Abschnitt 2 - 2 Qualifikation zum Führen von Kranen
Kranführer und Kranführerinnen, die gemäß DGUV Grundsatz 309-003 "Auswahl, Unterweisung und Befähigungsnachweis von Kranführern" ausgebildet sind, müssen für die besonderen Belange der Hüttenwerkskrane gesondert qualifiziert werden.