DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren

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Abschnitt 4.11 - 4.11 Einsturz- und Absturzgefahren

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§ 25 Einsturz- und Absturzgefahren

(1) Bei Objekten, deren Standsicherheit zweifelhaft ist, müssen zum Schutz der Feuerwehrangehörigen Sicherungsmaßnahmen getroffen werden.

Einsturzgefährdete Objekte sind nicht zu betreten sowie ggf. abzusperren oder deutlich zu kennzeichnen.

Zur Beurteilung der Standsicherheit sollten Statiker oder Fachberater Statik oder entsprechend qualifizierte Personen hinzugezogen werden.

Geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Einsturz sind z. B. das Abstützen oder Verbauen. Bei Stemm-, Abbruch- und Aufräumarbeiten sind Gefährdungen durch herabfallende Gegenstände zu vermeiden.

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§ 25 Einsturz- und Absturzgefahren

(2) Besteht die Gefahr eines Absturzes müssen zum Schutz der Feuerwehrangehörigen Sicherungsmaßnahmen hiergegen getroffen werden.

Eine geeignete Sicherungsmaßnahme gegen Absturz kann z. B. das Rückhalten oder die fach- und sachgerechte Nutzung des Gerätesatzes "Absturzsicherung" an der Absturzkante sein.

Siehe auch DGUV Information 205-010 "Sicherheit im Feuerwehrdienst".

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§ 25 Einsturz- und Absturzgefahren

(3) Decken und Dächer, die für ein Begehen aus konstruktiven Gründen oder durch Brand und sonstige Einwirkungen nicht ausreichend tragfähig sind sowie sonstige Stellen mit Absturzgefahr dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbruch und Absturz getroffen sind.

Mögliche Sicherungsmaßnahmen sind der Einsatz von Absturzschutzausrüstungen sowie Benutzen von Hilfsmitteln wie z. B. tragfähigen Bohlen, Leitern.