DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren

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Abschnitt 2.9 - 2.9 Prüfungen

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§ 11 Prüfungen

(1) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat zu veranlassen, dass Ausrüstungen, Geräte und persönliche Schutzausrüstungen nach jeder Benutzung einer Sichtprüfung unterzogen werden.

Sichtprüfung ist die Kontrolle von Ausrüstungen, Geräten und persönlichen Schutzausrüstungen auf äußerlich erkennbare Schäden, Mängel und Einschränkungen der Schutzfunktion ohne Zuhilfenahme von Prüfmitteln. Sie kann von jeder bzw. jedem Feuerwehrangehörigen durchgeführt werden, die bzw. der im Umgang mit diesen Ausrüstungen, Geräten und persönlichen Schutzausrüstungen vertraut ist.

Die Sichtprüfung nach jeder Benutzung trägt dazu bei, dass die Ausrüstungen, Geräte und persönlichen Schutzausrüstungen im Einsatzfall wieder sicher und betriebsbereit sind.

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§ 11 Prüfungen

(2) Ausrüstungen, Geräte, Prüfgeräte, Prüfeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstungen sind - ergänzend zu den Sichtprüfungen gemäß Absatz 1 - regelmäßig durch befähigte Personen zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfungen ist zu dokumentieren.

Im Feuerwehrdienst dürfen nur regelmäßig geprüfte Ausrüstungsgegenstände und Geräte eingesetzt werden.

Der DGUV Grundsatz 305-002 "Prüfgrundsätze für Ausrüstung und Geräte der Feuerwehr" dient als Orientierung für diese regelmäßigen Prüfungen, insbesondere dann, wenn adäquate Herstellervorgaben fehlen. Aus diesen Prüfgrundsätzen sind die erforderliche Qualifikation der befähigten Person sowie Art, Zeitpunkt, Umfang, Durchführung und Dokumentation der Prüfungen ersichtlich.

Die befähigte Person, z. B. nach DGUV Grundsatz 305-002, kann bei der Durchführung der Prüfung durch andere unterwiesene Personen unterstützt werden. Die Verantwortung verbleibt bei der befähigten Person.

In Abhängigkeit von der Komplexität der Prüfaufgabe (Prüfumfang, Prüfart, Nutzung bestimmter Messgeräte) können die vorhandenen Fachkenntnisse im Einzelfall nicht ausreichen. Diese Prüfaufgabe ist dann an entsprechend qualifizierte Dritte zu vergeben oder die notwendigen Fachkenntnisse sind durch eine zusätzliche Weiterbildung zu erwerben und sicherzustellen.

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§ 11 Prüfungen

(3) Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat Ausrüstungen, Geräte und persönliche Schutzausrüstungen einer außerordentlichen Prüfung durch befähigte Personen zu unterziehen, wenn außergewöhnliche Ereignisse stattgefunden haben, die schädigende Auswirkungen haben können oder z. B. eine Sichtprüfung Schäden, Mängel oder mögliche Einschränkungen der Schutzfunktion ergeben hat.

Ausrüstungen, Geräte und persönliche Schutzausrüstungen die durch ein außergewöhnliches Ereignis geschädigt wurden bzw. bei denen der Verdacht besteht, dass das Ereignis schädigende Auswirkungen haben könnte, sind sofort der Benutzung zu entziehen. Dies gilt auch, wenn eine Sichtprüfung Schäden, Mängel oder mögliche Einschränkungen der Schutzfunktion ergeben hat.

Sie dürfen erst dann wieder der Benutzung zugeführt werden, wenn eine befähigte Person nach Prüfung den betriebssicheren Zustand bestätigt hat. Außergewöhnliche Ereignisse können z. B. sein:

  • hohe thermische Belastung

  • hohe mechanische Belastung

  • Kontamination mit chemischen, biologischen oder radioaktiven Stoffen

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§ 11 Prüfungen

(4) Werden Schäden oder Mängel festgestellt, die die Sicherheit oder Gesundheit von Feuerwehrangehörigen gefährden könnte, oder bestehen Zweifel an ihrer Funktionsfähigkeit, so sind die Ausrüstungen, Geräte sowie die persönlichen Schutzausrüstungen unverzüglich der Benutzung zu entziehen und erforderlichenfalls einer Instandsetzung zuzuführen.

Es hat sich bewährt, dass beschädigte oder mangelhafte Ausrüstungen, Geräte oder persönliche Schutzausrüstungen unverzüglich dem Zugriff entzogen oder zumindest gut sichtbar als beschädigt oder mangelhaft gekennzeichnet werden, um ihren versehentlichen weiteren Einsatz auszuschließen.

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§ 11 Prüfungen

(5) Stellt eine Feuerwehrangehörige oder ein Feuerwehrangehöriger Schäden oder Mängel an Ausrüstungen, Feuerwehrfahrzeugen, Geräten oder persönlichen Schutzausrüstungen fest oder zweifelt an deren Funktionsfähigkeit, hat sie oder er dies unverzüglich der zuständigen Führungskraft zu melden.

Dies ist z. B. der Fall bei

  • Schäden an der Isolierung von Anschlussleitungen elektrischer Geräte

  • undichten Druckschläuchen

  • Beschädigungen an PSA