DGUV Information 207-025 - Prävention von Gewalt und Aggression gegen Beschäftigte im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege Eine Handlungshilfe für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen

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Abschnitt 4.1 - 4.1 Systematische Maßnahmenkonzepte

Im Arbeitsschutzgesetz steht die Verhältnisprävention vor der Verhaltensprävention. Technische Maßnahmen haben somit Priorität vor organisatorischen Maßnahmen und diese wiederum vor personenbezogenen Maßnahmen.

T-O-P-Prinzip

  • Technische Maßnahmen setzen beispielsweise bei der räumlichen Ausstattung, Einrichtung und Beleuchtung, bei der Einrichtung von Barrieren oder bei der Ausstattung mit stationären oder mobilen Notrufsystemen an.

  • Organisatorische Maßnahmen setzen beispielsweise an beim Personalschlüssel, bei der Qualifikation, Weiterbildung und Fortbildung, beim Aggressions- und Deeskalationsmanagement, bei Supervision, bei der Vermeidung von gefährlicher Alleinarbeit, der Organisation der Ersten Hilfe und der Erstellung eines Notfallplans.

  • Personenbezogene Maßnahmen beziehen sich auf geeignete Kleidung und Persönliche Schutzausrüstung, bestehen in der Vereinbarung von Verhaltensregeln und dem Training zum Verhalten bei Übergriffen.

In der Regel reichen Einzelmaßnahmen nicht aus. Erst die Kombination von Maßnahmen aus verschiedenen Handlungsfeldern aller Kategorien ergibt einen effektiven und nachhaltigen Schutz für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zeichnet sich durch Nachhaltigkeit aus.

Eine gelebte Präventionskultur wirkt dabei unterstützend. Gerade beim Umgang mit Aggression, Gewalt und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz sind begleitende Maßnahmen zur Enttabuisierung des Themas im Unternehmen von besonderer Bedeutung. Solange Gewaltereignisse oder sexuelle Belästigungen in ihrer Bedeutung für die Betroffenen heruntergespielt oder als hinzunehmendes Berufsrisiko kommuniziert werden, sind weiterführende Präventionsmaßnahmen nur schwer umsetzbar.