DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Rettungs- und Selbstrettungsübungen aus Höhen und Tiefen

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§ 20 Rettungs- und Selbstrettungsübungen aus Höhen und Tiefen

(1) Rettungs- und Selbstrettungsübungen aus Höhen und Tiefen sind so durchzuführen, dass Feuerwehrangehörige nicht gefährdet werden.

Hierzu dient z. B. , dass

  • Rettungs- und Selbstrettungsübungen nur mit einer zusätzlichen Sicherung an einem weiteren Anschlagpunkt durchgeführt werden,

  • vor Übungen aus den max. zulässigen Höhen Gewöhnungsübungen aus geringeren Höhen, beginnend bei Geschosshöhe, durchgeführt werden.

  • Selbstrettungsübungen nur bis zur Höhe von 8 m durchgeführt werden.

  • bei Rettungsübungen aus Höhen oder Tiefen keine Personen auf Tragen eingesetzt werden,

  • bei Übungen in Schächten, Behältern, Silos usw. das Vorhandensein von gesundheitsgefährdenden Stoffen ausgeschlossen ist.

Siehe auch DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz", DGUV Regel 112-199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen", DGUV Information 205-010 "Sicherheit im Feuerwehrdienst" und Feuerwehr-Dienstvorschrift 1 "Grundtätigkeiten - Lösch- und Hilfeleistungseinsatz" (FwDV 1).

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§ 20 Rettungs- und Selbstrettungsübungen aus Höhen und Tiefen

(2) Bei Ausbildung, Übungen und Vorführungen sind Sprungrettungsgeräte so zu handhaben sowie Fallkörper und -höhen so zu wählen, dass die Bedienmannschaft nicht gefährdet wird. Zu Ausbildungs-, Übungs- und Vorführzwecken darf nicht gesprungen werden.

Hierzu dient z. B., dass bei Übungen und Vorführungen mit Sprungrettungsgeräten das Gewicht des Fallkörpers auf 50 kg und die Fallhöhe auf 6 m begrenzt werden.

Siehe auch DGUV Information 205-010 "Sicherheit im Feuerwehrdienst".