DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1.2 - 1.2 Begriffsbestimmungen

ccc_3654_02.jpg
§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Geltungsbereich gemäß § 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

1. Feuerwehren
Einheiten, die nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen als öffentliche freiwillige Feuerwehren oder öffentliche Pflichtfeuerwehren aufgestellt sind

2. Bauliche Anlagen
Feuerwehrhäuser und ihre Außenanlagen, Werkstätten sowie Ausbildungs- und Übungsanlagen für die in Ziffer 1 genannten Feuerwehren

3. Feuerwehrfahrzeuge
landgebundene Fahrzeuge, Anhänger, Abroll- und Absetzbehälter, Wasser- und Luftfahrzeuge der in Ziffer 1 genannten Feuerwehren

4. Feuerwehreinrichtungen
alle für den Feuerwehrdienst in den in Ziffer 1 genannten Feuerwehren eingesetzten sächlichen Mittel, insbesondere bauliche Anlagen, Feuerwehrfahrzeuge, Geräte und Ausrüstungen, ausgenommen Hilfs- und Betriebsstoffe

5. Feuerwehrangehörige
Personen, die Angehörige einer in Ziffer 1 genannten Feuerwehr nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen sind

6. Einsatzbedingungen
Umstände, denen Feuerwehrangehörige bei einem Einsatz ausgesetzt sind

Sie sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass in höchster Eile Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, Tiere zu retten oder bedeutende Sachwerte zu erhalten sind

und erhöhte physische und psychische Belastungen vorliegen.

7. Feuerwehrdienst
Tätigkeiten der Feuerwehrangehörigen, insbesondere bei Ausbildung, Übung und Einsatz

8. Einsatzort
Stelle, an der die Feuerwehr dienstlich tätig wird

9. Unternehmerin oder Unternehmer
Trägerin oder Träger einer in Ziffer 1 genannten Feuerwehr nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften