DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren

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Abschnitt 2.4 - 2.4 Persönliche Anforderungen und Eignung

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§ 6 Persönliche Anforderungen und Eignung

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten einsetzen, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Feuerwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit ergeben, so hat sich die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen.

Die unterschiedlichen Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen in der Feuerwehr setzen das Vorhandensein entsprechender körperlicher und geistiger Eignungen sowie spezifische fachliche Befähigungen voraus.

Bei konkreten Anhaltspunkten für Zweifel an der körperlichen bzw. geistigen Eignung hat eine Untersuchung durch eine geeignete Ärztin bzw. einen geeigneten Arzt (siehe auch § 6 Absatz 5) zu erfolgen. Unter Berücksichtigung des Untersuchungsergebnisses können dem oder der Feuerwehrangehörigen individuell Aufgaben, Tätigkeiten und Funktionen zugewiesen werden.

Zur Erhaltung bzw. Förderung der körperlichen Leistungsfähigkeit der Feuerwehrangehörigen soll die Unternehmerin oder der Unternehmer geeignete Maßnahmen anbieten und unterstützen. Dazu kann auch ein regelmäßiger Feuerwehrdienstsport gehören.

Die fachlichen Voraussetzungen erfüllt, wer für die jeweiligen Aufgaben ausgebildet ist und seine Kenntnisse durch regelmäßige Übungen und erforderlichenfalls durch zusätzliche Aus- und Fortbildung erweitert. Dies gilt insbesondere für Atemschutzgeräteträgerinnen und Atemschutzgeräteträger, Taucherinnen und Taucher, Maschinistinnen und Maschinisten, Bedienerinnen und Bediener von Hubrettungsgeräten, Motorsägenführerinnen und Motorsägenführer, Höhenretterinnen und Höhenretter.

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§ 6 Persönliche Anforderungen und Eignung

(2) Feuerwehrangehörige, die unter Einsatzbedingungen - insbesondere bei Gefahren für Leib oder Leben Dritter - im Feuerwehrdienst eingesetzt werden, müssen ihnen bekannte aktuelle oder dauerhafte Einschränkungen ihrer gesundheitlichen Eignung der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. der zuständigen Führungskraft unverzüglich und eigenverantwortlich melden.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften eine leistungsfähige Feuerwehr für den Brandschutz und die Hilfeleistung aufzustellen und zu unterhalten. Ihr bzw. ihm obliegen u. a. Pflichten zur Abwehr von Gefahren für Personen bei Unglücksfällen oder Notständen, aber auch Fürsorgepflichten gegenüber den Feuerwehrangehörigen.

Eine uneingeschränkte Eignung ist von besonderer Bedeutung z. B. für Atemschutzgeräteträgerinnen bzw. Atemschutzgeräteträger oder Fahrerinnen bzw. Fahrer von Feuerwehrfahrzeugen. Sie beeinflusst wesentlich die ggf. erforderliche Rettung von Personen, die Sicherheit der Truppmitglieder oder der im Feuerwehrfahrzeug Mitfahrenden, die anderer Verkehrsteilnehmerinnen oder Verkehrsteilnehmer und nicht zuletzt die eigene.

Einschränkungen liegen z. B. vor bei Krankschreibung, bei Einnahme berauschender oder die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigender Mittel oder Medikamente, Herz-Kreislauf-Problemen, Unwohlsein.

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§ 6 Persönliche Anforderungen und Eignung

(3) Für die Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die körperliche Eignung von Feuerwehrangehörigen stellen, muss sich die Unternehmerin oder der Unternehmer deren Eignung durch Eignungsuntersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit und in regelmäßigen Abständen ärztlich bescheinigen lassen. Dies gilt für Tätigkeiten unter Atemschutz und als Taucherin bzw. Taucher gemäß Anlage 1. Absatz 1 bleibt unberührt.

Tätigkeiten unter Atemschutz und das Tauchen sind besonders belastende und gefährliche Tätigkeiten. Eine eingeschränkte oder nicht vorhandene Tauglichkeit hierfür birgt erhebliche Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Feuerwehrangehörigen und/oder Dritten.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Feuerwehrangehörige für Tätigkeiten, die besondere Anforderungen an die körperliche Eignung stellen, nur einsetzen, wenn eine von einer Ärztin oder einem Arzt ausgestellte Bescheinigung über die jeweilige Eignung dafür vorliegt.

Die körperliche Eignung dieser Feuerwehrangehörigen ist nach dem Stand der Medizin (z. B. "DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinische Untersuchungen" oder feuerwehrspezifisches Regelwerk) regelmäßig nachzuweisen.

Eignungsuntersuchungen für verschiedene Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an die körperliche Eignung können zusammengefasst werden. Sie sind jedoch einzeln zu bescheinigen.

Treten während der Laufzeit der ärztlichen Eignungsbescheinigung Anhaltspunkte auf oder meldet eine Feuerwehrangehörige oder ein Feuerwehrangehöriger Einschränkungen, aus denen sich Zweifel an der Eignung ergeben, ist gemäß § 6 Absatz 1 eine erneute Prüfung und Feststellung der Eignung erforderlich.

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§ 6 Persönliche Anforderungen und Eignung

(4) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat der Ärztin bzw. dem Arzt vor Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 mitzuteilen, für welche Tätigkeiten unter welchen Bedingungen der oder die betreffende Feuerwehrangehörige vorgesehen ist.

Im Feuerwehrdienst sind verschiedene Tätigkeiten mit unterschiedlichen Belastungen auszuführen. Für die ärztliche Beurteilung der körperlichen Eignung ist der Ärztin bzw. dem Arzt mitzuteilen, welche Funktion der betreffende Feuerwehrangehörige ausüben soll.

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§ 6 Persönliche Anforderungen und Eignung

(5) Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 sind von hierfür geeigneten Ärztinnen oder Ärzten durchführen zu lassen. Für den Umfang der Untersuchungen sind die vorgesehene Tätigkeit und die dabei bestehenden Bedingungen sowie im Fall von Absatz 1 Satz 2 die konkreten Anhaltspunkte maßgebend. Der anerkannte Stand der medizinischen Erkenntnisse ist zu beachten.

Anforderungen an eine geeignete Ärztin bzw. einen geeigneten Arzt:

  • muss mit den Aufgaben der Feuerwehr vertraut sein und die besonderen Anforderungen der jeweiligen Tätigkeiten kennen, die eine Eignungsuntersuchung erforderlich machen.

  • muss den Stand der Medizin kennen und diesen bei Eignungsfeststellungen anwenden.

  • muss die für die Untersuchung notwendige apparative Ausstattung vorhalten oder auf diese Zugriff haben. Für Teiluntersuchungen wie z. B. Hörtest, Laboruntersuchungen können weitere geeignete Einrichtungen beauftragt werden.

  • muss fachlich in der Lage sein, aus den Untersuchungsergebnissen die Eignung festzustellen.

Eine ausreichende Qualifikation ist z. B. anzunehmen bei Ärzten oder Ärztinnen, die berechtigt sind, die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu führen.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat sich von der Ärztin bzw. vom Arzt schriftlich bestätigen zu lassen, dass die vorgenannten Anforderungen erfüllt werden. Hierfür kann das im Anhang 1 befindliche Musterschreiben verwendet werden.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat sich bei Eignungsuntersuchungen nach § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 von der beauftragten Ärztin oder vom beauftragten Arzt schriftlich mitteilen zu lassen, ob der oder die untersuchte Feuerwehrangehörige für die vorgesehene Tätigkeit eingesetzt werden kann. Dies erfolgt in der Regel durch Aushändigung des Ergebnisses der Eignungsuntersuchung an den Untersuchten bzw. die Untersuchte und Weitergabe durch diesen bzw. diese an den Unternehmer bzw. die Unternehmerin.

Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer trägt die Verantwortung für die Auswahl einer geeigneten Ärztin bzw. eines geeigneten Arztes.

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§ 6 Persönliche Anforderungen und Eignung

(6) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat die Eignungsuntersuchungen zu veranlassen und deren Kosten zu tragen.