DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen

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§ 16 Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen

Die persönlichen Schutzausrüstungen sind nach den zu erwartenden Gefährdungen zu bestimmen und zu benutzen.

Die zur Verfügung zu stellende persönliche Schutzausrüstung ist in § 14 aufgeführt.

Die im Feuerwehrdienst zu benutzenden Schutzausrüstungen werden von der jeweils verantwortlichen Führungskraft festgelegt. Sie überwacht die Benutzung.

Z. B. ist

  • Atemschutz bei Tätigkeiten in gefährlichen Atmosphären,

  • Gesichtsschutz beim Umgang mit hydraulischen Rettungsgeräten und Hebekissensystemen,

  • Augen- und Gehörschutz beim Betreiben von Schleif- und Trennmaschinen,

  • flüssigkeitsdichter Handschutz (Handschuhe) bei möglichem Kontakt mit gefährlichen biologischen Stoffen,

  • Schutzausrüstung zum Halten,

  • persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz,

  • geeignete Schutzausrüstung für Arbeiten mit der Motorsäge festzulegen.

Feuerwehrangehörige haben die vorgegebene Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu benutzen, regelmäßig auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen und festgestellte Mängel der Unternehmerin oder dem Unternehmer zu melden, siehe § 30 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention".

Siehe auch DGUV Information 205-014 "Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung für Einsätze bei der Feuerwehr".