StrlSchV - Strahlenschutzverordnung

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§ 159 StrlSchV - Ermittlung der spezifischen Aktivität

Der Verpflichtete nach § 135 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes hat zum Nachweis, dass der Referenzwert nach § 133 des Strahlenschutzgesetzes nicht überschritten wird,

  1. 1.

    den Aktivitätsindex nach Anlage 17 zu berechnen und

  2. 2.

    dafür zu sorgen, dass der Aktivitätsindex die in Anlage 17 genannten Werte nicht überschreitet.