DGUV Information 213-732 - Quecksilberexpositionen bei der Sammlung von Leuchtmitteln Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung Verfahrens- und stoffspezifisches Kriterium (VSK) nach der TRGS 420

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Anhang 2 - Bilder von Sammelbehältern für entsorgte quecksilberhaltige Leuchtmittel

1.
Nach ADR- Änderung 2015 zulässige Sammelbehälter [24]

ccc_3657_07.jpg

Abb. 1 Mit Inlays ausgekleidete Rungenpalette

Hinweis: Der Transport von Leuchtstoffröhren ist von den Vorschriften des ADR ausgenommen, wenn

  1. A.

    sie direkt von Privatpersonen zu Sammelstellen befördert werden,

  2. B.

    Leuchtmittel, die weniger als 1 g Hg enthalten und pro Versandstück höchsten 30 g enthalten ist

  3. C.

    gebrauchte, beschädigte oder defekte Leuchtmittel, die jeweils höchstens 1 g gefährliche Güter enthalten, mit höchstens 30 g gefährliche Güter je Versandstück, wenn sie von einer Sammelstelle oder Recyclingeinrichtung befördert werden. Die Leuchtmittel müssen in Außenverpackungen verpackt sein, die ausreichend widerstandsfähig sind, um unter normalen Beförderungsbedingungen das Austreten von Füllgut zu verhindern, die den allgemeinen Vorschriften des Unterabschnitts 4.1.1.1 entsprechen und die in der Lage sind, eine Fallprüfung aus mindestens 1,2 m Höhe zu bestehen.

ccc_3657_08.jpg

Abb. 2 Mit Inlays ausgekleidete und abgedeckte Gitterbox

ccc_3657_09.jpg

Abb. 3 Sammelkarton für Leuchtstoffröhren

2.
Sammelbehälter im Einzelhandel

ccc_3657_10.jpg

Abb. 4 Sammelkarton für Energiesparlampen

ccc_3657_11.jpg

Abb. 5 Sammelbox aus Karton (Draufsicht)

ccc_3657_12.jpg

Abb. 6 Sammelbox aus Karton

ccc_3657_13.jpg

Abb. 7 Sammelbox aus Karton (Draufsicht)

ccc_3657_14.jpg

Abb. 8 Sammelbehälter für Bruch mit modifiziertem Spannringdeckel (Verschlussstopfen für verkleinerte Einwurfsöffnung)