DGUV Information 202-087 - Mehr Sicherheit bei Glasbruch

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.2 - 4.2 Überkopfverglasungen

Bei Überkopf- bzw. hoch liegenden Schrägverglasungen, die mehr als 10° gegen die Vertikale geneigt sind, müssen mindestens die unten liegenden Gläser ausreichend Scherben bindend sein. Die Einfachverglasung bzw. die untere Scheibe der Isolierverglasung darf deshalb nur Drahtornamentglas oder VSG aus Spiegelglas sein. Die Anwendungsbedingungen, der Standsicherheits- und Durchbiegungsnachweis sowie die Güteüberwachung sind in den "Technischen Regeln für die Verwendung von linienförmig gelagerten Verglasungen (TRLV)"oder der DIN 18008-2 "Glas im Bauwesen - Bemessungs- und Konstruktionsregeln - Teil 2: Linienförmig gelagerte Verglasungen" beschrieben. Für alle von dieser Technischen Regel nicht abgedeckten Überkopfverglasungen, nicht linienförmige Auflagerungen, besteht eine Zulassungs- bzw. Zustimmungspflicht der obersten Baubehörde.