BGHM-I 108 - Be- und Entladen von Fahrzeugen

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Abschnitt 2.1 - 2 Kommunikation der Beteiligten an der Rampe
2.1 Verhalten am Verladeort

2.1.1 Verhaltensregeln im Unternehmen

Die meisten Unfälle, bei denen Fahrzeugführende und Verladepersonal verletzt oder sogar getötet werden, ereignen sich nicht während der Fahrt, sondern bei Tätigkeiten am Verladeort. Dazu zählen Unfälle beim Rangieren oder Be- und Entladen von Fahrzeugen sowie beim Absteigen aus dem Fahrerhaus oder von der Ladefläche. Ein gut organisierter Betrieb veröffentlicht deshalb Regeln für den Verladebereich.

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Abb. 2-1
Beispiel: Begrenzung der Fahrgeschwindigkeit

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Abb. 2-2
Auch die Sicherheitsmaßnahmen beim Rangieren sollten festgelegt werden, beispielsweise das Rückwärtsfahren mit betrieblicher Einweiserin oder betrieblichem Einweiser (siehe auch Seite 33).

Auch nach Erreichen der Laderampe muss sichergestellt sein, dass der Lkw nicht wegrollen kann. Deshalb müssen Fahrzeugführende die Feststellbremse betätigen, Unterlegkeile anlegen und vor dem Verlassen des Fahrerhauses den Zündschlüssel abziehen.

Solche betriebliche Verhaltensregeln reduzieren das Unfallrisiko bei der Zusammenarbeit zwischen eigenem Personal und fremden Fahrerinnen und Fahrern. Die Regeln müssen jedoch allen Beteiligten bekannt gemacht werden. Hierzu können Betriebs- und Verfahrensanweisungen oder Checklisten erstellt werden.

Für die Fahrzeugführenden haben sich in der Praxis großformatige Hinweistafeln oder bei der Werkseinfahrt ausgehändigte mehrsprachige Info-Flyer bewährt.

Zusätzlich sollte die regelmäßige Reinigung, Wartung und Überprüfung der Verladerampen und Arbeitsmittel im Verladebereich organisiert und durch die verantwortliche Person kontrolliert werden.

Durch das Verladepersonal festgestellte Schäden oder Mängel sollten in einem Kontrollbuch dokumentiert und umgehend behoben werden.

2.1.2 Rückwärtsfahren, Rangieren und Einweisen

2.1.2.1 Unfallrisiken

Die Warenanlieferung durch Lkw erfordert in den meisten Fällen das rückwärts Heranfahren an die Laderampe.

Rückwärtsfahren ist ein äußerst gefährliches Fahrmanöver und fordert von Fahrzeugführenden ein hohes Maß an Fahrkönnen und Erfahrung, denn der Bereich hinter dem Fahrzeug ist nicht einsehbar.

Die Außenspiegel sind bei dieser Fahrweise keine Hilfe, die Fahrerin oder der Fahrer fährt sozusagen "blind". Insbesondere beim abknickenden Rückwärtsfahren von Lkw mit Anhänger vergrößert sich der "Tote Winkel" erheblich.

Für Personen, die sich in diesem Gefahrenbereich aufhalten, besteht ein erhöhtes Unfallrisiko, betroffen sind überwiegend Einweiserinnen und Einweiser oder unbeteiligte Personen.

Die Berufsgenossenschaften regeln das Rückwärtsfahren auf dem Betriebsgelände in der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge". Darin ist festgelegt, dass Fahrerinnen und Fahrer nur dann rückwärts fahren dürfen, wenn sichergestellt ist, dass sich dort keine Personen aufhalten.

DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge"

§ 46 Rückwärtsfahren und Einweisen

(1) Der Fahrzeugführer darf nur rückwärtsfahren oder zurücksetzen, wenn sichergestellt ist, dass Versicherte nicht gefährde werden; kann dies nicht sichergestellt werden, hat er sich durch einen Einweiser einweisen zu lassen.

(2) Einweiser dürfen sich nur im Sichtbereich des Fahrzeugführers und nicht zwischen dem sich bewegenden Fahrzeug und in dessen Bewegungsrichtung befindlichen Hindernissen aufhalten; sie dürfen während des Einweisens keine anderen Tätigkeiten ausführen.

Die Durchführungsanweisung zu § 46 (1) erläutert, durch welche baulichen, organisatorischen oder technischen Maßnahmen die Gefährdung von Personen vermindert werden kann.

Missverständnisse zwischen den Beteiligten, verursacht durch eine mangelnde Kommunikation oder fehlende Verständigung über den Arbeitsablauf sowie Termindruck, tragen zur Erhöhung des Unfallrisikos bei.

2.1.2.2 Bauliche und organisatorische Maßnahmen

Bauliche Maßnahmen

Lkw-Verkehrsleitsystem

Ein Lkw-Verkehrsleitsystem erleichtert ortsunkundigen Fahrerinnen und Fahrern, sich auf dem Betriebsgelände zurecht zu finden. Markierungen der Fahrspuren und Wartebuchten sowie übersichtliche Ausschilderungen zeigen den Fahrerinnen und Fahrern, wo sie ihre Fahrzeuge abzustellen haben oder wie die Ladestelle auf direktem Weg zu erreichen ist. Klare und eindeutige Kennzeichnungen erhöhen die Sicherheit auf dem Betriebsgelände, weil dadurch unnötige Fahr- oder Wendemanöver vermieden werden.

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Abb. 2-3
Beispiel: Richtungspfeile und Hinweistafeln

Rangierbereich vor der Verladerampe

Die Gefahr des Anfahrens von Personen im Rangierbereich lässt sich z. B. durch folgende Maßnahmen reduzieren:

  • Großflächige Gestaltung des Rangierbereichs

  • Abschrankung des Rangierbereichs durch Geländer oder Pfosten mit Absperrketten

  • Abgrenzung des Fahrwegs zur Ladestelle, z. B. durch Führungslinien oder durch mechanische Leiteinrichtungen, wie beispielsweise durch Führungsrohre

  • Strikte Trennung des Rangierbereichs von den Verkehrswegen für Fußgängerinnen und Fußgänger oder Fahrzeugverkehr. Im Rangierbereich dürfen sich nur Personen oder Fahrzeuge aufhalten, die für den Verladeprozess erforderlich sind.

  • Kennzeichnung des Zutrittsverbot für Unbefugte durch Verbotsschilder

  • Verkehrsspiegel für schwer einsehbare Stellen im Rangierbereich

  • Videoanlagen für das Ladepersonal, um die Fahrmanöver im Rangierbereich zu überblicken

  • Ausreichende Beleuchtung und Wetterschutz

  • Kommunikation mit dem Fahrpersonal über z.B. Ampelsignalanlagen:

    • "Grün", das Verladetor ist freigegeben

    • "Rot", das Verladetor ist belegt

    • Abziehen der Fahrzeuge nur bei "Grün"

Organisatorische Maßnahmen

Neben den baulichen Maßnahmen tragen auch organisatorische Maßnahmen zur Erhöhung der Sicherheit bei:
  • Aushändigen von Info-Flyern an der Werkseinfahrt

  • Klar ausgewiesene und nummerierte Ladestellen

  • Stellplatzzuweisung für die Be- und Entladung

  • Festgelegte Anzahl an Lkw im jeweiligen Be- und Entladebereich

  • Festgelegte Be- und Entladezeiten

  • Tragepflicht von Warnwesten für die Lkw-Fahrerinnen und -Fahrer sowie das Verladepersonal

  • Beschilderung der Aufenthaltsbereiche des Fahrpersonals

  • Erstellung von Betriebs- und Verfahrensanweisungen

  • Regelmäßige Unterweisung und Schulung des Verladepersonals

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Abb. 2-4 / 2-5
Hinweisschilder für Fahrpersonal von Fremdfirmen

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Abb. 2-6
Der Leiter der Ladearbeit weist den Fahrzeugführenden an, seinen Lkw mit Unterlegkeilen zu sichern.

2.1.2.3 Assistenzsysteme zur Raumüberwachung

Um das Rückwärtsfahren sicherer zu gestalten, können Fahrzeuge mit folgenden Assistenzsystemen ausgestattet werden:

  • Akustik-Rückfahrwarner

  • Rangier-Warneinrichtungen

  • Kamera-Monitor-Systeme

Akustik-Rückfahrwarner

Beim Rückwärtsfahren erzeugen Akustik-Rückfahrwarner Hupsignale. Damit sollen Personen darauf hingewiesen werden, dass sich ein Fahrzeug nähert. Die Schutzwirkung ist aber eher gering, denn das Fahrpersonal selbst bekommt keine Rückmeldung, ob sich eine Person im Gefahrenbereich befindet.

Rangier-Warneinrichtungen

Rangier-Warneinrichtungen, auch Abstandswarnsysteme genannt, arbeiten üblicherweise mit Ultraschallsensoren und sind am Fahrzeugheck installiert. Die Sensoren senden und empfangen Ultraschallsignale, aus deren Laufzeit die Distanz zum Hindernis errechnet wird.

Das Fahrpersonal wird durch eine optische Anzeige oder ein akustisches Signal gewarnt, wenn sich eine Person oder ein Hindernis hinter dem Fahrzeug befindet. Mit zunehmender Annäherung an das Hindernis werden verschiedene Warnbereiche und schließlich der Kollisionsbereich aktiviert. Gleichzeitig verändern sich die Signaleigenschaften, so dass das Fahrpersonal den jeweiligen Abstand zum Hindernis abschätzen kann.

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Abb. 2-7
Beispiel: Funktionsweise einer Rampenanfahrhilfe

Kamera-Monitor-Systeme

Kamera-Monitor-Systeme können die Unfallgefahr durch Rückwärtsfahren erheblich mindern, denn sie machen den "Toten Winkel" hinter dem Fahrzeug für das Fahrpersonal einsehbar. Die am Fahrzeugheck montierte Rückfahrkamera ist bei modernen Ausführungen mit LED-Strahlern ausgestattet, um die Sicht bei schwierigen Lichtverhältnissen zu verbessern.

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Abb. 2.8
Auf dem Bild der Rückfahrkamera ist das Geschehen hinter dem Fahrzeug erkennbar.

Eine eingebaute Heizung, die sich bei niedrigen Temperaturen selbsttätig einschaltet, vermeidet die Bildung von Eis oder Kondenswasser.

Es sind auch Kombinationen aus Rückfahr- und Seitenspiegelkameras erhältlich, die ein höheres Schutzniveau bieten. Während die Rückfahrkamera dem Fahrpersonal die Sicht hinter den Lkw ermöglicht, bieten die beiden Seitenspiegelkameras eine Einsicht in die "Toten Winkel" seitlich des Steuerplatzes.

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Abb. 2-9 / 2-10
360 Grad "birdview"-Videosystem, das den Fahrzeugführenden sogar einen Blick von oben auf das Fahrzeug ermöglicht.

Durch die komplette Rundumsicht können Gefahren frühzeitig erkannt und Unfälle vermieden werden.

Noch bessere Schutzwirkungen bieten Kamera-Monitor-Systeme, die mit Rangier-Warneinrichtungen gekoppelt sind. Fast alle Systeme sind als Nachrüstsatz erhältlich. Bei Systemen, die mit Bildübertragung per Funk arbeiten, vereinfacht sich die Installation am Fahrzeug erheblich.

2.1.2.4 Sicheres Einweisen

Beim Rangieren und insbesondere beim Rückwärtsfahren besteht für Personen, die sich im Gefahrenbereich des Lkw aufhalten, erhöhte Unfallgefahr. Zur Vermeidung von Anfahrunfällen regeln die Berufsgenossenschaften das Rückwärtsfahren auf dem Betriebsgelände in § 46 der Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge". In § 46 Absatz 1 ist festgelegt, dass das Fahrpersonal nur dann rückwärts fahren darf, wenn sichergestellt ist, dass sich im Gefahrenbereich des Lkw keine Personen aufhalten. Kann dies durch technische, bauliche oder organisatorische Maßnahmen nicht gewährleistet werden, müssen Fahrzeugführende die Hilfe einer einweisenden Person in Anspruch nehmen. Einweisende Personen müssen den Fahrzeugführenden die vereinbarten Handzeichen geben, damit Personen durch Fahrbewegungen nicht gefährdet werden. Um die Rangiervorgänge sicher beurteilen zu können, müssen einweisende Personen über ausreichend Kenntnisse und Erfahrungen verfügen. Um sich nicht zu gefährden, müssen sie die Sicherheitsregeln beim Einweisen (§ 46 Absatz 2) kennen.

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Abb. 2-11
Spiegelsichtfeld: Graue Flächen sind die nicht einsehbaren Bereiche vor, seitlich und hinter dem Lkw = Tote Winkel.

Einweiserinnen und Einweiser ...
  • müssen geschult sein und die Handsignale beherrschen.

  • müssen eine ständige Sichtverbindung zu den Fahrzeugführenden haben.

  • dürfen sich nicht im Gefahrenbereich aufhalten; auch nicht zwischen dem Fahrzeug und anderen Hindernissen, wie der Laderampe.

  • müssen darauf achten, dass sich keine weiteren Personen im Rangierbereich aufhatten.

  • sollten zur eigenen Sicherheit eine Warnweste tragen.

  • sollten sich während des Einweisens nicht mit anderen Tätigkeiten beschäftigen und dadurch ablenken lassen.

  • müssen für diese Tätigkeit benannt worden sein und regelmäßig unterwiesen werden.

Fahzeugführende ...
  • sollen nicht ruckartig, sondern vorsichtig anfahren.

  • dürfen nur Schrittgeschwindigkeit fahren.

  • müssen ständig bremsbereit sein.

  • müssen sofort anhalten, wenn einweisende Personen im "Toten Winkel" stehen und im Rückspiegel nicht zu sehen sind.

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2.1.3 Sicheres Abstellen von Fahrzeugen

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Abb. 2-12
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Lkw mit Hilfe von Flurförderzeugen be- oder entladen werden

Häufig ereignen sich Absturzunfälle mit Flurförderzeugen von der Laderampe, wenn der Lkw von der Rampe vorzeitig wegzieht. In vielen Fällen enden diese Unfälle für das Verladepersonal tödlich. Die Unfallversicherungsträger schreiben deshalb in den Unfallverhütungsvorschriften DGUV Vorschrift 70 "Fahrzeuge", § 37, § 55 und DGUV Vorschrift 68 "Flurförderzeuge", § 17 vor, dass die an der Rampe stehenden Fahrzeuge gegen Wegrollen zu sichern sind. Hierzu müssen Fahrzeugführende die Feststellbremse betätigen und Unterlegkeile benutzen.

Viele Lkw-Fahrerinnen und -Fahrer sehen in der Betätigung der Feststellbremse ihre Pflicht erfüllt, doch das alleine ist nicht ausreichend. Es sind weitere technische und organisatorische Maßnahmen gegen vorzeitiges Wegfahren notwendig.

DGUV Vorschrift 70 (bisher BGV D29) "Fahrzeuge"

§ 37 Abs. 2 Be- und Entladen (Auszug)

Beim Be- und Entladen von Fahrzeugen muss sichergestellt werden, dass diese nicht fortrollen [...] können.

§ 55 Abs. 1 Anhalten und Abstellen von Fahrzeugen (Auszug)

Der Fahrzeugführer darf ein mehrspuriges Fahrzeug erst verlassen, nachdem es gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert ist.

Insbesondere sind folgende Maßnahmen erforderlich: [...] Beim Be- und Entladen von Fahrzeugen, wenn gefahrbringende Kräfte in Längsrichtung auftreten können, [...] Betätigen der Feststellbremse und Benutzen der Unterlegkeile.

DGUV Vorschrift 68 (bisher BGV D27) "Flurförderzeuge"

§ 17 Abs. 1 Be- und Entladen von Fahrzeugen (Auszug)

Fahrzeuge dürfen mit Flurförderzeugen nur be- oder entladen werden, wenn das Fahrzeug gegen Rollen [...] gesichert ist.

2.1.3.1 Technische Maßnahmen

Unterlegkeile

Das einfachste Sicherungssystem sind Unterlegkeile. Sie sind von den Fahrzeugführenden anzubringen. Daher muss das Verladepersonal immer selbst kontrollieren, ob sie auch verwendet wurden. Wird die Ladefläche mit Staplern befahren, sind Unterlegkeile in beide Richtungen anzulegen.

Beim Bremsen und Beschleunigen des Staplers können Kräfte entstehen, die den Lkw in Bewegung setzen.

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Abb. 2-13
Unterlegen eines Keils

Elektronische Unterlegkeile

Eine erhöhte Sicherheit gegen vorzeitiges Wegfahren bietet der elektronische Unterlegkeil. Er wird zwar manuell untergelegt, ist aber mit der Rampensteuerung und einer Ampelregelung verbunden. Die Ampel an der Außenseite der Rampe signalisiert dem Fahrpersonal mit "Grün", dass er andocken kann. Steht der Lkw an der Rampe und der Unterlegkeil wurde vom Fahrpersonal angelegt, springt die Ampel von "Grün" auf "Rot", um anzuzeigen, dass der Lkw seine Position jetzt nicht verlassen darf. Im Gebäude zeigt die Ampel nun grünes Licht und signalisiert dem Verladepersonal, dass sich der Lkw in Position befindet und dass mit dem Beladen begonnen werden kann.

Nachdem der Ladevorgang beendet ist, springt die Ampel im Gebäude auf "Rot". Entfernt das Fahrpersonal den Unterlegkeil, springt die Außenlampe auf "Grün" und der Lkw darf von der Rampe abziehen.

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Abb. 2-14
Elektronischer Unterlegkeil mit Ampelsteuerung

Manuelle Wegfahrsperren

Die manuelle Wegfahrsperre sichert den hinteren Reifen mit Hilfe eines Verriegelungsarms.

Ist der Lkw an der Verladestelle positioniert, schiebt das Fahrpersonal den Verriegelungsarm aus seiner Ruheposition heraus und schwenkt ihn vor dem Hinterreifen ein. Die Außenampel schaltet dabei auf "Rot"; dies weist das Fahrpersonal an, die Verladestelle mit dem Lkw nicht mehr zu verlassen. Die Ampel im Gebäude schaltet auf "Grün" und zeigt dem Ladepersonal an, dass das Fahrzeug beladen werden kann.

Ist die Beladung abgeschlossen, betätigt das Verladepersonal die Taste "Verladevorgang beendet" und die Innenampel schaltet auf "Rot".

Die Außenampel blinkt gleichzeitig "Rot" und "Grün", das Fahrpersonal kann den Verriegelungsarm nun lösen. Sobald sich der Verriegelungsarm wieder in der Ruheposition befindet, wechselt die Außenampel auf "Grün" und das Fahrzeug kann abdocken.

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Abb. 2-15
Manuelle Verriegelung zur Sicherung des Lkw

Automatische Wegfahrsperren

Auf dem Markt werden verschiedene automatische Sicherungssysteme angeboten.

Bei einem System wird der Raddurchmesser automatisch durch ein Erkennungssystem festgestellt, sobald der Lkw auf die Verladeposition zufährt.

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Abb. 2-16
Hat der Lkw die Beladestelle erreicht, schwenkt ein Blockierarm selbsttätig zwischen Rad und Schutzblech des Lkw und legt sich mit einer leichten Rückwärtsbewegung an diesen an.

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Abb. 2-17
Der Lkw wird nun an der Wegfahrt von der Rampe gehindert.

Eine Ampelregelung im Gebäudeinnern zeigt dem Verladepersonal, dass der Lkw gesichert ist und mit dem Verladen begonnen werden kann. Nach abgeschlossener Verladung deaktiviert das Verladepersonal die Blockierfunktion. Der Blockierarm fährt in die Warteposition zurück und gibt das Fahrzeug für die Abfahrt frei.

Bei einem anderen System löst der hinterste Reifen, beim Heranfahren des Fahrzeugs an die Verladerampe, das Verriegelungssystem aus. Dabei passt sich der Verriegelungsarm an die jeweilige Reifengröße an und positioniert sich automatisch. Hat das Fahrzeug die Beladeposition erreicht, betätigt das Verladepersonal im Gebäude die Steuerungstaste und aktiviert die Verriegelung. Das Fahrzeug ist festgesetzt und wird an der Wegfahrt gehindert. Ein Ampelsystem informiert das Verladepersonal und das Fahrpersonal über den jeweiligen Verladestatus.

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Abb. 2-18
Laufschieneneinheit mit Verriegelungsarm

2.1.3.2 Organisatorische Maßnahmen

Bei der Installation von Lkw-Wegfahrsperren darf nicht vergessen werden, dass eine erfolgreiche Unfallverhütung nur durch das Zusammenwirken von Mensch und Technik erreicht werden kann.

Das setzt voraus, dass das Verlade- und Fahrpersonal den ordnungsgemäßen Umgang mit der Technik beherrscht.

Die richtige Handhabung bzw. Bedienung des Lkw-Sicherungssystems muss daher im Verladebereich geregelt sein. Hierzu ist eine umfassende Unterweisung und Information des Verladepersonals erforderlich.

In der Praxis haben sich schriftliche Verfahrensanweisungen bewährt, die leicht verständlich die einzelnen Schritte der Lkw-Sicherung beschreiben. Sinnvollerweise werden diese Anweisungen im Verladebereich ausgehängt.

Mindestens einmal jährlich ist das Verladepersonal über die Gefahren im Verladebereich und die Vorgehensweise zur Lkw-Sicherung an der Laderampe zu unterweisen.

Hinweisschilder und Info-Flyer sollten bei der Werkseinfahrt ausgehändigt werden und es sollte über die Sicherungsmaßnahmen gegen vorzeitiges Wegfahren von der Rampe aufgeklärt werden.

Prüfliste für den Betrieb
  1. 1.

    Wurden die Gefahren für das Ladepersonal durch das vorzeitige Wegfahren von Lkw ermittelt und bewertet?

  2. 2.

    Werden Lkw-Sicherungsmaßnahmen eingesetzt, um die Gefahren durch vorzeitiges Wegfahren zu reduzieren oder sogar zu beseitigen?

  3. 3.

    Ist dem gesamten Ladepersonals bekannt, wie die Lkw-Sicherung zu erfolgen hat und gibt es hierfür schriftliche Anweisungen?

  4. 4.

    Sind die Anweisungen im Verladebereich ausgehängt?

  5. 5.

    Wird das Ladepersonal mindestens einmal jährlich über die Arbeitsabläufe zur Lkw-Sicherung unterwiesen?

  6. 6.

    Nimmt das Ladepersonal vor Beginn der Beladung Kontakt mit dem Fahrpersonal auf und stimmt mit ihm den Ablauf der Verladung ab?

Tipps für Fahrzeugführende
  1. 1.

    Erkundigen Sie sich, welche Lkw-Sicherungstechnik eingesetzt wird.

  2. 2.

    Prüfen Sie vor dem Verlassen des Führerhauses, ob der Gang eingelegt und die Feststellbremse betätigt ist.

  3. 3.

    Vergewissern Sie sich, dass die Sicherungstechnik den Lkw tatsächlich sichert.

  4. 4.

    Lassen Sie sich ggf. in die Handhabung des Sicherungssystems einweisen.

  5. 5.

    Stimmen Sie sich mit dem Ladepersonal über den Ablauf der Verladung ab.

  6. 6.

    Geben Sie erst jetzt das Fahrzeug ausdrücklich für die Beladearbeiten frei.

2.1.4 Sicheres Arbeiten an Laderampen und Ladebrücken

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Abb. 2-19
Besonders hohes Gefahrenpotential: Arbeiten auf der Laderampe

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf der Laderampe sind auf Grund der begrenzten Platzverhältnisse und der zum Teil ungesicherten Rampenkanten besonderen Gefahren ausgesetzt. Unfälle durch Stolpern, Abstürzen oder Anfahren durch Gabelstapler können die Folge sein. Das hohe Gefahrenpotential auf Laderampen hat vielfältige Ursachen:

  • Einengung der Verkehrsfläche durch Kontroll- und Um packarbeiten oder die Nutzung als Lagerfläche.

  • Rangier- und Transportvorgänge unmittelbar an ungesicherten Rampenkanten.

  • Rutschige Rampenoberfläche durch Witterungseinflüsse wie Schnee und Eis.

  • Ungenügende Beleuchtung der Laderampe und deren Abgänge.

  • Nichtbenutzung der Treppenabgänge durch die Beschäftigten.

  • Ungenügende Sicherung des Fahrzeugs gegen Wegrollen oder vorzeitiges Wegfahren von der Laderampe.

Bauliche Anforderungen

Die Technische Regel für Arbeitsstätten (ASR) A1.8 enthält die baulichen Anforderungen an Laderampen. Schon bei der Planung einer Rampenanlage sollten die folgenden Anforderungen berücksichtigt werden:

Rampenbreite

Um die Gefahr von Anfahr- und Absturzunfällen zu verringern, ist die Rampenbreite entsprechend den eingesetzten Transportmitteln und des Ladegutes zu bemessen. Rampen, die nicht mit Transportmitteln befahren werden, müssen mindestens 0,80 m breit sein.

Der Einsatz von Transportmitteln erfordert einen Sicherheitszuschlag, der sich nach der Art des Transportmittels richtet:

  • Gabelhandhubwagen 2 x 0,30 m

  • Gabelstapler 2 x 0,50 m

Mindestbreiten für Laderampen

Beispielrechnung für Gabelhandhubwagen
mit einer Breite von 0,80 m:
0,80 m + 2 x 0,30 m = 1,40 m
Breite + 2 x Sicherheitszuschlag = Mindestbreite

Beispielrechnung für Gabelstapler
mit einer Breite von 1,20 m:
1,20 m + 2 x 0,50 m = 2,20 m
Breite + 2 x Sicherheitszuschlag = Mindestbreite

Ist das Ladegut breiter als das Transportmittel, dann ist die Breite des Ladeguts anzusetzen.

Absturzsicherungen

Laderampen mit mehr als 1,00 m Höhe sind in den Bereichen, die keine ständigen Be- und Entladestellen sind, mit Absturzsicherungen auszurüsten. Hierfür eignen sich Geländer von mindestens 1,00 m Höhe mit Handlauf, Knie- und Fußleiste. Ketten oder Seile sind ungeeignet, da sie den Absturz nicht verhindern können. Rampenkanten, an denen be- und entladen wird, dürfen ungesichert bleiben.

Rampenabgänge

Damit die Rampen von der Anlieferfläche sicher erreicht werden können, sind geeignete Treppenaufgänge in der Nähe der Be- und Entladestellen vorzusehen. Laderampen mit einer Länge von mehr als 20 m müssen an jedem Endbereich einen Zugang haben. Viele Unfälle ereignen sich, wenn Beschäftigte von der Laderampe herunterspringen und mit dem Fuß umknicken.

Treppenabgänge müssen den Bestimmungen des Baurechts entsprechen und deshalb mit einem Handlauf, trittsicherem Belag und gleichmäßigen Stufenabmessungen ausgeführt sein.

Rampenabgänge können auch Steigleitern sein; diese bergen bei der Benutzung jedoch ein höheres Gefahrenpotential als Treppenabgänge.

Markierungen

Für das Ladepersonal besteht an ungesicherten Rampenabschnitten erhöhte Absturzgefahr. Zur besseren Erkennbarkeit sind Rampenkanten mit einer gelb-schwarzen Sicherheitsmarkierung zu kennzeichnen. Werden auf sehr breiten Laderampen Lagerflächen eingerichtet, müssen diese ebenfalls durchgehend farbig markiert werden.

Rampenoberfläche

Durch Regen, Schnee und Eis kann die Rampenoberfläche rutschig werden. Eine ausreichend groß dimensionierte Überdachung der Laderampe schützt den Arbeitsbereich vor den Witterungseinflüssen. Abfälle, wie Folienreste oder Umreifungsbänder stellen eine Stolpergefahr dar, die umgehend zu beseitigen sind.

Einsatz von Ladebrücken und Ladeblechen

Ladebrücken und Ladebleche überbrücken die Abstände zwischen den Laderampen und den Ladeflächen von Fahrzeugen und gleichen Höhenunterschiede aus. Ortsfeste Ladebrücken sind an der Rampe beweglich angelenkt und können handbetätigt oder kraftbetrieben sein. Ortsveränderliche Ladebleche werden händisch an die Ladefläche angelegt.

Anforderungen an die Beschaffenheit und den Betrieb von Ladebrücken enthält das berufsgenossenschaftliche Regelwerk DGUV Regel 108-006 (bisher BGR 233) und DGUV Information 208-001 (bisher BGI 520).

Mindestbreite von Ladebrücken und Ladeblechen

Um die Absturzgefahr von der Ladebrücke herab zu verringern, muss sie mindestens 1,25 m breit sein.

Dieses Maß darf nur dann auf 1,00 m verringert werden, wenn vorhandene bauliche Einrichtungen dies erfordern.

Die Mindestbreite von Ladebrücken errechnet sich aus der Breite des Transportmittels und folgenden Sicherheitszuschlägen:
2 x 0,25 mbei handbetätigten Transportmitteln, wie Handhubwagen oder Rollwagen
2 x 0,35 mbei kraftbetriebenen Transportmitteln, wie "Elektroameise" oder Gabelstapler
Für Ladebleche ist eine Mindestbreite von 0,55 m vorgeschrieben.

Mobile Ladebleche

Mobile Ladebleche werden an die jeweilige Verladeposition gebracht und dort an die Ladefläche angelegt. Zur besseren Handhabung sollten sie über geeignete Handgriffe verfügen.

Ladebleche, die von einer Person befördert werden, dürfen ein Gewicht von 25 kg nicht überschreiten.

Ladebrücken, die von zwei Personen getragen werden müssen, dürfen nicht schwerer als 50 kg sein, anderenfalls sind Transporthilfen einzusetzen.

Handbetätigte Ladebrücken

Handbetätigte Ladebrücken werden üblicherweise mit einer Bedienstange auf die Ladefläche heruntergelassen.

Ein Federpaket sorgt für den Gewichtsausgleich und ermöglicht eine Bedienung mit reduziertem Kraftaufwand.

Durch die Schwimmstellung folgt die Ladebrücke während des Ladevorgangs jeder Höhenbewegung des zu beladenen Fahrzeugs. In Ruhestellung steht die Ladebrücke hochkant an der Ladekante und wird durch eine mechanische Sperre arretiert.

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Abb. 2-20
Handbetätigte Ladebrücke

Kraftbetriebene Ladebrücken

Kraftbetriebene Ladebrücken sind einseitig an der Rampe befestigt und werden mechanisch oder hydraulisch auf die Höhe der Ladefläche eingestellt. Durch den Schwenkvorgang entstehen an den seitlichen Kanten der Ladebrücken Quetsch- und Scherstellen, die durch Abdeckbleche gesichert werden müssen.

Steht die Ladebrücke in Verladeposition, können seitlich Stolperstellen entstehen, die mit gelb-schwarzen Warnmarkierungen zu versehen sind.

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Abb. 2-21
Kraftbetätigte Ladebrücke

Bewegungen der Ladebrücke müssen nach dem Loslassen des Bedienelements zum Stillstand kommen oder mit begrenzter Geschwindigkeit selbsttätig unter Eigengewicht absinken. Der elektrische Antrieb muss über einen abschließbaren Hauptschalter abgeschaltet werden können.

In unmittelbarer Nähe der Ladebrücke ist eine Betriebsanleitung anzubringen, die Bedienhinweise und Angaben zur Tragfähigkeit enthält.

Neigung und Auflage

Die Ladebrücke sollte nicht zu steil geneigt sein. Eine Neigung von 1:8, das heißt etwa 7°, sollte nicht überschritten werden. Sonst besteht die Gefahr, dass die nutzende Person ausrutscht oder das Transportmittel zu schnell herabfährt. Ladebleche dürfen in Ausnahmefällen eine größere Neigung aufweisen, sofern das sichere Begehen und Befahren gewährleistet ist. Außerdem muss unbedingt darauf geachtet werden, dass Ladebrücken und Ladebleche mindestens 10 cm auf der Ladefläche aufliegen. Immer wieder ereignen sich schwere Unfälle, wenn Ladebrücken und Ladebleche zu knapp aufliegen und während des Beladevorgangs von der Ladefläche abrutschen.

Sicherung gegen Umstürzen

Durch das Umkippen von hochkant abgestellten Ladeblechen oder das Herabschlagen hochgeklappter Ladebrücken können Unfälle verursacht werden. In Ruhestellung müssen sie daher mit selbsttätig wirkenden Sicherungen gesichert sein.

Kennzeichnung

Ladebrücken sind mit einem Kennzeichnungsschild zu versehen, das die Angaben über den Hersteller, das Baujahr, den Typ und zur Tragfähigkeit enthält.

Prüfliste
  1. 1.

    Ist die Laderampe für die eingesetzten Transportmittel und Ladegüter ausreichend breit dimensioniert?

  2. 2.

    Sind geeignete Abgänge von der Laderampe vorhanden und werden diese auch genutzt?

  3. 3.

    Sind Bereiche der Laderampe, die nicht der Be- und Entladung dienen, mit Absturzsicherungen versehen?

  4. 4.

    Sind die ungesicherten Rampenabschnitte mit gelbschwarzer Sicherheitsmarkierung gekennzeichnet?

  5. 5.

    Sind die Laderampe und deren Abgänge gegen Witterungseinflüsse geschützt und ausreichend beleuchtet?

  6. 6.

    Sind die eingesetzten Ladebrücken und Ladebleche für die verwendeten Transportmittel ausreichend breit und tragfähig?

  7. 7.

    Sind an kraftbetriebenen Ladebrücken die Quetsch- und Scherstellen gesichert?

  8. 8.

    Beträgt bei Ladebrücken und Ladeblechen die Auflage auf der Ladefläche mindestens 10 cm und ist der Neigungswinkel kleiner als 7°?

  9. 9.

    Werden Ladebrücken unverzüglich nach Gebrauch in Ruhestellung gebracht?

  10. 10.

    Werden nicht genutzte mobile Ladebleche sicher abgestellt und gegen Umfallen gesichert?