DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Gefährdungsbeurteilung

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§ 4 Gefährdungsbeurteilung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat Gefährdungen im Feuerwehrdienst zu ermitteln und erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz für alle Feuerwehrangehörigen zu treffen. Diese Maßnahmen sind insbesondere aus dem feuerwehrspezifischen Regelwerk abzuleiten.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer muss durch wirksame Maßnahmen dafür sorgen, dass Feuerwehrangehörige auch unter Einsatzbedingungen möglichst nicht gefährdet werden. Geeignete Maßnahmen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Dabei sind relevante physische und psychische Gefährdungen systematisch zu ermitteln und zu bewerten.

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat daraus wirksame Maßnahmen abzuleiten, diese umzusetzen sowie sie regelmäßig auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind auch Tätigkeiten zu berücksichtigen, die nicht unmittelbar das Einsatzgeschehen betreffen, wie z. B. Dienst in Werkstätten und andere Tätigkeiten in der Feuerwehr. Auch sollten auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung die Tätigkeiten in der Feuerwehr soweit möglich alters- und alternsgerecht gestaltet werden.

§ 3 Absatz 5 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" verpflichtet die Unternehmerin bzw. den Unternehmer für ehrenamtlich Tätige im Feuerwehrdienst gleichwertige Maßnahmen zu ergreifen, die den Zielen und Grundsätzen der Gefährdungsbeurteilung (Gefährdungsermittlung, Risikobeurteilung, Maßnahmen, Dokumentation, Überprüfung der Wirksamkeit) Rechnung tragen.

Bei Feuerwehren entsprechen die nach dem spezifischen Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger und den Feuerwehr-Dienstvorschriften zu ergreifenden Maßnahmen in der Regel den Maßnahmen, die infolge einer ordnungsgemäß durchgeführten Gefährdungsbeurteilung zu ergreifen wären. Ihre Einhaltung spricht daher für die Gleichwertigkeit im Sinne des § 3 Absatz 5 der DGUV Vorschrift 1. Anstatt einer Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung und der zu treffenden Maßnahmen genügt hier also die Anwendung und Umsetzung des für diese Betriebsart spezifischen Vorschriften- und Regelwerks der Unfallversicherungsträger und der Feuerwehr-Dienstvorschriften. Denn z. B. die DGUV Information 205-010 "Sicherheit im Feuerwehrdienst" bietet im Kapitel "Erste Hilfe" spezifische Maßnahmen für die Organisation und Ausbildung in der Ersten Hilfe an und die Feuerwehr- Dienstvorschrift 1 "Grundtätigkeiten - Lösch- und Hilfeleistungseinsatz" (FwDV 1) gibt für den Einsatz von Geräten Maßnahmen vor, die den Zielen und Grundsätzen der Gefährdungsbeurteilung Rechnung tragen. Unabhängig davon ist die Anwendbarkeit des Vorschriften- und Regelwerks der Unfallversicherungsträger und der Feuerwehr-Dienstvorschriften auf die jeweils konkrete Situation hin zu überprüfen.

Die betroffenen Feuerwehrangehörigen müssen von dem jeweils anzuwendenden Regelwerk Kenntnis nehmen können.

Durchzuführen ist eine Gefährdungsbeurteilung insbesondere, soweit keine Regelungen durch das Vorschriften- und Regelwerk der Unfallversicherungsträger bzw. Dienstvorschriften bestehen oder soweit Gefährdungen nicht Gegenstand des Vorschriften- und Regelwerks der Unfallversicherungsträger oder von Dienstvorschriften sind. Form und Inhalt der Dokumentation sind den Erfordernissen und Möglichkeiten des Betriebes entsprechend auszugestalten.

Anlässe für eine Gefährdungsbeurteilung

Anlässe sind also insbesondere dann gegeben, wenn für bestimmte Tätigkeiten im Feuerwehrdienst keine der oben genannten feuerwehrspezifischen Regelungen bestehen oder sich darin keine ausreichenden Hinweise zu konkreten Maßnahmen im Hinblick auf die entsprechenden Einsatzszenarien finden.

Darüber hinaus erfordern insbesondere folgende Anlässe die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung:

  • sofern ein Abweichen von den die Feuerwehr betreffenden DGUV Regeln oder DGUV Informationen erforderlich ist

  • bei Beschaffung und Umrüstung von Arbeitsmitteln (z. B. Werkzeuge, Maschinen)

  • beim Einsatz neuer Arbeitsstoffe (z. B. Desinfektionsmittel, Schaummittel)

  • nach Unfällen oder Beinaheunfällen im Feuerwehrdienst oder tätigkeitsbedingten Erkrankungen

  • wenn bauliche Anlagen nicht den Anforderungen des feuerwehrspezifischen Regelwerks entsprechen

  • bei Hinweisen zu gefährlichen Situationen, z. B. von Behörden, Unfallversicherungsträgern oder Feuerwehrverbänden

  • Vorbereitung auf Übungen

Gefährdungsbeurteilung im Rahmen der Einsatzvorbereitung

Zur Vorbereitung auf Einsätze hat es sich bewährt, die Vorgehensweise für Standardsituationen bereits im Vorfeld festzulegen, z. B. in einer Standard-Einsatz-Regel. Dabei sind insbesondere die ortsspezifischen Besonderheiten zu berücksichtigen, die im allgemeinen Regelwerk keinen Niederschlag gefunden haben.

Werden hierbei Sicherheit und Gesundheitsschutz der Feuerwehrangehörigen ausreichend berücksichtigt, ist dies das Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung.

Gefährdungsbeurteilung im Einsatz

Hier gilt, dass ein Vorgehen entsprechend der Feuerwehr-Dienstvorschrift 100 "Führung und Leitung im Einsatz" (FwDV 100) den Maßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung gleichwertig ist. Der hier aufgezeigte Führungsvorgang mit Lagefeststellung (Erkundung der Lage / Kontrolle), Planung (mit Beurteilung der Lage und Entschluss) und Befehlsgebung entspricht den wesentlichen Schritten der Gefährdungsbeurteilung. Im Rahmen dieser Beurteilung muss abgewogen werden, ob das verbleibende Restrisiko für Feuerwehrangehörige im Verhältnis zum angestrebten Einsatzziel steht. Diese Aufgabe kann z. B. bei großen oder unübersichtlichen Einsatzstellen bzw. Einsatzlagen mit hohem Risiko für die eingesetzten Feuerwehrangehörigen an eine eigene Führungskraft übertragen werden. Es gilt: "Eigenschutz geht vor Fremdschutz".

Weitergehende Informationen zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung können der DGUV Information 205-021 "Leitfaden zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung im Feuerwehrdienst" entnommen werden.