BGHM-I 108 - Be- und Entladen von Fahrzeugen

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Abschnitt 4.1 - 4 Organisation des Verladevorgangs
4.1 Geeignete Verpackung auswählen

Der Absender hat das Gut, soweit dessen Natur unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförderung einer Verpackung erfordert, so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Der Absender hat das Gut ferner, soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies erfordert, zu kennzeichnen. (§ 411 HGB)

  • Der Bedarf an Verpackung ist festgelegt.

  • Unverpacktes Gut wird gebündelt oder anderweitig zu Ladeeinheiten zusammengefasst.

  • Die Füllgrade von Behältern werden eingehalten und die Deckel werden aufgesetzt.

  • Die beim Transport auftretenden Kräfte, auch durch Sicherungsmaßnahmen, werden vom Gut oder von der Verpackung schadlos aufgenommen.

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Abb. 4.1 bis 4.4
Beispiele für die Bildung von Ladeeinheiten

Fachbegriffe

Die wichtigsten Begriffe für das Verpackungswesen sind definiert in der DIN 55405:2014-12.

Tabelle 11 Beispiele verschiedener Verpackungen

FachbegriffDefinition
PackgutWare oder Gut, das es zu verpacken gilt oder das verpackt ist
VerpackungGesamtheit der zur Lösung der Verpackungsaufgabe eingesetzten Mittel und Verfahren
Packstück/PackungenLagerfähige Verbindung von Packgut und Verpackung
Transportverpackung/VersandverpackungÄußere Verpackung, die eine oder mehrere Packstücke bzw. Packungen zusammenfasst, um den Transport zu erleichtern und Waren vor Schäden zu bewahren; z. B. Behälter, Paletten, Container
PackstoffMaterial, aus dem Packmittel und Packhilfsmittel hergestellt werden; z.B. Papier, Karton, Vollpappe, Wellpappe, Holz, Blech, Kunststoff, Glas u.a.
PackmittelErzeugnis aus Packstoff, das zum teilweisen oder vollständigen Umhüllen von Gütern dient, damit es lager-, transport- und/oder verkaufsfähig wird; z. B. Kiste, Schachtel, Verschlag, Sack, Dose, Flasche, Tonne, Kanister, Beutel u.a.
AußenverpackungÄußere Verpackung für ein Packgut
InnenverpackungPackmittel oder Packhilfsmittel, das im Inneren einer Verpackung direkten Kontakt zum Packgut hat; z. B. Polstermittel
UmverpackungBezeichnung für eine zusätzliche Verpackung von Packungen bzw. Packstücken
ExportverpackungVerpackung, deren Konstruktion und Kennzeichnung den Transportbeanspruchungen des Abgangs- und Empfangslandes sowie möglicher Durchgangsländer entspricht
MehrwegverpackungWiederverwendbare Verpackung, die im Leih- und Rückgabeverkehr benutzt wird
EinwegverpackungZum einmaligen Gebrauch bestimmte Verpackung
Gefahrgut-VerpackungVerpackung, die den Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgut entspricht

Kennzeichnungen und Markierungen

Kennzeichnungen und Markierungen von Packstücken sollen helfen, Schäden zu vermeiden. Kennzeichnungen müssen vorschriftsgemäß, gut lesbar, dauerhaft angebracht sein und den Transportbeanspruchungen standhalten, die in den jeweiligen Ländern vorgeschriebenen Bestimmungen berücksichtigen sowie mit den Angaben im Frachtbrief und den Warendokumenten übereinstimmen.

Fehlende oder ungenügende Markierungen können, falls ein Schaden eintritt, zum Haftungsausschluss führen.

Tabelle 12 Beispiele für Warn- und Hinweiszeichen

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Warn- und Hinweiszeichen gemäß DIN 55402, ISO-Norm R 780
sowie in der Praxis gängige Symbole

Kennzeichnung von Gefahrstoffen und Gefahrgütern

Zweck des Chemikaliengesetzes - und der auf ihm beruhenden Gefahrstoffverordnung sowie der für die Mitgliedstaaten der EU unmittelbar verbindlichen GHS-Verordnung ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen zu schützen.

Die nötige Information erfolgt über eine Kennzeichnung der Verpackungen.

Tabelle 13 GHS-Symbole

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Kennzeichnung gemäß CLP-Verordnung mit den GHS-Symbolen; diese Kennzeichnung ist seit 01.12.2010 für Stoffe und seit 01.06.2015 für Gemische verbindlich. Anm.: Lagerbestände mit "alter" Kennzeichnung (gemäß Gefahrstoffverordnung und EU Richtlinie 67/548/EWG), die bereits vor den genannten Stichdaten in Verkehr gebracht wurden, dürfen für weitere 2 Jahre, d. h. für Gemische bis zum 1.6.2017 erneut in Verkehr gebracht werden (Abverkaufsfrist).

Tabelle 14 Gefahrklassen und Gefahrzettel

KlasseGefahrzettel*Bezeichnung der KlasseBeispiele
1ccc_3623_79.jpgExplosive Stoffe und Gegenstände mit ExplosivstoffFeuerwerkskörper, Munition, Schwarzpulver, Sprengstoff,
z. B. UN 0337 FEUERWERKSKÖRPER
2ccc_3623_80.jpgGasePropan, Stickstoff (tiefgekühlt, flüssig), Kartuschen mit Druckgasen, Spraydosen,
z. B. UN 1950 DRUCKGASPACKUNGEN
3ccc_3623_81.jpgEntzündbare flüssige StoffeMethanol, Dieselkraftstoff, Kerosin, Farbe,
z. B. UN 1210 DRUCKFARBE oder DRUCKFARBZUBEHÖRSTOFFE
4.1ccc_3623_82.jpgEntzündbare feste Stoffeselbstzersetzliche Stoffe, polymerisierende Stoffe und desensibilisierte explosivefeste StoffeZündhölzer, Esbit, Ölofenanzünder, Grillanzünder, z. B.: UN 1944 SICHERHEITSZÜNDHÖLZER oder UN 3175 FESTE STOFFE, DIE ENTZÜNDBARE FLÜSSIGE STOFFE ENTHALTEN, N.A.G.
4.2ccc_3623_83.jpgSelbstentzündliche StoffePhosphor, Aktivkohle,
z. B. UN 3088 SELBSTERHITZUNGSFÄHIGER ORGANISCHER FESTER STOFF, N.A.G.
4.3ccc_3623_84.jpgStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickelnCalciumcarbid, Natrium, Magnesiumpulver,
z. B. UN 1418 MAGNESIUM-PULVER oder MAGNESIUMLEGIERUNGSPULVER
5.1ccc_3623_85.jpgEntzündend (oxidierend) wirkende StoffeWasserstoffperoxid, Kaliumpermanganat,
z. B. UN 2014 WASSERSTOFFPEROXID, WÄSSERIGE LÖSUNG
5.2ccc_3623_86.jpgOrganische PeroxideDibenzoylperoxid,
z. B. UN 3109 ORGANISCHES PEROXID TYP F, FLÜSSIG
6.1ccc_3623_87.jpgGiftige StoffeBlausäurelösung, Schädlingsbekämpfungsmittle (Pestizide),
z. B. UN 2588 PESTIZID, FEST, GIFTIG, N.A.G.
6.2ccc_3623_88.jpgAnsteckungsgefährliche StoffeKlinikabfälle, diagnostische Proben,
z. B. UN 2814 ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN
7ccc_3623_89.jpgRadioaktive StoffeInstrumente zur Materialprüfung, Brennstäbe, z. B. UN 2911 RADIOAKTIVE STOFFE, FREIGESTELLTES VERSANDSTÜCK - INSTRUMENTE oder FABRIKATE
8ccc_3623_90.jpgÄtzende StoffeSchwefelsäure, Ätznatron, Formaldehydlösung,
z. B. UN 1903 DESINFEKTIONS MITTEL, FLÜSSIG, ÄTZEND, N.A.G.
9ccc_3623_91.jpgVerschiedene gefährliche Stoffe und GegenständeAsbest, Airbag-Module, wasserverunreinigende Stoffe,
z. B. UN 3268 SICHERHEITSEINRICHTUNGEN, elektrische Auslösung
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* Bei verschiedenen Produkten (Ausnahme Klasse 7) kann ein zusätzliches Kennzeichen für umweltgefährdende Eigenschaften erforderlich sein.

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** Gefahrzettel 9A für Versandstücke mit Lithiumbatterien, die nach den Verpackungsanweisungen des Abschnitts 4.1.4 ADR in die Transportkette gelangen (Übergangsfrist für Zettel Nr. 9 bis 31.12.2018)