DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Kinder und Jugendliche in der Feuerwehr

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§ 17 Kinder und Jugendliche in der Feuerwehr

(1) Kinder und Jugendliche sind als Feuerwehrangehörige geeignet zu betreuen und zu beaufsichtigen. Ihr körperlicher und geistiger Entwicklungsstand sowie der Ausbildungsstand sind beim Feuerwehrdienst zu berücksichtigen.

Kinder im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Personen unter 15 Jahren, Jugendliche sind zwischen 15 und 18 Jahre alt.

Kinder bedürfen einer besonderen, alters- und entwicklungsgerechten Betreuung.

Hinsichtlich Leistungsfähigkeit (z. B. Altersgrenzen) und Ausbildungsstand (z. B. Grundausbildung) wird auf die landesrechtlichen Bestimmungen verwiesen. Für eine schnelle Erste Hilfe in Kinder- und Jugendgruppen der Feuerwehr müssen bei allen Diensten mindestens eine Ersthelferin bzw. ein Ersthelfer zugegen sein.

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§ 17 Kinder und Jugendliche in der Feuerwehr

(2) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche als Feuerwehrangehörige am Dienst der aktiven Feuerwehrangehörigen nur nach landesrechtlichen Bestimmungen und nur außerhalb des Gefahrenbereichs unter Aufsicht erfahrener Feuerwehrangehöriger mitwirken.

Der Gefahrenbereich und Aufsichtführende sind von der jeweils verantwortlichen Führungskraft zu bestimmen. Dabei sind auch mögliche psychische Gefährdungen zu berücksichtigen.

Sofern Kinder oder Jugendliche nach den landesrechtlichen Bestimmungen im Dienst der aktiven Feuerwehrangehörigen mitwirken, ist deren körperliche und geistige Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen.

Kinder dürfen z. B. an Übungen mit Verletztendarstellung oder als Verletztendarstellerin bzw. Verletztendarsteller nicht teilnehmen, wenn sie dadurch geistig oder körperlich überfordert werden.

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§ 17 Kinder und Jugendliche in der Feuerwehr

(3) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Kinder und Jugendliche als Feuerwehrangehörige an Feuerwehreinsätzen nicht teilnehmen. Abweichende landesrechtliche Regelungen hinsichtlich des Einsatzes von jugendlichen Feuerwehrangehörigen bleiben hiervon unberührt.