DGUV Information 209-091 - Führen von Kranen Innerbetrieblicher Transport mit Kranen in Hüttenwerken, Walzwerken und Gießereien

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Abschnitt 8.1 - 8 Absicherungen
8.1 Befehlseinrichtungen

8.1.1
Allgemeines

Im Folgenden werden Befehlseinrichtungen (Steuereinrichtungen wie Joystick, Meisterschalter, Verbundantriebe) beschrieben, die unter bestimmten Voraussetzungen eingesetzt werden können. Diese Befehlseinrichtungen sind jedoch nicht vorgeschrieben.

Es wird allerdings nicht möglich sein, diese Einrichtungen in alle vorhandenen Kranarten unter der Wahrung der Verhältnismäßigkeit einzusetzen. Siehe hierzu auch BekBS 1114.

Um ungewollte Fahrbefehle zu vermeiden, können die in den nachfolgenden Unterabschnitten aufgeführten Maßnahmen oder technischen Lösungen genutzt werden.

Die nachfolgend aufgeführten Absicherungen können bei Bedarf auch miteinander kombiniert werden.

Weitergehende Informationen siehe www.bghm.de; Webcode 1729.

8.1.2
Befehlseinrichtungen mit Totmannschalter

Ein Totmannschalter darf durch Anstoßen keinen unbeabsichtigten Fahrbefehl auslösen. Der Totmannschalter darf nur Fahrbefehle auslösen, wenn er dauernd gedrückt ist.

8.1.3
Befehlseinrichtungen mit Reling

Eine Befehlseinrichtung mit Rückzugsfeder kann beim Anstoßen einen unbeabsichtigten Fahrbefehl auslösen. Das Risiko des Anstoßens kann durch eine umlaufende Reling und, falls erforderlich, einen zusätzlichen Brustpanzer an der Funksteuerung vermindert werden.

8.1.4
Befehlseinrichtungen mit kurzfristiger Schaltfolge

Eine Befehlseinrichtung mit kurzfristiger Schaltfolge (z. B. kurzzeitiges zweimaliges Betätigen der gleichen Befehlseinrichtung) darf beim einmaligen Anstoßen keinen unbeabsichtigten Fahrbefehl auslösen. Die Zeitintervalle sind der jeweiligen Tätigkeit anzupassen und sollten 5 s nicht überschreiten.

Bewährte Schaltfolge

Der Funkempfänger hat eine Schaltlogik, die folgende Bedingungen erfüllt:

  • Zur Freigabe der Steuerung muss ein Stellteil des Funksenders aus der Nullstellung heraus zweimal bis in die maximal mögliche Endstellung am Funksender gebracht werden. Kranbewegungen dürfen durch diese beiden ersten Steuerbefehle nicht ausgelöst werden.

  • Die beiden Steuerbefehle müssen innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters von z. B. 0,5 Sekunden erfolgen. Andernfalls wird die Einschaltroutine abgebrochen und muss wiederholt werden.

  • Eine Kranbewegung wird erst durch den 3. Steuerbefehl ausgeführt.

  • Alle weiteren Steuerbefehle können dann innerhalb eines Zeitfensters von z. B. ca. 3 Sekunden ausgeführt werden. Dieser Wert von 3 s stellt einen Erfahrungswert dar. Er muss im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung entsprechend dem Einsatzfall auf den jeweiligen Kran angepasst werden.

  • Wird vom Kranführer oder von der Kranführerin länger als 3 Sekunden kein Steuerbefehl gegeben, werden alle Kranbewegungen gesperrt, die vorgenannte Einschaltroutine muss dann erst wieder erneut durchgeführt werden.

8.1.5
Passiver Not-Halt

Die Steuerung muss alle Kranbewegungen zum Stillstand bringen, wenn keine Funkverbindung mehr besteht. Diesen Ausfall erkennt die Steuerung mit einer zeitlichen Verzögerung (Totzeit). Das kann in Abhängigkeit von der Geschwindigkeit zu einem erheblichen Nachlaufweg führen.

In DIN EN 13557:2009-07 "Krane - Stellteile und Steuerstände" ist diese zeitliche Verzögerung (Totzeit) geregelt, üblicherweise beträgt sie 0,5 s. In Fällen, in denen 0,5 s nicht ausreichen, darf der Wert auf höchstens 2 s erhöht werden.