DGUV Information 209-091 - Führen von Kranen Innerbetrieblicher Transport mit Kranen in Hüttenwerken, Walzwerken und Gießereien

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Ausbildung, Einweisung, Beauftragung

Die Ausbildung, Einweisung und Beauftragung erfolgt nach § 29 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane", nach den Vorgaben des DGUV Grundsatzes 309-003 und weiteren allgemeinen und speziellen Betriebs- und Arbeitsanweisungen des Betreibers für die jeweilige Tätigkeit/Arbeitsaufgabe.

Im § 29 der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" wird im Absatz 1 Nr. 3 bestimmt, dass Unternehmer und Unternehmerinnen mit dem selbständigen Führen eines Krans nur Versicherte beschäftigen dürfen, die im Führen des Krans unterwiesen sind und ihre Befähigung hierzu der Unternehmensleitung nachgewiesen haben.

Kranführer und Kranführerinnen gelten als unterwiesen, wenn sie an einem Lehrgang nach dem DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" erfolgreich teilgenommen haben.

Der Inhalt und die Dauer der Unterweisung sind abhängig von der zu steuernden Kranart, von den auszuführenden Kranarbeiten einschließlich Anschlagarbeiten, vom betrieblichen Umfeld, von den Vorkenntnissen und von der Anzahl der Lehrgangsteilnehmenden (siehe DGUV Grundsatz 309-003 Ziffer 3.1.3).

Kranführer und Kranführerinnen müssen von der Unternehmensleitung mit ihren Aufgaben beauftragt werden. Bei ortsfesten Kranen muss die Beauftragung schriftlich erfolgen.

Die vorgenannten Punkte gelten auch für Fremdpersonal, das zum Führen werkseigener Krane eingesetzt wird.