DGUV Information 202-087 - Mehr Sicherheit bei Glasbruch

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Abschnitt 4.3 - 4.3 Begehbare Verglasungen

Die Oberflächen von begehbaren Verglasungen sind durch Sandstrahlen, Mattieren oder Siebdruck rutschhemmend zu gestalten (siehe DGUV Regel 108-003 "Fußböden in Arbeitsräumen und Arbeitsbereichen mit Rutschgefahr").

Für alle begehbaren Verglasungen sind die Einbauvorschriften der Hersteller zu beachten. Weiter Hinweise enthält DIN 18008-5 "Glas im Bauwesen - Bemessungs- und Konstruktionsregeln - Teil 5: Zusatzanforderungen an begehbare Verglasungen".

Darüber hinaus ist wegen der besonderen Sicherheitsrelevanz für alle begehbaren Verglasungen ein Standsicherheitsnachweis zu führen und die Zustimmung bzw. Zulassung durch die Bauaufsicht erforderlich.