Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung
(Strahlenschutzverordnung - StrlSchV)
Vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2036) (1)
Zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. Januar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 8)
Inhaltsübersicht | §§ |
---|---|
Teil 1 | |
Begriffsbestimmungen | |
Begriffsbestimmungen | 1 |
Teil 2 | |
Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen | |
Kapitel 1 | |
Rechtfertigung von Tätigkeitsarten | |
Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten | 2 |
Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes | 3 |
Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes | 4 |
Kapitel 2 | |
Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung | |
Abschnitt 1 | |
Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen | |
Genehmigungsfreier Umgang | 5 |
Genehmigungsfreier Zusatz radioaktiver Stoffe | 5a |
Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen | 6 |
Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung | 7 |
Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern | 8 |
Anzeigefreie Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern | 9 |
Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge | 10 |
Freigrenzen | 11 |
Abschnitt 2 | |
Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe | |
Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung | 12 |
Anmeldebedürftige grenzüberschreitende Verbringung | 13 |
Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung | 14 |
Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die grenzüberschreitende Verbringung | 15 |
Abschnitt 3 | |
Bauartzulassung | |
Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Vorrichtung, die sonstige radioaktive Stoffe enthält | 16 |
Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern | 17 |
Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern | 18 |
Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Basisschutzgeräten | 19 |
Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Hochschutzgeräten | 20 |
Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Vollschutzgeräten | 21 |
Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Schulröntgeneinrichtungen | 22 |
Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung als Vollschutzanlage | 23 |
Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung | 24 |
Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung | 25 |
Bekanntmachung | 26 |
Abschnitt 4 | |
Rückstände | |
Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen | 27 |
Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen | 28 |
Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung oder Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz | 29 |
Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung als Bauprodukt | 30 |
Kapitel 3 | |
Freigabe | |
Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium | 31 |
Antrag auf Freigabe | 32 |
Erteilung der Freigabe | 33 |
Vermischungsverbot | 34 |
Uneingeschränkte Freigabe | 35 |
Spezifische Freigabe | 36 |
Freigabe im Einzelfall | 37 |
Freigabe von Amts wegen | 38 |
Einvernehmen bei der spezifischen Freigabe zur Beseitigung und bei der spezifischen Freigabe von Metallschrott zum Recycling | 39 |
Abfallrechtlicher Verwertungs- und Beseitigungsweg | 40 |
Festlegung des Verfahrens | 41 |
Pflichten des Inhabers einer Freigabe | 42 |
Kapitel 4 | |
Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes | |
Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten | 43 |
Pflichten bei Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche | 44 |
Strahlenschutzanweisung | 45 |
Bereithalten des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung | 46 |
Kapitel 5 | |
Fachkunde und Kenntnisse | |
Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz | 47 |
Aktualisierung der Fachkunde | 48 |
Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde | 49 |
Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse | 50 |
Anerkennung von Kursen | 51 |
Kapitel 6 | |
Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten | |
Abschnitt 1 | |
Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche | |
Einrichten von Strahlenschutzbereichen | 52 |
Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strahlenschutzbereichen | 53 |
Vorbereitung der Brandbekämpfung | 54 |
Zutritt zu Strahlenschutzbereichen | 55 |
Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen | 56 |
Kontamination und Dekontamination | 57 |
Verlassen von und Herausbringen aus Strahlenschutzbereichen | 58 |
Einrichten von Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen | 59 |
Röntgenräume | 60 |
Bestrahlungsräume | 61 |
Räume für den Betrieb von Störstrahlern | 62 |
Unterweisung | 63 |
Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis; zu überwachende Personen | 64 |
Vorgehen bei der Ermittlung der Körperdosis | 65 |
Messung der Personendosis | 66 |
Ermittlung der Körperdosis des fliegenden Personals | 67 |
Beschäftigung mit Strahlenpass | 68 |
Schutz von schwangeren und stillenden Personen | 69 |
Schutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen; Beschäftigungsverbote | 70 |
Abschnitt 2 | |
Besondere Vorschriften zum Schutz beruflich exponierter Personen | |
Kategorien beruflich exponierter Personen | 71 |
Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten | 72 |
Dosisbegrenzung bei Überschreitung von Grenzwerten | 73 |
Besonders zugelassene Expositionen | 74 |
Sonstige Schutzvorkehrungen | 75 |
Besondere Regelungen zum Schutz des raumfahrenden Personals | 76 |
Abschnitt 3 | |
Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen | |
Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen | 77 |
Ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung | 78 |
Ärztliche Bescheinigung | 79 |
Behördliche Entscheidung | 80 |
Besondere ärztliche Überwachung | 81 |
Abschnitt 4 | |
Besondere Regelungen zum Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen | |
Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen | 82 |
Abschnitt 5 | |
Sicherheit von Strahlenquellen | |
Unterabschnitt 1 | |
Hochradioaktive Strahlenquellen | |
Werte für hochradioaktive Strahlenquellen | 83 |
Register über hochradioaktive Strahlenquellen | 84 |
Unterabschnitt 2 | |
Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen | |
Buchführung und Mitteilung | 85 |
Buchführung und Mitteilung bei der Freigabe | 86 |
Sicherung und Lagerung radioaktiver Stoffe | 87 |
Wartung und Prüfung | 88 |
Dichtheitsprüfung | 89 |
Strahlungsmessgeräte | 90 |
Kennzeichnungspflicht | 91 |
Besondere Kennzeichnungspflichten | 92 |
Entfernen von Kennzeichnungen | 93 |
Abgabe radioaktiver Stoffe | 94 |
Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen | 95 |
Überlassen von Störstrahlern | 96 |
Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen | 97 |
Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen | 98 |
Abschnitt 6 | |
Schutz der Bevölkerung und der Umwelt | |
Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe | 99 |
Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden Exposition | 100 |
Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung erhaltenen Exposition | 101 |
Zulässige Ableitungen radioaktiver Stoffe | 102 |
Emissions- und Immissionsüberwachung | 103 |
Begrenzung der Exposition durch Störfälle | 104 |
Abschnitt 7 | |
Vorkommnisse | |
Vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erkennen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen | 105 |
Vorbereitende Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle | 106 |
Maßnahmen bei einem Notfall oder Störfall | 107 |
Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses | 108 |
Untersuchung, Aufzeichnung und Aufbewahrung | 109 |
Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden | 110 |
Aufgaben der zentralen Stelle | 111 |
Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften | 112 |
Ausnahme | 113 |
Abschnitt 8 | |
Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen | |
Unterabschnitt 1 | |
Technische Anforderungen | |
Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen | 114 |
Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung; Bezugswertfestlegung | 115 |
Konstanzprüfung | 116 |
Aufzeichnungen | 117 |
Bestandsverzeichnis | 118 |
Unterabschnitt 2 | |
Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen | |
Rechtfertigende Indikation | 119 |
Schutz von besonderen Personengruppen | 120 |
Maßnahmen bei der Anwendung | 121 |
Beschränkung der Exposition | 122 |
Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie | 123 |
Informationspflichten | 124 |
Diagnostische Referenzwerte; Bevölkerungsdosis | 125 |
Risikobeurteilung vor Strahlenbehandlungen | 126 |
Aufbewahrung, Weitergabe und Übermittlung von Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten | 127 |
Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zur Qualitätssicherung | 128 |
Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle | 129 |
Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen | 130 |
Medizinphysik-Experte | 131 |
Aufgaben des Medizinphysik-Experten | 132 |
Abschnitt 9 | |
Besondere Anforderungen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung | |
Grundsatz der Einwilligung nach Aufklärung und Befragung | 133 |
Einwilligungen der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person | 134 |
Aufklärung und Befragung | 135 |
Anwendung an nicht Einwilligungsfähigen und an Minderjährigen | 136 |
Weitere Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen | 137 |
Besondere Schutzpflichten | 138 |
Qualitätssicherung | 139 |
Aufbewahrungspflichten; weitere Regelungen zu Aufzeichnungen | 140 |
Mitteilungspflichten | 141 |
Abschlussbericht | 142 |
Behördliche Schutzanordnung | 143 |
Abschnitt 10 | |
Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Tier in der Tierheilkunde | |
Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung | 144 |
Abschnitt 11 | |
Berechtigte Personen | |
Berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen | 145 |
Berechtigte Personen in der Tierheilkunde | 146 |
Berechtigte Personen außerhalb der Anwendung am Menschen oder der Tierheilkunde | 147 |
Kapitel 7 | |
Informationspflichten des Herstellers | |
Informationspflichten des Herstellers von Geräten | 148 |
Kapitel 8 | |
Aufsichtsprogramm | |
Aufsichtsprogramm | 149 |
Teil 3 | |
Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen | |
Dosimetrie bei Einsatzkräften | 150 |
Besondere ärztliche Überwachung von Einsatzkräften | 151 |
Hilfeleistung und Beratung von Behörden, Hilfsorganisationen und Einsatzkräften bei einem Notfall | 152 |
Teil 4 | |
Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen | |
Kapitel 1 | |
Schutz vor Radon | |
Abschnitt 1 | |
Gemeinsame Vorschriften für Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze | |
Festlegung von Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes | 153 |
Maßnahmen zum Schutz vor Radon für Neubauten in Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes | 154 |
Abschnitt 2 | |
Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen | |
Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle | 155 |
Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition | 156 |
Ermittlung der Exposition und der Körperdosis | 157 |
Weitere Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes | 158 |
Kapitel 2 | |
Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten | |
Ermittlung der spezifischen Aktivität | 159 |
Kapitel 3 | |
Radioaktive Altlasten | |
Ermittlung der Exposition | 160 |
Prüfwerte bei radioaktiven Altlasten und bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus | 161 |
Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus | 162 |
Grundsätze für die Optimierung von Sanierungsmaßnahmen | 163 |
Inhalt von Sanierungsplänen | 164 |
Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten | 165 |
Kapitel 4 | |
Sonstige bestehende Expositionssituationen | |
Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen | 166 |
Teil 5 | |
Expositionssituationsübergreifende Vorschriften | |
Kapitel 1 | |
Abhandenkommen, Fund und Erlangung; kontaminiertes Metall | |
Abhandenkommen | 167 |
Fund und Erlangung | 168 |
Kontaminiertes Metall | 169 |
Information des zuständigen Bundesministeriums | 170 |
Kapitel 2 | |
Dosis- und Messgrößen | |
Dosis- und Messgrößen | 171 |
Kapitel 3 | |
Gemeinsame Vorschriften für die berufliche Exposition | |
Messstellen | 172 |
Strahlenschutzregister | 173 |
Strahlenpass | 174 |
Ermächtigte Ärzte | 175 |
Duldungspflichten | 176 |
Kapitel 4 | |
Bestimmung von Sachverständigen | |
Bestimmung von Sachverständigen | 177 |
Erweiterung der Bestimmung | 178 |
Überprüfung der Zuverlässigkeit | 179 |
Unabhängigkeit | 180 |
Fachliche Qualifikation | 181 |
Prüfmaßstab | 182 |
Pflichten des behördlich bestimmten Sachverständigen | 183 |
Teil 6 | |
Schlussbestimmungen | |
Kapitel 1 | |
Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrigkeiten | 184 |
Kapitel 2 | |
Übergangsvorschriften | |
Bauartzulassung (§§ 16 bis 26) | 185 |
Rückstände (§ 29) | 186 |
Freigabe (§§ 31 bis 42) | 187 |
Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes (§§ 44 und 45) | 188 |
Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz (§§ 47, 49 und 51) | 189 |
Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit Strahlenschutzbereichen (§§ 52 bis 62) | 190 |
Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten (§ 72) | 191 |
Register über hochradioaktive Strahlenquellen (§ 84) | 192 |
Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden und erhaltenen Exposition (§§ 99, 100, 101, Anlage 11) | 193 |
Begrenzung der Exposition durch Störfälle (§ 104) | 194 |
Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen (§ 114) | 195 |
Ärztliche und zahnärztliche Stellen (§ 128) | 196 |
Dosis- und Messgrößen (§ 171, Anlage 18) | 197 |
Strahlenpass (§ 174) | 198 |
Ermächtigte Ärzte (§ 175) | 199 |
Behördlich bestimmte Sachverständige (§ 181) | 200 |
Anlagen | |
Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten | Anlage 1 |
Erforderliche Unterlagen zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten | Anlage 2 |
Genehmigungsfreie Tätigkeiten | Anlage 3 |
Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radionuklide und bei den Berechnungen berücksichtigte Tochternuklide | Anlage 4 |
Überwachungsgrenzen sowie Verwertungs- und Beseitigungswege für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen | Anlage 5 |
Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei Rückständen | Anlage 6 |
Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung bei gemeinsamer Deponierung von überwachungsbedürftigen Rückständen mit anderen Rückständen und Abfällen | Anlage 7 |
Festlegungen zur Freigabe | Anlage 8 |
Liste der Daten über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ), die im Register über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ-Register) erfasst werden | Anlage 9 |
Strahlenzeichen | Anlage 10 |
Annahmen bei der Berechnung der Exposition | Anlage 11 |
Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immissionsüberwachung | Anlage 12 |
Information der Bevölkerung zur Vorbereitung auf einen Notfall | Anlage 13 |
Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses bei medizinischer Exposition und bei Exposition der untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen Anwendung | Anlage 14 |
Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses in einer geplanten Expositionssituation | Anlage 15 |
Kriterien zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes des mit einer Tätigkeit verbundenen Risikos | Anlage 16 |
Aktivitätsindex und nicht zu überschreitende Werte nach § 135 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes | Anlage 17 |
Dosis- und Messgrößen | Anlage 18 |
Prüfungen zum Erwerb und Erhalt der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als behördlich bestimmter Sachverständiger nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes | Anlage 19 |
Artikel 1 der Verordnung zur weiteren Modernisierung des Strahlenschutzrechts 1 vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2034, 2021 I S. 5261)
Die Artikel 1 bis 3, 5 bis 14 und 16 bis 20 dieser Verordnung dienen der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz vor den Gefahren einer Exposition gegenüber ionisierender Strahlung und zur Aufhebung der Richtlinien 89/618/Euratom, 90/641/Euratom, 96/29/Euratom, 97/43/Euratom und 2003/122/ Euratom (ABl. L 13 vom 17.1.2014, S. 1). Die Artikel 1 und 18 dieser Verordnung dienen auch der Umsetzung des Artikels 8d der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18), in der durch die Richtlinie des Rates 2014/87/Euratom vom 8. Juli 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 42) geänderten Fassung.