StrlSchV - Strahlenschutzverordnung

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Anlage 19 StrlSchV - Prüfungen zum Erwerb und Erhalt der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als behördlich bestimmter Sachverständiger nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes

(zu § 181)

Teil 1:
Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 StrlSchG

Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Strahlenschutzgesetzes ist für Prüfungen an Systemen nach Spalte 1 der Tabellen 1 und 2 die Durchführung von Prüfungen nach Spalte 2 der Tabellen 1 und 2 unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 erforderlich.

Tabelle 1
Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StrlSchG

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SystemZahl der zum Erwerb der Qualifikation zu prüfenden SystemeZahl der zum Erhalt der Qualifikation zu prüfenden SystemeAnmerkungen
AMedizinische und zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen
A 1Aufnahmegeräte
A 1.1Aufnahmegeräte2010Bei Erwerb der Qualifikation müssen ortsfeste - mindestens fünf - und ortsveränderliche Aufnahmegeräte geprüft werden.
A 1.2Mammographiegeräte105Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach A 1.1 erworben werden.
A 2Durchleuchtungsgeräte
A 2.1Durchleuchtungsgeräte3015Dazu gehören auch Angiographie-, digitale Subtraktionsangiographie- (DSA) und Herzkatheterarbeitsplätze sowie C-Bogengeräte, die für die Herzkatheter, DSA oder Interventionen genutzt werden.
A 2.2C-Bogengeräte105Dazu gehören ortsveränderliche C-Bogengeräte, mit denen Untersuchungen zur Lokalisation am Körperstamm, an Extremitäten, Schultern und Hüftgelenken sowie Implantation von Katheter- und Portsystemen durchgeführt werden.
A 3Computertomographiegeräte105Die Qualifikation kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach A 2.1 erworben werden.
A 4Zahnmedizinische Röntgeneinrichtungen
A 4.1Dentalaufnahmegeräte mit Tubus105
A 4.2Spezial-Dentalaufnahmegeräte105Beim Erwerb der Qualifikation müssen Panoramaschicht-, Fernröntgengeräte sowie mindestens drei DVT-Geräte geprüft werden.
A 5Therapiegeräte52Beim Erwerb der Qualifikation können bis zu drei Systeme nach D 1 angerechnet werden.
BNichtmedizinische Röntgeneinrichtungen und Störstrahler
B 1Feinstruktur- und Grobstrukturuntersuchungsgeräte2010Beim Erwerb der Qualifikation müssen jeweils mindestens drei Feinstrukturgeräte, ortsfeste und ortsveränderliche Grobstrukturuntersuchungsgeräte geprüft werden.
B 2Hoch-, Vollschutz- und Basisschutzgeräte und Schulröntgeneinrichtungen52Die Qualifikation für die Prüfung von Systemen nach B 2 kann nur im Zusammenhang mit der erforderlichen Zahl von Systemen nach B 1 erworben werden.
B 3Störstrahler52Dazu gehören z. B. Elektronenmikroskope und Excimer-Laser.
Elektronenstrahlschweißanlagen sind der Geräteart B 1 zuzuordnen.
CTiermedizinische Röntgeneinrichtungen
C 1Ortsfeste und mobile Aufnahme- und Durchleuchtungsgeräte105Humanmedizinische Systeme nach A 1 und A 2 können als vergleichbare Systeme gezählt werden.
C 2Computertomographiegeräte52Humanmedizinische Systeme nach A 3 können als vergleichbare Systeme gezählt werden.

Tabelle 2
Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummern 3 und 4 StrlSchG

Die Prüfungen sind an unterschiedlichen Systemen oder in unterschiedlichen Einsatzbereichen durchzuführen.

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SystemZahl der zum Erwerb der Qualifikation zu prüfenden SystemeZahl der zum Erhalt der Qualifikation zu prüfenden SystemeAnmerkungen
DMedizinisch genutzte Systeme (Anwendungen am Menschen)1
D 1Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die keiner Errichtungsgenehmigung bedürfen105Beschleuniger
Beim Erwerb der Qualifikation müssen drei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
D 2Bestrahlungsvorrichtungen für Brachytherapie52Falls die Qualifikation unabhängig von D 1 erworben wird, müssen beim Erwerb der Qualifikation zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
ENichtmedizinisch genutzte Systeme
E 1Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, die einer Errichtungsgenehmigung bedürfen22Beim Erwerb der Qualifikation muss eine Prüfung den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
E 2Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, ausgenommen E 1 und E 2a52Beim Erwerb der Qualifikation müssen zwei Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen.
E 2aLaseranlagen mit Bestrahlungsstärken bis 1016 W/cm252Bei Erwerb oder Erhalt einer Qualifikation zusätzlich zu der Qualifikation für Prüfungen von Anlagen nach E 2 reduzieren sich die Zahlen der zu prüfenden Systeme auf 2 (Spalte 2) und 1 (Spalte 3).
E 3Bestrahlungsvorrichtungen mit radioaktiven Quellen22Beim Erwerb der Qualifikation müssen beide Prüfungen den Umfang einer Erstprüfung inklusive des baulichen Strahlenschutzes umfassen. Entsprechende Prüfungen nach D 1, D 2 oder E 1 werden angerechnet.
E 4Geräte für die Gammaradiographie52
FUmschlossene radioaktive Stoffe (Dichtheitsprüfungen)10050Beim Erwerb der Qualifikation müssen die Dichtheitsprüfungen alle relevanten Prüfverfahren abdecken.

Teil 2
Sachverständige nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StrlSchG

Für den Erwerb der erforderlichen fachlichen Qualifikation nach § 181 Absatz 1 Nummer 4 für Prüfungen nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Strahlenschutzgesetzes sind fünf Prüfungen unter Aufsicht einer Person nach § 181 Absatz 1 Nummer 3 in zwei oder mehreren Tätigkeitsfeldern nach Anlage 3 des Strahlenschutzgesetzes durchzuführen.

Dazu gehören auch vergleichbare Geräte zur Anwendung am Tier.