DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren

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Abschnitt 1.1 - 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
1.1 Geltungsbereich

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§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmerinnen und Unternehmer, die Trägerin oder Träger öffentlicher freiwilliger Feuerwehren oder öffentlicher Pflichtfeuerwehren sind, sowie Versicherte im ehrenamtlichen Feuerwehrdienst, einschließlich der Nutzung von Feuerwehreinrichtungen, die für diese Versicherten bestimmt sind.