DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren

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Abschnitt 4.12 - 4.12 Gefährdung durch elektrischen Strom

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§ 26 Gefährdung durch elektrischen Strom

(1) Feuerwehrangehörige dürfen nicht durch elektrischen Strom gefährdet werden.

Nähere Informationen enthält die DGUV Information 203-052 "Elektrische Gefahren an der Einsatzstelle".

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§ 26 Gefährdung durch elektrischen Strom

(2) Muss im Ausnahmefall die Stromversorgung aus fremden elektrischen Netzen erfolgen, ist durch Verwendung einer Personenschutzeinrichtung sicherzustellen, dass keine Gefahren für Feuerwehrangehörige entstehen.

Vorrangig sind für die Stromversorgung die Stromerzeuger der Feuerwehr einzusetzen. Muss im Ausnahmefall die Stromversorgung aus fremden elektrischen Netzen erfolgen, darf der Anschluss nur über eine Personenschutzeinrichtung erfolgen. Als geeignet gilt z. B. eine Personenschutzeinrichtung nach DIN VDE 0661 "Ortsveränderliche Schutzeinrichtung zur Schutzpegelerhöhung ...".

Soweit eine Personenschutzeinrichtung gegen gefährliche Körperströme eingesetzt wird, ist diese möglichst nahe an der Stromentnahmestelle zu installieren.

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§ 26 Gefährdung durch elektrischen Strom

(3) Bei Einsätzen in elektrischen Anlagen und in deren Nähe sind Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass Feuerwehrangehörige durch elektrischen Strom gefährdet werden.

Elektrische Anlagen im Sinne dieser Vorschrift sind abgeschlossene elektrische Betriebsstätten wie z. B. Umspannwerke, Trafostationen, Generatorenstationen, Schaltanlagen.

Diese Forderung schließt ein, dass

  • die vorgesehenen Tätigkeiten durch dazu befähigte Personen, z. B. Elektrofachkraft, ausgeführt und

  • geeignete Werkzeuge und Hilfsmittel benutzt werden, z. B.

    • isolierte Werkzeuge,

    • Erdungsstangen,

    • Kurzschließeinrichtungen,

    • isolierende Abdeckungen,

    • isolierende Schutzbekleidung.