DGUV Information 202-087 - Mehr Sicherheit bei Glasbruch

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Abschnitt 2.3 - 2.3 Verkehrssicherheit

An Verkehrs- bzw. Aufenthaltsflächen grenzende Verglasungen sind ausreichend verkehrssicher, wenn bei bestimmungsgemäßer Benutzung folgende Kriterien eingehalten werden:

  • Die Verglasung ist standsicher 1) aufgestellt.

  • Die Glasdicke sowie die Art und Ausführung der Halterungen sind für die maximalen Verkehrslasten ausreichend dimensioniert.

  • Durchführung des Pendelschlagversuchs als Nachweis über aufzunehmende Stoßlasten für Verglasungen, die als bruchsicher (VSG, ESG) gelten.

  • Sicherheitsglas o. Ä. ist nicht erforderlich, wenn der Zugang zu Verglasungen erschwert ist. 2)

Vergleiche auch Definitionen in den Landesbauordnungen/Musterbauordnungen

Siehe § 7 (1) der Unfallverhütungsvorschrift "Schulen" (DGUV Vorschrift 81)