BGHM-I 108 - Be- und Entladen von Fahrzeugen

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Abschnitt 1.1 - 1 Pflichten und Verantwortung
1.1 Pflichten der Unternehmerinnen und Unternehmer

DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention", Arbeitsschutzgesetz,
VDI 2700 Blatt 5 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen, Qualitätsmanagement-Systeme"

Grundpflichten der Unternehmerinnen und Unternehmer

Unternehmerinnen und Unternehmer sind für die betriebliche Organisation, die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz ihrer Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen verantwortlich. Sie können die Wahrnehmung einiger ihrer Pflichten delegieren.

Die drei folgenden Grundpflichten können jedoch nicht übertragen werden:

Auswahlpflicht

  • Auswahl geeigneter Führungskräfte und Beauftragter, wie Verantwortliche für die Montage, Leiter der Ladearbeit

Organisationspflicht

  • Aufbau einer geeigneten betrieblichen Organisation

  • Zurverfügungstellen erforderlicher Persönlicher Schutzausrüstung (PSA), wie Sicherheitsschuhe oder Arbeitshandschuhe

  • Bereitstellen erforderlicher Arbeitsmittel

Überwachungspflicht

  • Kontrolle, ob Führungskräfte ihre Aufgaben nach den Vorgaben erfüllen

  • Kontrolle, ob initiierte Maßnahmen den gewünschten Erfolg haben

Diese Aufzählung ist nicht abschließend.

Übertragung der Wahrnehmung von Pflichten der Unternehmerinnen und Unternehmer

Ab einer bestimmten Betriebsgröße können die Verpflichtungen der Unternehmerinnen und Unternehmer so umfangreich sein, dass sie nicht mehr in der Lage sind, allen Pflichten selbst nachzukommen. Sie sind daher berechtigt, die Wahrnehmung der Pflichten auf zuverlässige und fachkundige Personen der nächsten Führungsebene zu übertragen - auch solche, die die Ladungssicherung betreffen.

Unternehmerinnen und Unternehmer können jedoch die Verantwortung nicht vollständig abgeben, sondern sie behalten weiterhin die sogenannte "gehörige Aufsichtspflicht". Das bedeutet, dass sie sich von Zeit zu Zeit vergewissern müssen, ob die Personen, auf die sie die Wahrnehmung der Pflichten übertragen haben, ihrer Verantwortung gerecht werden. Bezogen auf die Ladungssicherung bedeutet das für Unternehmerinnen und Unternehmer, dass sie in ihrem Betrieb eine geeignete Person zum "Leiter der Ladearbeit" bestellen und dieser Person die Wahrnehmung der Pflichten übertragen können. In diesem Fall handelt der "Leiter der Ladearbeit" eigenverantwortlich..

Wer ein Unternehmen leitet, muss bei der Pflichtenübertragung Folgendes beachten:

  • Sorgfältig auswählen, wem die Pflichten übertragen werden

  • Die Ausbildung, Fachkunde und Kompetenz prüfen

  • Die Pflichten schriftlich übertragen

Vorteile der schriftlichen Übertragung von Pflichten:

  • Die Aufgaben und Pflichten werden konkret formuliert. Der "Leiter der Ladearbeit" kennt dann den Aufgabenbereich.

  • Die Pflichtenübertragung erweitert den Kreis der verantwortlichen Personen.

  • Aber auch die Unternehmerin oder der Unternehmer sind weiterhin mit in der Verantwortung und müssen gegebenenfalls mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

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Abb. 1-1
Beispiel: "Bestätigung der Übertragung von Unternehmerpflichten" (Muster siehe Anhang 1)

Aufbau einer Betriebsorganisation

Zur Führungsaufgabe der Unternehmerin oder des Unternehmers gehört es, eine geeignete Betriebsorganisation aufzubauen, Aufgaben klar zu definieren und auf geeignete Personen möglichst schriftlich zu übertragen sowie die Durchführung zu überwachen. Kommen Unternehmerinnen und Unternehmer dieser Organisations- und Aufsichtspflicht nicht nach, begehen sie selbst eine Ordnungswidrigkeit. Gegen sie kann dann nach öffentlichem Recht ein Bußgeld verhängt werden.

Für die Ladungssicherung bedeutet das: Trifft die Unternehmerin oder der Unternehmer keine organisatorischen Maßnahmen, um zu verhindern, dass Fahrzeuge mit mangelhaft gesicherter Ladung den Betrieb verlassen, begehen sie selbst eine Ordnungswidrigkeit und können wegen eines Verstoßes gegen die Ladungssicherung mit einer Geldbuße und Punkten im Fahreignungsregister belangt werden.

Übertragung von Pflichten der Unternehmerinnen und Unternehmer:

Gesetzliche Pflichten können nicht übertragen werden! Nur die Wahrnehmung der Pflichten kann übertragen werden.

1.1.1 Beurteilung der Arbeitsplätze

DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" sowie Arbeitsschutzgesetz

Eine Kernforderung des Arbeitsschutzgesetzes an Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist, dass sie die Gefährdungen beurteilen, denen Beschäftigte bei der Arbeit ausgesetzt sind und daraus die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen ableiten. Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen müssen alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten auf vorhandene Unfallgefahren und gesundheitliche Belastungen geprüft werden. Das Risiko für einen möglichen Schadenseintritt ist zu bewerten und es muss festgelegt werden, wie dieser Schadenseintritt verhindert werden kann.

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Abb. 1-2
Beispiel: "Gefährdungsbeurteilung" (Muster siehe Anhang 2)

Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung müssen konkrete betriebliche Maßnahmen abgeleitet werden, mit denen das Schutzniveau der Beschäftigten erhalten werden kann.

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Abb. 1-3
Die als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung abzuleitenden Maßnahmen müssen nach dem TOP-Prinzip festgelegt werden.

Im Betrieb lassen sich nicht immer alle Risiken restlos vermeiden. Daher muss auf die bestehenden Restrisiken, die zu einem Gesundheitsschaden führen können, deutlich hingewiesen werden. Dies erfolgt durch Anweisungen an die Beschäftigten im Rahmen von Unterweisungen,

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Arbeitsschutz liegt in der Verantwortung der Unternehmensleitung; sie muss dafür sorgen, dass für die Arbeitsplätze und Tätigkeiten in ihrem Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird.

Kann die Unternehmerin oder der Unternehmer Gefährdungen an den Arbeitsplätzen, etwa wegen der Betriebsgröße, nur ungenügend einschätzen, kann durch die Übertragung der Wahrnehmung der Pflichten von Unternehmerinnen und Unternehmern diese Aufgabe an Führungskräfte delegiert werden.

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Abb. 1-4
Die BGHM Information 102 "Beurteilen von Gefährdungen und Belastung" gibt Unternehmerinnen und Unternehmern sowie Verantwortlichen eine praxisgerechte Hilfestellung zur Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Forderungen.

1.1.2 Betriebsanweisungen und Unterweisungen

DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

Betriebsanweisungen sollen wichtige Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln leicht verständlich wiedergeben. Sie weisen Beschäftigte auf mögliche Gefährdungen und Belastungen hin und geben zum Beispiel vor, an welchen Arbeitsplätzen Gehörschutz oder Sicherheitsschuhe zu tragen sind. Betriebsanweisungen sollen zudem über das Verhalten während der Ersten Hilfe bei Unfällen oder sicheren Behebung von Maschinenstörungen informieren. Betriebsanweisungen dienen auch dazu, in Unterweisungen vermitteltes Wissen nachzulesen, daher sollten sie im jeweiligen Arbeitsbereich ausgehängt werden (Muster siehe Anhang 3).

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Abb. 1-5
Beispiel: Aushang von Betriebsanweisungen im Arbeitsbereich

Die Unternehmensleitung ist verantwortlich für die Durchführung der Unterweisungen. Es ist ihr aber freigestellt, diese Aufgabe zu übertragen.

In der Praxis führen daher Beschäftigte aus der Abteilungsleitung, der Teamleitung oder Meisterinnen und Meister jeweils in ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich die Unterweisungen durch. Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie Betriebsärztinnen und Betriebsärzte können bei der Vorbereitung und Durchführung beraten und unterstützen.

Mindestens einmal jährlich sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu unterweisen. Vor allem neue Arbeitskräfte oder Leiharbeitskräfte müssen vor Aufnahme der Tätigkeiten eine Erstunterweisung erhalten.

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Abb. 1-6
Beispiel: Jährlich Unterweisung durch den "Leiter der Ladearbeit"

Generell sollen die Unterweisungen in einer leicht verständlichen Sprache sowie Art und Weise durchgeführt werden.

Es ist daher sinnvoll, die Unterweisungsthemen in Gesprächsrunden mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu erörtern. Die alleinige Übergabe schriftlicher Informationen an Beschäftigte ist nicht zulässig.

Die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 regelt auch die schriftliche Dokumentation aller Unterweisungen. Die Unterweisung ist durch die Unterwiesenen schriftlich zu bestätigen.

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Abb. 1-7
Beispiel: "Bestätigung der Unterweisung" (Muster siehe Anhang 4)

1.1.3 Verfahrensanweisungen zur Verladung

VDI 2700 Blatt 5 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen, Qualitätsmanagement-Systeme"

Die festgelegten Ladungssicherungsmaßnahmen müssen in Form von Verfahrensanweisungen schriftlich dokumentiert werden. Verfahrensanweisungen zeigen, bei welcher Ladung welche Ladungssicherungshilfsmittel zum Einsatz kommen müssen. Bei der Darstellung der Sicherungsmaßnahmen sollten Skizzen oder Fotos verwendet werden, damit die Anweisungen leicht verständlich sind.

Zudem erleichtern die Verfahrensanweisungen dem Verladepersonal die Kontrolle der korrekten Ladungssicherung vor der Abfahrt. In der Praxis hat es sich bewährt, die Anweisungen im Verladebereich auszuhängen.

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Abb. 1-8
Beispiel: "Verladeanweisung" (Muster siehe Anhang 5)

1.1.4 Qualifizierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

VDI 2700 Blatt 5 "Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen, Qualitätsmanagement-Systeme"

Das Verladepersonal ist anhand der Verladeanweisungen zu unterweisen. Die Unterweisung muss regelmäßig durchgeführt und dokumentiert werden. Die Pflicht zur regelmäßigen Arbeitssicherheitsunterweisung nach den Unfallverhütungsvorschriften bleibt davon unberührt.

Neben den Unterweisungen muss der "Leiter der Ladearbeit" sicherstellen, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit Ladungssicherungsaufgaben oder deren Kontrolle betraut sind, mindestens alle 3 Jahre nach VDI-Richtlinie 2700 Blatt 5 geschult werden. Dabei werden z. B. physikalische Grundlagen, Eigenschaften der Ladung und Möglichkeiten der Ladungssicherung sowie deren praktische Durchführung vermittelt. Diese Schulungsmaßnahme kann durch den "Leiter der Ladearbeit" selbst durchgeführt werden.

Eine Schulung durch externe Anbieterinnen oder Anbieter ist nicht vorgeschrieben, kann aber im Einzelfall sinnvoll sein. Auch diese Schulungsmaßnahme sollte für den Nachweis funktionierender betrieblicher Abläufe dokumentiert werden.

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Abb. 1-9
Beispiel: "Bestätigung der Schulung" (Muster siehe Anhang 6)

Zusätzlich sollte das Verladepersonal untereinander seine Erfahrungen austauschen. Durch diese Qualifizierungsmaßnahmen verfügt der Betrieb über geschultes und fachkundiges Verladepersonal, das sich auf dem Gebiet der Be- und Entladung und Ladungssicherung auskennt.

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Abb. 1-10
Beispiel: Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern

1.1.5 Verantwortliche benennen und ausbilden lassen

Wer ein Unternehmen führt, ist berechtigt, die Aufgaben im Bereich der Be- und Entladung auf eine zuverlässige und fachkundige Person, den sogenannten "Leiter der Ladearbeit" zu übertragen.

Die notwendigen Fachkenntnisse kann sich die oder der Beauftragte z. B. durch eine Ausbildung auf der Grundlage der Richtlinie VDI 2700a aneignen.

Nach erfolgreich abgeschlossenem Lehrgang erfolgt die Bestellung zum "Leiter der Ladearbeit".

Der Verantwortungsumfang wird in einer schriftlichen Pflichtenübertragung geregelt (siehe Abb. 1-1; Muster siehe Anhang 1).

Unternehmerinnen oder Unternehmer können die Verantwortung jedoch nicht vollständig abgeben, sondern es besteht weiterhin die "gehörige Aufsichtspflicht". Dazu gehört, sich von Zeit zu Zeit zu vergewissern, ob der "Leiter der Ladearbeit" der übertragenen Verantwortung gerecht wird.

Mit der Bestellung erhält der "Leiter der Ladearbeit" den Auftrag zum Aufbau einer betrieblichen Organisation für den übertragenen Bereich, um klare Strukturen, Regelungen und Betriebsabläufe einzuführen.

Acht Maßnahmen
zum Aufbau einer Betriebsorganisation
  1. 1.

    Verantwortlichen "Leiter der Ladearbeit" benennen und ausbilden lassen

  2. 2.

    Geeignete Verpackung/Ladungsträger auswählen

  3. 3.

    Anforderungen an die Fahrzeuge festlegen

  4. 4.

    Geeignete Ladehilfsmittel Vorhalten

  5. 5.

    Ladungssicherungsmaßnahmen festlegen

  6. 6.

    Belade- und Verfahrensanweisungen erstellen

  7. 7.

    Verladepersonal ein- bzw. unterweisen und schulen

  8. 8.

    Fahrzeugkontrollen vor und nach der Beladung organisieren und durchführen