DGUV Regel 105-049 - Feuerwehren

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Abschnitt 2.8 - 2.8 Instandhaltung

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§ 10 Instandhaltung

Feuerwehreinrichtungen sind in Stand zu halten. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass schadhafte Ausrüstungen, Geräte und Feuerwehrfahrzeuge unverzüglich der Benutzung entzogen werden, wenn die Schadhaftigkeit die Sicherheit oder Gesundheit von Feuerwehrangehörigen gefährden könnte.

Instandhaltung im Sinne dieser UVV umfasst Wartung, Pflege, Inspektion und Instandsetzung, sie dient der Aufrechterhaltung der ständigen Einsatzbereitschaft.

In Ergänzung zu "Maßnahmen bei Mängeln" nach § 11 DGUV Vorschrift 1 sieht die Instandhaltung auch die regelmäßige Wartung vor, um dem Entstehen von Mängeln vorzubeugen.

Instandhaltungsarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die für die jeweiligen Tätigkeiten befähigt (siehe auch DGUV Grundsatz 305-002) und beauftragt sind. Die Beauftragung, z. B. der Geräte- oder Atemschutzgerätewartin oder des Geräte- oder Atemschutzgerätewartes, sollte durch den Unternehmer bzw. die Unternehmerin schriftlich erfolgen.

Bei der Instandhaltung sind insbesondere die Herstellerangaben zu beachten.