6 - 2.6 Unterweisung

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§ 8 Unterweisung

(1) Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung über die möglichen Gefahren und Fehlbeanspruchungen im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und Gesundheitsgefahren regelmäßig zu unterweisen. Die Unterweisung ist zu dokumentieren.

Möglichst sicheres Verhalten im Feuerwehrdienst setzt die Kenntnis möglicher Gefahren, Fehlbeanspruchungen und Schutzmaßnahmen voraus. Fehlbeanspruchungen können sowohl durch physische als auch psychische Belastungen entstehen. Diese Kenntnis wird durch Unterweisungen vermittelt und soll fester Bestandteil in allen Aus- und Fortbildungen sowie regelmäßigen Übungsdiensten sein. Dabei sind die Inhalte der einschlägigen Vorschriften, Regeln, Informationen, Grundsätze, Betriebsanweisungen und Herstellervorgaben und insbesondere Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Anlässe für eine Unterweisung ergeben sich insbesondere:

  • bei Aufnahme von neuen Feuerwehrangehörigen

  • nach Unfallereignissen oder Beinaheunfällen im Feuerwehrdienst

  • für die Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr (siehe auch § 8 Absatz 2)

  • vorbereitend auf psychisch belastende Einsätze

  • bei Veränderungen in den betrieblichen Abläufen, insbesondere neuen Aufgaben

  • bei Bereitstellung neuer Feuerwehrfahrzeuge, Ausrüstungen, persönlicher Schutzausrüstungen und Gerätschaften

  • vor besonderen Übungen z. B. in Industrieanlagen, Abbruchgebäuden

  • bei Tätigkeiten, die keine Pflichtaufgaben sind

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer ist für die Unterweisung verantwortlich. Die Durchführung der Unterweisung kann auf den Leiter oder die Leiterin der Feuerwehr, sowie Fach- und Führungskräfte übertragen werden.

Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte können die Unterweisungen unterstützen.

Die Durchführung der Unterweisungen ist zu dokumentieren. Ein Dienstplan/ -buch, aus dem die Unterweisungsinhalte eindeutig hervorgehen, sowie eine regelmäßig geführte Anwesenheitsliste oder der Nachweis im "Unterweisungsbuch" sind z. B. mögliche Formen für die Dokumentation der Unterweisung.

Siehe auch DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" zu § 4 DGUV Vorschrift 1.

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§ 8 Unterweisung

(2) Feuerwehrangehörige sind regelmäßig über die Inanspruchnahme von Sonderrechten im Straßenverkehr zu unterweisen.

Unter den Voraussetzungen des § 35 Straßenverkehrsordnung (StVO) kann die Feuerwehr Sonderrechte in Anspruch nehmen. Über die Inanspruchnahme von Sonderrechten sind Feuerwehrangehörige zu unterweisen. Sonderrechte dürfen nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden (§ 35 Absatz 8 StVO).