DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren

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Abschnitt 2.5 - 2.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge

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§ 7 Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Abweichend von § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" in Verbindung mit der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" kann bei Feuerwehrangehörigen arbeitsmedizinische Vorsorge wegen des Tragens von Atemschutzgeräten oder wegen Taucharbeiten gemeinsam mit Eignungsuntersuchungen im Sinne des § 6 Absatz 3 durch vom Unternehmer oder von der Unternehmerin damit beauftragte geeignete Ärzte bzw. Ärztinnen (§ 6 Absatz 5) durchgeführt werden.

Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es, feuerwehrdienstbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen und im besten Fall zu verhüten. Darüber hinaus leistet arbeitsmedizinische Vorsorge einen Beitrag zur Fortentwicklung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes in der Feuerwehr.

Bei den regelmäßig durchgeführten Eignungsuntersuchungen im Sinne von § 6 Absatz 3 soll mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge der geeignete Arzt bzw. die geeignete Ärztin beauftragt werden können, der bzw. die mit den Aufgaben der Feuerwehr vertraut ist und alle oben zu § 6 Absatz 5 genannten weiteren Anforderungen an geeignete Ärzte erfüllt. Angesichts der besonderen Strukturen und der gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr wird die in der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" vorgesehene grundsätzliche Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen im Bereich der ehrenamtlich Tätigen gelockert. Entsprechendes gilt für die Notwendigkeit der Berechtigung der Ärztin oder des Arztes zur Führung der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin". Im Gegensatz zu Beschäftigten geht es bei ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen nicht um deren Arbeitsplatz oder ihre Arbeitszeit. Ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige engagieren sich unabhängig von einer Beschäftigung in ihrer Freizeit. Für ehrenamtlich tätige Feuerwehrangehörige wird daher die Möglichkeit geschaffen, Arzttermine auf ein Minimum zu beschränken (Abweichung von § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1).

Nutzt der Unternehmer oder die Unternehmerin die ihm oder ihr nach Absatz 1 eingeräumte Möglichkeit, muss die Ärztin oder der Arzt fachlich auch in der Lage sein, die arbeitsmedizinische Vorsorge durchzuführen. Der Arzt oder die Ärztin muss insbesondere die "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" kennen. In Ergänzung zu § 6 Absatz 5 hat sich die Unternehmerin oder der Unternehmer von der Ärztin bzw. vom Arzt schriftlich bestätigen zu lassen, dass die vorgenannte Anforderung erfüllt wird (gleichwertige Maßnahme im Sinne von § 3 Absatz 5 DGUV Vorschrift 1). Eine schriftliche Bestätigung ist nicht erforderlich bei Ärztinnen oder Ärzten, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.

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§ 7 Arbeitsmedizinische Vorsorge

(2) Im Übrigen bleiben die Regelungen der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" unberührt.

Entsprechend der Regelung in § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 gelten die in der "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" (ArbMedVV) bestimmten Maßnahmen abgesehen von der Sonderregelung in Absatz 1 auch für die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen.

Zur Beurteilung ihrer Gesundheit bezogen auf die Tätigkeit im Feuerwehrdienst sowie zu deren Erhaltung und Förderung können Feuerwehrangehörige eine arbeitsmedizinische Vorsorge von der Unternehmerin bzw. vom Unternehmer verlangen (Wunschvorsorge).

Bei bestimmten besonders gefährdenden bzw. gefährdenden Tätigkeiten, z. B. bei Infektionsgefährdung, hat der Unternehmer bzw. die Unternehmerin arbeitsmedizinische Vorsorge zu veranlassen bzw. anzubieten. Die Anlässe für Pflicht- bzw. Angebotsvorsorge sind im Anhang der ArbMedVV aufgeführt.