DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge

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§ 13 Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge

(1) Geräte und Ausrüstungen müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass insbesondere unter Einsatzbedingungen Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen beim Be- und Entladen, Tragen, Handhaben sowie Betreiben vermieden werden.

Da Geräte und Ausrüstungen der Feuerwehr im Einsatz besonderen Belastungen ausgesetzt sein können, sind erhöhte Anforderungen an die Stabilität, Sicherheit und einfache Bedienbarkeit zu stellen. Es eignen sich vorrangig für den Feuerwehrdienst genormte Geräte und Ausrüstungen. Sofern andere oder feuerwehrfremde Geräte und Ausrüstungen verwendet werden sollen oder müssen, ist auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung deren Eignung für den Feuerwehrdienst nachzuweisen. Bei dieser Gefährdungsbeurteilung ist beispielsweise zu berücksichtigen:

  • Gewicht

  • Lärmemission

  • Eignung für den Dauerbetrieb

  • Eignung für raue Umgebungsbedingungen

  • Bedienbarkeit mit Handschuhen

  • Eignung für den Betrieb im Freien

  • Unverwechselbarkeit der Bedienelemente

  • Standsicherheit

  • Sichere Startvorrichtung

  • Ggf. Explosionsschutz

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§ 13 Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge

(2) Leitern und Hubrettungsgeräte müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass insbesondere unter Einsatzbedingungen deren sicherer Gebrauch sowie deren Standfestigkeit und Tragfähigkeit gewährleistet sind.

Leitern der Feuerwehr sind Rettungsgeräte und unterliegen besonderen Belastungen.

Sie müssen daher - ebenso wie Hubrettungsgeräte - besonderen Ansprüchen an ihre Sicherheit genügen.

Hierzu dient z. B. die Einhaltung folgender Regelungen:

  • DIN EN 14043 "Hubrettungsfahrzeuge für die Feuerwehr - Drehleitern mit kombinierten Bewegungen (Automatik - Drehleitern)"

  • DIN EN 14044 "Hubrettungsfahrzeuge für die Feuerwehr - Drehleitern mit aufeinander folgenden (sequenziellen) Bewegungen (Halbautomatik - Drehleitern)"

  • DIN EN 1777 "Hubrettungsfahrzeuge für Feuerwehren und Rettungsdienste, Hubarbeitsbühnen (HABn) - Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfung"

  • DIN EN 1147 "Tragbare Leitern für die Verwendung bei der Feuerwehr"

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§ 13 Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge

(3) Maschinell betriebene Leitern und Hubrettungsgeräte müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass der Hubrettungssatz/die Hubeinrichtung auch bei ausgeschaltetem Antrieb sicher in jeder Stellung gehalten werden kann. Zusätzlich zum Bedienstand im Rettungskorb muss am Fahrzeug ein Hauptsteuerstand mit Vorrangschaltung vorhanden sein. Not- und Gefahrensituationen im Korb müssen vom Hauptsteuerstand aus jederzeit wahrnehmbar sein. Der Korb muss von dort aus in einen sicheren Bereich gefahren werden können. Eine schnelle Rettung der auf dem Hubrettungsgerät befindlichen Personen muss möglich sein.

Durch eine Kameraüberwachung können Not- oder Gefahrensituationen im Korb vom Hauptsteuerstand wahrgenommen werden. Dies ist besonders dann notwendig, wenn der Korb bauartbedingt vom Hauptsteuerstand nicht eingesehen werden kann.

Eine schnelle und sichere Rettung ist grundsätzlich möglich, wenn der Korb über einen Leitersatz erreichbar ist.

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§ 13 Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge

(4) Die im Einsatz- und Übungsdienst verwendeten elektrischen Anlagen und Betriebsmittel müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass elektrische Gefährdungen bei den dort zu erwartenden Bedingungen für Feuerwehrangehörige vermieden sind.

Da elektrische Geräte und Betriebsmittel der Feuerwehr insbesondere im Einsatz besonderen Belastungen ausgesetzt sein können, sind erhöhte Anforderungen an den Schutz vor Umgebungseinflüssen zu stellen.

Sofern mit einem zeitweiligen Eintauchen von elektrischen Steckvorrichtungen in Wasser zu rechnen ist, sind diese beständig gegen Untertauchen auszuführen (DIN 49442, DIN 49443 DIN EN 60309 - mindestens IP X7).

Bei den zu erwartenden Einsatz- und Übungsbedingungen sind insbesondere der erforderliche Nässeschutz, das Eindringen von Fremdkörpern sowie Anforderungen an den Explosionsschutz zu berücksichtigen. So wird im Einsatzdienst ein höherer Schutz gegen Nässe erforderlich sein, als in der Werkstatt unter normalen Bedingungen.

Als Leitung (außer für Schutzkleinspannung) darf nur ein für den Verwendungszweck geeigneter Leitungstyp verwendet werden. Die Leitungsquerschnitte sind entsprechend zu wählen.

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§ 13 Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge

(5) Feuerwehrfahrzeuge müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass beim Verladen, Transport und Entladen der Geräte Gefährdungen für Feuerwehrangehörige, insbesondere unter Einsatzbedingungen, vermieden werden.

Hierzu dient z. B. die Einhaltung folgender Regelungen:

  • DIN EN 1846 Teil 2 "Feuerwehrfahrzeuge - Teil 2 Allgemeine Anforderungen - Sicherheit und Leistung"

  • DIN EN 1846 Teil 3 "Feuerwehrfahrzeuge - Teil 3 Fest eingebaute Ausrüstung - Sicherheit- und Leistungsanforderungen"

  • DIN-Normen für Feuerwehrfahrzeuge

Gefährdungen werden z. B. vermieden, wenn

  • die Abstände zwischen den Geräten und den Auf- und Einbauten ausreichende Zugriffsmöglichkeiten bieten und keine scharfen Kanten oder vorstehende Teile an den Einbauten vorhanden sind,

  • keine Quetsch-/Scherstellen vorhanden sind,

  • die Entnahme von schweren Geräten erleichtert wird, indem diese möglichst weit unten im Fahrzeug verlastet oder Entnahmehilfen vorhanden sind,

  • die Arretierungen der Geräte, Auszüge und Klappen auch mit Schutzhandschuhen leicht zugänglich und sicher zu handhaben sind.

Für eine ausreichende Ladungssicherung ist zu sorgen. Geeignete Zurrmittel nach DIN EN 12195 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen" müssen eingesetzt und Zurrpunkte nach DIN EN 12640 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung" und/oder Aufbauten nach DIN EN 12642 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen - Aufbauten an Nutzfahrzeugen" vorhanden sein.

Die Feuerwehrfahrzeuge sind so zu gestalten, dass ein Mitfahren von Feuerwehrangehörigen außerhalb der Mannschaftskabine, z. B. bei der Schlauchverlegung aus fahrenden Feuerwehrfahrzeugen, auf Standplätzen oder Ladeflächen nicht notwendig ist. Zu Überwachungs- oder Kontrollzwecken sind technische Lösungen, wie z. B. Kamerasysteme zu bevorzugen.

Die DGUV Vorschrift 70 bzw. 71 "Fahrzeuge" und die DGUV Information 205-010 "Sicherheit im Feuerwehrdienst" enthalten zusätzliche Anforderungen zur sicheren Gestaltung von Feuerwehrfahrzeugen.

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§ 13 Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge

(6) Kleinboote für die Feuerwehr müssen auch in vollgeschlagenem Zustand schwimmfähig und so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen vermieden werden.

Hierzu dient z. B., wenn motorbetriebene Kleinboote:

  • so gestaltet sind, dass Personen im Wasser insbesondere durch den Antrieb nicht gefährdet werden. Dies kann durch einen Propellerschutz oder Jetantrieb erreicht werden,

  • über ein Sicherheits-Schnell-Stopp-System verfügen, mit dem der Antriebsmotor jederzeit abgeschaltet werden kann,

  • im Falle eines ungewollten Verlassens des Kleinbootes durch den Bootsführer bzw. die Bootsführerin der Antriebsmotor automatisch abschaltet (z. B. Abrissmelder).

Tragbare Kleinboote sind mit geeigneten Tragemöglichkeiten in ausreichender Anzahl auszustatten, die es ermöglichen, dass Kleinboote durch Personen ergonomisch und sicher getragen werden können.

Da Kleinboote für die Feuerwehr Rettungsmittel darstellen, die im erheblichen Maße strapazierfähig sein müssen, sollten sie der DIN 14961 "Boote für die Feuerwehr" entsprechen.

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§ 13 Geräte, Ausrüstungen und Feuerwehrfahrzeuge

(7) Feuerwehrfahrzeuge müssen so ausgewählt werden und ausgerüstet sein, dass deren Aufstiege, Tritte, Haltegriffe, Bedienstände sowie begehbare Flächen und Standplätze ein sicheres Ein- und Aussteigen, Begehen und Tätigwerden, insbesondere unter Einsatzbedingungen, ermöglichen.

Bei der Gestaltung von Ein- und Ausstiegen sind die Besonderheiten des Feuerwehrdienstes, wie z. B. eingeschränktes Gesichtsfeld beim Tragen von Atemschutzgeräten, zu berücksichtigen.

Hierzu dient z. B., wenn Aufstiegen griffgünstig angebrachte Haltemöglichkeiten (Haltegriffe oder andere gleichwertige Halteeinrichtungen) zugeordnet sind. Haltestangen oder Haltegriffe bei mehr als zweistufigen Aufstiegen sollen so angeordnet sein, dass sich eine Person jeweils gleichzeitig an drei Punkten abstützen kann.

Bei begehbaren Fahrzeugdachflächen sind Absturzsicherungen notwendig, sofern keine beidseitigen Dachaufbauten vorhanden sind, die einen ausschließlichen Laufweg in der Dachmitte vorgeben.