DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren

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Abschnitt 4.8 - 4.8 Dienst an und auf Gewässern

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§ 22 Dienst an und auf Gewässern

Besteht die Gefahr, dass Feuerwehrangehörige ertrinken können, muss der Unternehmer oder die Unternehmerin dafür sorgen, dass die Feuerwehrangehörigen geeignete Auftriebsmittel tragen. Ist dies nicht möglich, ist auf andere Weise eine Sicherung herzustellen.

Geeignete Auftriebsmittel sind Rettungswesten nach DIN EN ISO 12402 "Persönliche Auftriebsmittel". Entsprechend der Gefährdungsbeurteilung ist der Typ auszuwählen. Für den Feuerwehrdienst sind Rettungswesten mit der Stufe 275 der Standard. Vom Standard Stufe 275 kann auf Stufe 150 reduziert werden, wenn sichergestellt ist, dass keine spezielle PSA (z. B. Feuerwehrüberjacke, Wathose) getragen werden muss.

Sind durch das Tragen von Auftriebsmitteln zusätzliche Gefahren zu erwarten (z. B. bei der Eisrettung), muss eine Sicherung auf andere Weise, z. B. durch Anleinen der Feuerwehrangehörigen, erfolgen.

Bei Einsätzen in fließenden Gewässern mit starker Strömung

  • müssen geeignete Auftriebsmittel getragen werden,

  • dürfen Leinen zum Halten nur vorgesehen werden, wenn Schnelltrenneinrichtungen verwendet werden,

  • dürfen Wathosen nicht getragen werden.

Bei Einsätzen auf Booten sind keine Wathosen zu benutzen.

Siehe auch DGUV Information 205-010 "Sicherheit im Feuerwehrdienst".