BGHM-I 108 - Be- und Entladen von Fahrzeugen

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 2.2 - 2.2 Sicheres Be- und Entladen von Fahrzeugen

2.2.1 Ein- und Aussteigen

ccc_3623_55.jpg

Abb. 2-22
Gefahr beim Ein- und Aussteigen

Viele Lkw-Fahrerinnen und -Fahrer verunglücken beim Einsteigen in das oder beim Aussteigen aus dem Lkw-Fahrerhaus sowie beim Auf- und Absteigen auf Ladeflächen oder Fahrzeugaufbauten. Unfallfolgen sind häufig Prellungen, Stauchungen, Bänderrisse und Knochenbrüche.

DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge",
§ 25 Ein- und Ausstiege, Aufstiege (Auszug)

(1) Plätze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mitfahrer müssen gefahrlos erreicht und verlassen werden können. Insbesondere müssen Aufstiege mit ausreichend breiten und tiefen Trittflächen mit rutschhemmender Oberfläche sowie griffgünstig angebrachte Haltegriffe oder andere gleichwertige Halteeinrichtungen vorhanden sein.

Reifen, ringförmige Tritte an Radnaben oder Felgen und Sprossen mit rundem Querschnitt sind als Aufstiege nicht zugelassen.

Leider werden diese Sicherheitsregeln in der Praxis oft nicht beachtet. Immer wieder werden zum Auf- und Absteigen auf das Fahrzeug Felgen oder Radnaben zweckentfremdet und als Aufstiege benutzt. Das geht zwar vermeintlich schnell, ist aber risikoreich und verursacht beim Abrutschen Prellungen, Stauchungen oder Knochenbrüche. Daher sollen nur die dafür vorgesehenen Aufstiege und Haltegriffe benutzt werden. Auch beim Besteigen der Ladefläche sind die dafür vorgesehenen Tritte oder Anlegeleitern zu benutzen.

Für das Ein- und Aussteigen ins Fahrerhaus gilt:
  • Vorwärts einsteigen und rückwärts aussteigen, nie springen

  • Vor dem Öffnen der Tür den nachfolgenden Verkehr beachten

  • Eine Hand am Haltegriff und eine Hand an der Haltestange

  • Nicht mit Gegenständen in den Händen ein- oder aussteigen

  • Festes Schuhwerk - keine Schlappen

2.2.2 Verwendung von Leitern und Tritten

Bei Arbeiten am Lkw kommen vorwiegend Anlegeleitern zum Einsatz, bei deren Benutzung Folgendes zu beachten ist:

  • Stellen Sie die Leiter beim Anlegen auf einen festen Untergrund.

  • Achten Sie auf einen Anstellwinkel von ca. 65° bis 75°. Zu flaches Anlegen kann zum Wegrutschen, zu steiles Anlegen zum Umkippen führen.

  • Sichern Sie Anlegeleitern in geeigneter Weise, z. B. mithilfe eines Leitergurts gegen Wegrutschen oder Umkippen.

  • Die obersten drei Sprossen dürfen nicht betreten werden. Es fehlt die Haltemöglichkeit, zudem besteht die Gefahr des Wegrutschens.

Vermeiden Sie Kletterpartien an den Fahrzeugaufbauten, indem Sie konsequent die vorgeschriebenen Leitern und Tritte benutzen.

Vor allem beim Herunterspringen von der Ladefläche besteht Verletzungsgefahr.

Benutzen Sie Hilfsmittel, die den Einsatz von Leitern überflüssig machen, zum Beispiel zum gefahrlosen Entnehmen oder Einlegen der Einstecklatten.

Leitern und Hilfsmittel werden meist nur dann genutzt, wenn sie schnell erreichbar sind. Zudem sollten sie so verstaut werden, dass sie vor Schmutzwasser geschützt sind.

ccc_3623_56.jpg
ccc_3623_57.jpg

Abb. 2-23 / 2-24
Geländer, Haltegriffe, Laufstege, Stand- und Arbeitsflächen sowie abnehmbare Absturzsicherungen müssen genutzt werden.

2.2.3 Absturzgefahr

Abstürze von der Ladefläche oder Ladebordwand des Lkw bilden einen Unfallschwerpunkt bei Be- und Entladetätigkeiten.

Regelmäßig müssen Lkw-Fahrerinnen und Fahrer auf die Ladefläche des Fahrzeugs steigen, um etwa Ladetätigkeiten auszuführen, Ladung zu sichern oder zu kontrollieren. Unter Umständen muss bei Fahrzeugen mit Planenaufbau von der Ladefläche aus die Plane für Ladetätigkeiten entfernt und es müssen Einstecklatten entnommen werden.

Vorhandene Aufstiegshilfen werden häufig nicht benutzt, wenn sie ungünstig angebracht oder in technisch schlechtem Zustand sind.

Fehlen geeignete Aufstiegshilfen, wird im ungünstigsten Fall am Fahrzeugaufbau entlang geklettert oder der Unterfahrschutz oder das Reserverad zweckentfremdet. Diese Fahrzeugbauteile sind aber zum Besteigen der Ladefläche ungeeignet, wodurch es häufig zu Abstürzen kommt.

ccc_3623_58.jpg

Abb. 2-25
Solche Kletterpartien bergen ein hohes Sicherheitsrisiko. Häufig kommt es zu Abstürzen mit schweren Verletzungen.

Der sogenannte "Curtainsider", auch Gardinenzug oder Tautliner genannt, verfügt über eine aufschiebbare Plane, die vom Boden aus fast vollständig geöffnet werden kann. Leiter- oder Kletterunfälle, die sich beim Auf- und Abplanen herkömmlicher Fahrzeugaufbauten ereignen können, werden vermieden.

Zudem werden für die Entnahme der Einstecklatten Hilfsmittel angeboten, die es ermöglichen, vom Boden aus, die Einstecklatten aus der Führung herauszuheben oder wieder einzulegen.

Auch auf der Außenrampe besteht eine Absturzgefahr, wenn dort starker Verkehr von Flurförderzeugen herrscht.

Besonders für Personen, die aus dem Laderaum des Fahrzeugs auf die Laderampe treten, ist der Querverkehr auf der Rampe schlecht einsehbar. Hier besteht die Gefahr, dass sie dem vorbeifahrenden Flurförderzeug ausweichen und dabei von der Rampe stürzen.

ccc_3623_59.jpg

Abb. 2-26
Bei Curtainsidern lässt sich die Plane vom Boden aus öffnen. Dadurch können Kletterunfälle vermieden werden.

2.2.4 Herabfallende Ladung

Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge" regelt in § 38, was unter dem Begriff "Gefahrbereich von Fahrzeugen" zu verstehen ist.

DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge",
§ 38 Aufenthalt im Gefahrbereich (Auszug)

(1) Der Aufenthalt im Gefahrbereich von Fahrzeugen ist nicht zulässig.

(2) Vor dem Öffnen der Bordwände ist festzustellen, ob Ladungsdruck gegen diese vorliegt.

(3) Aufbauverriegelungen sind möglichst von einem Standort außerhalb des Gefahrbereichs zu öffnen.

(4) Unter ungesicherten beweglichen Fahrzeugteilen, die sich in geöffneter oder angehobener Stellung befinden, ist der Aufenthalt nicht zulässig.
ccc_3623_60.jpg
ccc_3623_61.jpg

Abb. 2-27 / 2-28
Der Aufenthalt im Gefahrbereich von Fahrzeugen ist nicht zulässig. Herabfallendes Ladegut kann zu schwersten Unfällen führen.

Der Gefahrbereich ist die Umgebung des Fahrzeugs, in der Personen durch arbeitsbedingte Bewegungen des Fahrzeugs und seines Aufbaus oder durch herabfallendes Ladegut gefährdet werden können. Die Durchführungsanweisungen zu § 38 DGUV Vorschrift 70 konkretisieren den Begriff "Gefahrbereich".

Durchführungsanweisung zu § 38 Abs. 1

Gefahrbereich ist z.B. die Umgebung des Fahrzeuges, in der Personen durch arbeitsbedingte Bewegungen des Fahrzeuges, seines Aufbaues, seiner Arbeitseinrichtungen und Anbaugeräte oder durch ausschwingendes oder herabfallendes Ladegut oder durch herabfallende Arbeitseinrichtungen erreicht werden können, insbesondere
  • bei Kippfahrzeugen die Seite, zu der hin gekippt wird,

  • bei Müllsammelfahrzeugen der Bereich unterhalb der Beladeeinrichtungen während des Absenkens der Beladeeinrichtungen,

  • bei Langholzfahrzeugen die Be- bzw. die Entladeseite und der Bereich, auf den durch fahrzeugeigene Hilfseinrichtungen (z.B. Winde, Ladekran) bewegte Ladungsteile herabfallen können. Dazu gehört unter Umständen auch die der Ladeseite gegenüberliegende Fahrzeugseite und der Bereich unter der Ladung (siehe auch BG-Regel "Transport von Langholz" (BGR 185)),

  • bei Autotransportern

    • der Bereich auf und unter der absenkbaren oberen Ladeebene während der Höhenverstellung,

    • der Bereich der kraftbetätigten Fahrbahnverlängerungen während der Horizontalverstellung,

    • der gegen Absturz ungesicherte Übergangsbereich zwischen Zugfahrzeug und Anhängefahrzeug, sofern dieser 2 m oder höher über dem Boden angehoben ist,

  • bei allen anderen Fahrzeugen, an denen zum Be- und Entladen Teile des Fahrzeugaufbaues geöffnet werden müssen, der Schwenkbereich dieser Teile (z.B. Bordwände, Hubladebühnen (Ladebordwände)) während des Öffnens und Schließens.

Durchführungsanweisung zu § 38 Abs. 3

Müssen zum Entladen Bordwandverschlüsse oder andere Aufbauverriegelungen betätigt werden, sind die Gefahren durch das unbeabsichtigte Aufschlagen der Bordwände oder der Aufbauteile und das Herabfallen nach rückenden Ladegutes zu berücksichtigen. Kippeinrichtungen dürfen daher erst betätigt werden, nachdem die von Hand zu betätigenden Bordwandverschlüsse geöffnet sind.

Vorbeugungsmaßnahmen

Um das Gefahrenpotential zu reduzieren, sollte sich daher das Verladepersonal mit den Fahrzeugführenden über den Ablauf des Entladevorgangs abstimmen. So sollte vor dem Öffnen der Hecktüren oder Bordwände geprüft werden, ob die Ladung dagegen drückt. Nicht gesicherte Ladung kann plötzlich und unerwartet herabfallen und Personen verletzen, die sich im Gefahrbereich aufhalten.

Selbst bei gesicherter Ladung kann beim Lösen von Zurrgurten die Gurtspannung ruckartig nachlassen und die Ladung kippen und sogar ins Rutschen geraten. Mit speziellen Ratschen, die die Vorspannkraft in kleinen Schritten freigeben, kann diese Unfallgefahr beseitigt werden. Durch das schrittweise Lösen der Zurrgurte kann kippgefährdete Ladung abgefangen und, gegebenenfalls mit dem Gabelstapler, wieder aufgerichtet werden.

Generell gilt: Beim Öffnen von Hecktüren oder Bordwänden ist eine sichere Position einzunehmen, in der man nicht von herabfallender Ladung getroffen werden kann.

Prüfliste
  • Öffnen Sie Hecktüren oder Bordwände von einer Position aus, in der Sie von aufschlagenden Bordwänden oder abstürzender Ladung nicht getroffen werden können.

  • Prüfen Sie durch Sichtkontrolle oder durch Feststellen des Kraftaufwands beim Betätigen der Bordwandverschlüsse, ob Ladung gegen Hecktüren oder Bordwände drückt.

  • Beseitigen Sie Ladungsdruck beispielsweise durch Entladung von der gegenüberliegenden Fahrzeugseite oder durch Abpacken von Hand.

  • Lassen Sie Einstecklatten nicht herunterfallen, sondern legen Sie diese von Hand ab.

  • Sichern Sie Hecktüren mit Türaufstellern gegen unbeabsichtigtes Zuschlagen.

2.2.5 Verladeumfeld

Auch im Umfeld des Verladebereichs gibt es Unfallgefahren, zu deren Vermeidung einiges zu beachten ist.

  • Benutzen Sie beim Begehen und Verlassen von Laderampen oder Gebäuden die dafür vorgesehenen Wege. Nehmen Sie keine Abkürzungen, indem Sie von der Laderampe springen.

  • Melden Sie verschmutzte oder verstellte Verkehrswege den Verantwortlichen in diesem Arbeitsbereich.

  • Beseitigen Sie Verschmutzungen selbst oder räumen Sie Verkehrswege wieder frei, wenn Sie dazu befähigt sind oder es zu Ihren Aufgaben gehört.

  • Achten Sie darauf, dass sich nur befugte Personen im Verladebereich aufhalten. Diese sind unterwiesen und mit den Gefahren im Bereich der Be- und Entladung vertraut.

  • Benutzen Sie für Transportaufgaben geeignete Hebe- und Tragehilfen und prüfen Sie, ob sie funktionstüchtig und ausreichend tragfähig sind.

  • Bedienen Sie Gabelstapler nur, wenn Sie ausgebildet und eingewiesen wurden sowie ausdrücklich dazu beauftragt sind. Das gilt ebenso für betriebsfremde Lkw-Fahrerinnen und -Fahrer, die bei der Be- und Entladung mitarbeiten.

  • Sorgen Sie dafür, dass festgestellte Mängel an Arbeitsmitteln beseitigt werden, indem Sie die jeweiligen Verantwortlichen informieren.

  • Achten Sie darauf, dass Sackkarre oder Handhubwagen auf der Ladefläche so befestigt werden, dass sie nicht verrutschen oder umfallen können.

ccc_3623_62.jpg

Abb. 2-29
Gabelstapler dürfen nur von ausgebildeten und unterwiesenen Personen bedient werden, die ausdrücklich beauftragt sind.