DGUV Information 209-091 - Führen von Kranen Innerbetrieblicher Transport mit Kranen in Hüttenwerken, Walzwerken und Gießereien

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Abschnitt 4.1 - 4 Zustiege und Aufgänge zum Kran
4.1 Allgemeines

Kabinengesteuerte Krane benötigen einen sicheren Zugang.

Der Zugang zum Fahrbahnlaufsteg erfolgt über mindestens eine Treppe. In vorgegebenen Abständen müssen Zu-/Abstiege vorgesehen werden, zum Beispiel eine Steigleiter. Die Ausführung des Laufstegs muss den Vorgaben der DGUV Vorschrift 52 und 53 "Krane" entsprechen.

Der Zugang ist nur für Befugte und nur in Abstimmung mit der Person, die den Kran führt, zulässig.

Krane dürfen nur bei stillstehender Kranfahrt betreten oder verlassen werden. Bei eingeschränkter Sichtverbindung zwischen kranführender und aufsteigender Person können optische/akustische Meldeanlagen (Anforderung/Zustimmung/Quittieren) vom Bereich der Zustiege zur Krankabine eingesetzt werden.

Ist eine direkte Kommunikation nicht möglich, haben sich Funksprechanlagen oder Leuchtzeichen mittels Taschenlampe sowie festinstallierte Telefonanlagen mit zum Beispiel Freisprechanlagen bewährt.

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Abb. 13 Ortsfester Kranzustieg

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Abb. 14 Aufstiegsmeldeanlage