DGUV Information 214-062 - Anforderungen des Arbeitsschutzes an Güterwagen Zusammenstellung der sich aus Rechtsvorschriften und Regelwerken ergebenden Arbeitsschutzanforderungen sowie bewährte Lösungen und praxisgerechte Lösungsansätze

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Anhang 3 - Arbeitsschutzanforderung an Güterwagen

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Grundlage für die im Anhang 3 aufgeführten Arbeitsschutzanforderungen ist die Gefährdungsbeurteilung für die typischen Tätigkeiten mit Güterwagen im Regelbetrieb. Eine Auflistung der typischen Tätigkeiten enthält Anhang 4. Zur besseren Übersichtlichkeit sind im Anhang 3 die Tätigkeiten nicht mehr aufgeführt, deren Arbeitsschutzanforderungen bereits vollständig durch andere Tätigkeiten abgedeckt sind.

Grundsätzlich müssen bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen die Gefährdungen berücksichtigt werden, die sich durch die Gestaltung der Arbeitsmittel ergeben (ArbSchG § 5 (3)). Diese generelle Anforderung gilt für alle im Anhang 3 benannten Schutzziele, ohne dass sie jeweils im Feld "Forderungen im Vorschriftenund Regelwerk" explizit aufgeführt wird.

Bewährte Lösungen sind Regelungen und Maßnahmen bei vergleichbaren Gefährdungen aus anderen Bereichen der Technik, falls diese Gefährdungen bei Güterwagen ebenfalls auftreten können.

Im Anhang 3 werden keine speziellen Anforderungen an Kesselwagen aufgeführt, die detailliert in der Normenreihe DIN EN 12561 enthalten sind.

Durchtauchen / Durchschwingen in den bzw. aus dem Berner Raum

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Rangierer/Rangiererin betritt bzw. verlässt den freizuhaltenden Raum (Berner Raum) unter den Puffern hindurch

Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3621_09.jpg
Vermindern der Gefährdung durch Anstoßen und Quetschen an Puffern und Rangierertritten sowie durch Ausrutschen, Stolpern oder Umknicken beim Durchschwingen
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3621_10.jpg
Bemerkungenccc_3621_11.jpg
Der Kupplergriff erleichtert das Durchschwingen und bietet dem Rangierer/der Rangiererin einen Orientierungspunkt.

Der Raum unter den Puffern darf auch durch andere Bauteile, z. B. Überpufferungsschutzeinrichtungen, nicht eingeschränkt werden, damit das Durchschwingen nicht erschwert oder unmöglich wird.
Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3621_13.jpg
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 5 entnommen werden:

Kupplergriff:
TSI WAG, Anhang C Abschnitt 2 in Verbindung mit DIN EN 16116-2 Punkt 4.3.2

Unter jedem Puffer muss ein Kupplergriff vorhanden sein.

Abmessungen und Anbringungsort:
  • Durchmesser 20 mm

  • Freiraum um den Griff 120 mm, mindestens 100 mm

Freiraum zum Durchschwingen:
TSI WAG, Absch. 4.7 und Anhang C in Verbindung mit DIN EN 16116-2 Punkt 6.1
  • Beim manuellen Kuppeln ist ein Freiraum für das Rangierpersonal vorzusehen

  • Mit Ausnahme der Kupplergriffe darf es keine Einrichtungen unter den Puffern geben, die den Zugang behindern.

  • Tritte müssen mindestens 150 mm Abstand zu einer vertikalen Ebene am Ende der völlig eingedrückten Puffer haben.

Randbedingungenccc_3621_14.jpg

Kuppeln/Entkuppeln im Berner Raum

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Der Rangierer

  • hängt den Kupplungsbügel ein/aus,

  • löst/verbindet die Luftleitung und ggf. Heiz- und Steuerleitungen,

  • dreht die Spindel an/auf,

  • hängt Kupplungsbügel und Luftleitungen in/ aus Aufhängeeinrichtungen,

  • öffnet/schließt Luftabsperrhähne

Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3621_09.jpg
Schutzziel 1
Schaffen eines ausreichenden Arbeitsraumes zwischen Puffern und Schraubenkupplungen.

Schutzziel 2
Gewährleisten einer sicheren und gesundheitsgerechten Gestaltung, Kennzeichung und Bedienung der Lufabsperrhähne.
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3621_10.jpg
Zu Schutzziel 2
Luftabsperrhähne, Farbgebung

Für Luftabsperrhähne wird keine bestimmte Farbgebung gefordert. In der Praxis erleichtert eine auffällige Farbgebung der Luftabsperrhähne, z.B. Gelb, deren Handhabung und vermindert Verletzungsgefahren.
Bemerkungenccc_3621_11.jpg
Nach DIN EN 16116-2 Punkt 6.2.1 dürfen Verbindungskabel und Schläuche im Berner Raum vorhanden sein. Das kann zu betrieblichen Einschränkungen führen. Das Rangierpersonal kann nicht erkennen ob der Berner Raum frei ist, weil es nicht einschätzen kann, wie weit die Schläuche und Kabel nachgeben. Sie treten unter Umständen in einen unsicheren Bereich. Diese "nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Verwendung" muss der Hersteller berücksichtigen.
Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3621_13.jpg
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 5 entnommen werden:

zu Schutzziel 1:
Berner Raum (freizuhaltender Raum)
TSI WAG, Anhang C in Verbindung mit DIN EN 16116-2 Punkt 6.2.1
  • mind. 400 mm breit

  • mind. 300 mm tief (bei ganz eingedrückten Puffern)

  • mind. 2000 mm hoch

zu Schutzziel 2
Anforderungen an Luftabsperrhähne
DIN EN 14601 Abschnitte 4.3 und 4.4
  • der Handgriff des Luftabsperrhahns ist mit einer Drehhemmung oder einer Verriegelung zu versehen

  • der Luftabsperrhahn muss manuell betätigt werden können. Das Drehmoment liegt

    • im Bereich 9 Nm bis 20 Nm für Hähne mit Drehhemmung

    • bei 6 Nm für Hähne mit Verriegelung

  • die Stellung des Handgriffs muss an allen Fahrzeugen gleich sein und die Endstellungen über Anschläge verfügen, damit die offene und geschlossene Stellung eindeutig eingestellt werden können.

  • Der Handgriff des Luftabsperrhahns muss nach ergonomischen Prinzipien gestaltet sein und das Tragen von Schutzhandschuhen berücksichtigen. Zwischen Handgriff und Gehäuse muss ausreichend Platz vorhanden sein und ein Einklemmen verhindert werden

Randbedingungenccc_3621_14.jpg
Nur bei Fahrzeugen, die von Hand gekuppelt werden.

Betätigen von Notlöseeinrichtungen der AMK (automatische Mittelpufferkupplung)

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Das Rangierpersonal betätigt die Notlöseeinrichtung der automatischen Mittelpufferkupplung (AMK).

Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3621_09.jpg
Vermeiden von Quetschstellen, ergonomische Handhabung.
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3621_10.jpg
Quetschstellen durch Abstandsmaße vermeiden
Eine Quetschstelle wird für die angegebenen Körperteile nicht als Gefahrstelle angesehen, wenn folgende Sicherheitsabstände nicht unterschritten werden und sichergestellt ist, dass das nächstgrößere Körperteil nicht hineingeaten kann.

Gestaltung der Stellteile:
  • DIN EN 894-3

  • DIN EN 15723 für Verschluss- und Sicherungsteile von Ladegutschutzeinrichtungen gegen Umwelteinflüsse

Gestaltung von Anzeigen:
(z. B. Stellung von Betätigungseinrichtungen)
  • DIN EN 894-2

Riegelbetätigung für die AMK
  • UIC 535-2 Anlage G

KörperteilKörperKopf (ungünstige Haltung)BeinFußZehenArmHand, Handgelenk, FaustFinger
Mindestabstand a5003001801205012010025
Bildccc_3621_17.jpgccc_3621_18.jpgccc_3621_19.jpgccc_3621_20.jpgccc_3621_21.jpgccc_3621_22.jpgccc_3621_23.jpgccc_3621_24.jpg
Forderung im Vorschriften-und Regelwerkccc_3621_13.jpg
Randbedingungenccc_3621_14.jpg
Bemerkungenccc_3621_11.jpg

Mitfahrt auf dem Rangierertritt

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  • Lokrangierpersonal (Lrf ) steuert die Einheit bei geschobener Einheit

  • Rangierpersonal (Rf ) übernimmt Spitzenbesetzung bei geschobener Einheit und verständigt sich mit Triebfahrzeugpersonal (Tf ) über Funk oder Rangiersignale

  • Rangierer/ Rangiererin fährt auf Einheit mit (ohne besondere Funktion)

Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3621_09.jpg
Sichere Standfläche (rutschsichere Grundfläche mit ausreichender Größe).

Verminderung der Absturzgefahr durch geeignete Festhaltemöglichkeiten (Handgriffe).

Sicher erreichbar.

Vermeiden von Quetschstellen im Wirkbereich des Lrf/Rf.

Ergonomische Haltung ermöglichen.
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3621_10.jpg
Rutschhemmung der Standflächen:
R 12 nach DGUV Regel 108-003 (Anhang 1)
Bemerkungenccc_3621_11.jpg
Die Anordnung der Handgriffe sowie die Gestaltung der Mitfahrmöglichkeit in Bezug auf die sichere Erreichbarkeit wird in der DIN EN 16116-2 beschrieben und dargestellt.

In den Freiraum entsprechend der DIN EN 16116-2 dürfen in Ausnahmefällen bei wagenbaulichen Schwierigkeiten Bauteile, z. B. Betätigungseinrichtungen, hineinragen. Diese Bauteile müssen konstruktiv so ausgelegt sein, dass sie keine hervorstehenden Kanten aufweisen, die Verletzungen hervorrufen können.
Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3621_13.jpg
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 5 entnommen werden:

Tritte / Mitfahrmöglichkeit
TSI WAG, Anhang C in Verbindung mit DIN EN 16116-2 Punkt 5
  • Auf jeder Seite des Fahrzeugs muss mindestens ein Tritt sowie eine Festhaltemöglichkeit (Griff ) vorhanden sein.

  • Über und neben dem Tritt muss genügend Freiraum vorhanden sein.

  • Tritte müssen mindestens 150 mm Abstand zu einer vertikalen Ebene am Ende der völlig eingedrückten Puffer haben.

  • Tritte sollen eine Breite von 350 mm und eine Länge von 350 mm besitzen.

  • Gestaltung der Tritte und Handgriffe sowie die Größe des Freiraums nach den Bildern 5 bis 7 der DIN EN 16116-2

Randbedingungenccc_3621_14.jpg
Mitfahrmöglichkeiten sind für permanent gekuppelte Wageneinheiten nur am Ende der Einheiten nach TSI WAG, Anhang C in Verbindung mit der technischen Unterlage ERA/ TD/2012-04/INT gefordert.

An Wagenenden, die mit einem Übergangssteg (Endbühne) ausgerüstet sind, ist ein Rangiererstand nicht erforderlich.

Mitfahrt auf der Endbühne

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  • Lokrangierpersonal (Lrf ) steuert die Einheit bei geschobener Einheit

  • Rangierpersonal (Rf ) übernimmt Spitzenbesetzung bei geschobener Einheit und verständigt sich mit Tf über Funk oder Rangiersignale

  • Rangierpersonal (Rf ) fährt auf Einheit mit (ohne besondere Funktion)

Schutzziel 1

Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3621_09.jpg
Sichere Standfläche (rutschsichere Grundfläche mit ausreichender Größe)

Ausreichender Freiraum für Oberkörper des Lrf/Rf
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3621_10.jpg
Mindestbreite des Freiraums für den Oberkörper nach ASR A1.8, Tabelle 2:
Vorzugsmaß: ≥ 600 mm ( für zugewiesene Arbeitsplätze)

Mindestmaß: 500 mm ( bei gelegentlich benutzten Einrichtungen)

Rutschhemmung der Lauf- und Standflächen:
R 12 nach DGUV Regel 108-003 (Anhang 1)

Kennzeichnen unvermeidbarer Stolperstellen nach ASR 1.5/1,2, Punkt 8:
Stolperstellen, die sich technisch nicht vermeiden lassen, sind farblich hervorzuheben oder als Gefahrstellen zu kennzeichnen.
Randbedingungenccc_3621_14.jpg
Der Anhang B der DIN EN 16116-2 ist ein "informativer" und kein "normativer" Anhang. Wenn er zur Anwendung kommt, müssen die in dem Anhang definierten verbindlichen Grundbestandteile eingehalten werden.
Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3621_13.jpg
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 5 entnommen werden:

Endbühne
TSI WAG, Anhang C in Verbindung mit DIN EN 16116-2 Anhang B
  • Auf jeder Seite des Fahrzeugs muss mindestens ein Tritt sowie eine Festhaltemöglichkeit (Griff ) vorhanden sein.

  • Bei Endbühnen sind keine zusätzlichen Tritte am Ende eines Wagens oder einer permanent gekuppelten Ein-heit erforderlich.

  • Die Mindestbreite der Endbühnen beträgt 500 mm, die Höhe des freizuhaltenden Raumes 2000 mm.

  • Gestaltung der Endbühnen nach Bild B1 der DIN EN 16116-2, Anhang B

Bemerkungenccc_3621_11.jpg
Endbühnen, welche die in der DIN EN 16116-2, Anhang B und in dieser Praxishilfe genannten Mindestmaße für Arbeitsplätze technisch nicht einhalten können, führen zu der betrieblichen Einschränkung, dass Lrf/Rf auf diesen Endbühnen nicht mitfahren dürfen.

Aufgrund der technischen Einschränkungen bei Eisenbahnfahrzeugen muss akzeptiert werden, dass hier nicht immer die üblichen Anforderungen an Arbeitsplätze eingehalten werden können - daher werden hier die Mindestanforderungen für Zugänge zu Arbeitsplätzen zu Grunde gelegt.

Stolperstellen:
In anderen Rechtskreisen gelten Höhenunterschiede von mehr als 4 mm als Stolperstellen.

(Siehe ASR A1.5/1,2 und DGUV Regel 108-003)

Schutzziel 2

Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3621_09.jpg
Verminderung der Absturzgefahr und Festhaltemöglichkeit durch Geländer
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3621_10.jpg
Gländerausführung
ASR A2.1, Punkt 5
  • Abstand zwischen Knieleiste und Handlauf sowie Abstand zwischen Knieleiste und Fußleiste ≤ 0,50 m

  • Fußleiste mind. 0,05 m hoch

  • Horizontallast: 500 N/m

  • DIN 33402-2, Tabelle 57

    Durchmesser des Handlaufs: ca. 30 mm (Griffumfang der Hand beträgt beim 5.Perzentil female 110 mm, das entspricht einem Durchmesser von 35 mm als Höchtsmaß für ein sicheres Umgreifen.)

Randbedingungenccc_3621_14.jpg
Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3621_13.jpg
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 5 entnommen werden:

Endbühne
TSI WAG, Anhang C in Verbindung mit DIN EN 16116-2 Anhang B
  • Endbühnen müssen über ein Geländer verfügen.

  • Mindestmaße für Geländer an Endbühnen

    • Handlauf in 1,00 m Höhe, an den Ecken nach unten gezogen um den Zustieg zu ermöglichen.

    • Gangbreite am Zustieg mindestens 500 mm

  • Gestaltung des Geländers der Endbühnen nach Bild B.1 des Anhangs B der DIN EN 16116-2

Bemerkungenccc_3621_11.jpg
Endbühnen, welche die in der DIN EN 16116-2, Anhang B und in dieser Praxishilfe genannten Mindestmaße für Arbeitsplätze technisch nicht einhalten können, führen zu der betrieblichen Einschränkung, dass Lrf/Rf auf diesen Endbühnen nicht mitfahren dürfen.

Aufgrund der technischen Einschränkungen bei Eisenbahnfahrzeugen muss akzeptiert werden, dass hier nicht immer die üblichen Anforderungen an Arbeitsplätze eingehalten werden können - daher werden hier die Mindestanforderungen für Zugänge zu Arbeitsplätzen zu Grunde gelegt.

Schutzziel 3

Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3621_09.jpg
Sichere Aufstiegsmöglichkeit
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3621_10.jpg
Randbedingungenccc_3621_14.jpg
Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3621_13.jpg
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Endbühne
TSI WAG, Anhang C in Verbindung mit DIN EN 16116-2 Anhang B
  • Endbühnen müssen zwei Stufen zum Aufsteigen verfügen.

  • Mindestmaße für Stufen an Endbühnen

    • Auftrittsfläche 430 mm breit und 160 mm tief

    • Die Stufen sollen lotrecht übereinander stehen.

    • Die untere Stufe soll in Trittrichtung 80 mm Versatz aufweisen und sich mindestens 425 mm unterhalb der Mitte der Kupplung befinden.

    • Der Abstand der Stufen soll 365 mm betragen

  • Gestaltung der Stufen der Endbühnen nach Bild B.1 des Anhangs B der DIN EN 16116-2

Bemerkungenccc_3621_11.jpg
Endbühnen, welche die in der DIN EN 16116-2, Anhang B und in dieser Praxishilfe genannten Mindestmaße für Arbeitsplätze technisch nicht einhalten können, führen zu der betrieblichen Einschränkung, dass Lrf/Rf auf diesen Endbühnen nicht mitfahren dürfen.

Aufgrund der technischen Einschränkungen bei Eisenbahnfahrzeugen muss akzeptiert werden, dass hier nicht immer die üblichen Anforderungen an Arbeitsplätze eingehalten werden können - daher werden hier die Mindestanforderungen für Zugänge zu Arbeitsplätzen zu Grunde gelegt.

Sichern von Wagen (gegen unbeabsichtigte Bewegung)

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Sichern des Wagens gegen Wegrollen mittels Radvorleger oder Hemmschuh, mittels Hand- oder Feststellbremse durch Drehen der Spindel oder des Handrades

Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3621_09.jpg
Sichere und ergonomische Betätigung der Handbremse, ausreichend Freiraum zum Legen der Hemmschuhe
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3621_10.jpg
Bemerkungenccc_3621_11.jpg
Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn die unter Be- und Entladen / Ladungssicherung / Einrichten und Umrüsten bei Wagen auf Seite 22 und folgende aufgeführten bewährten Lösungen erfüllt sind.
Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3621_13.jpg
Randbedingungenccc_3621_14.jpg
Nur bei Wagen mit Handbremsen.
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Sichtprüfung durch Rangierpersonal/ Wagenmeisterpersonal

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Kontrolle des Wagens:

  • gemäß VDV 758 "Prüfen von Güterwagen im Eisenbahnbetrieb" bzw. gemäß DB Richtlinie 936.95

  • auf Ladegutrückstände

  • ordnungsgemäße Verladung bzw. Ladungssicherung

Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3621_09.jpg
Vermeiden von Zwangshaltungen bei Kontroll- und Prüfaufgaben. Vermeiden von Anstoßstellen.
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3621_10.jpg
Seitlich hervorstehende Teile am Wagenuntergestell und Wagenkasten vermeiden.

Kennzeichnungen sollen auch nach längerer Nutzung noch gut erkennbar sein.

Betätigungseinrichtungen müssen gut erkennbar, gut erreichbar und ergonomisch bedienbar sein.
Randbedingungenccc_3621_14.jpg
Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3621_13.jpg
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 5 entnommen werden:

DIN EN 15877-1, Abschn. 4.1.2 und 4.5
Anschriften sind in praxisgerechter Höhe an der Wagenstruktur (bis 2 m über SO) anzubringen. Schrifthöhe von Buchstaben und Ziffern nach Abschnitt 4.5 der DIN EN 15877-1 überwiegend 60 mm bis 80 mm.

TSI WAG Abschn. 4.7 in Verbindung mit DIN EN 15877-1, Abschn 4.5.21
hervorstehende Teile, die ein potenzielles Risiko für das Betriebspersonal darstellen, müssen eindeutig gekennzeichnet und/oder mit Schutzvorrichtungen versehen sein. Schwarz-gelbe Kennzeichnung von vorstehenden Seilhaken, Abweisern und Konsolen

EBO § 28 (14):
Fahrzeuge müssen die für Betrieb, Unterhaltung und Arbeitsschutz erforderlichen Anschriften und Zeichen tragen.
Bemerkungenccc_3621_11.jpg
Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn die unter Be- und Entladen / Ladungssicherung / Einrichten und Umrüsten bei Wagen auf Seite 22 und folgende aufgeführten bewährten Lösungen erfüllt sind.

Be- und Entladen / Ladungssicherung / Einrichten und Umrüsten der Wagen

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Be- und Entladen, Herstellen der Ladungssicherung, Einrichten und Umrüsten inklusive:

  • Be- und Entladen,

  • Herstellen der Ladebereitschaft bzw. Wiederherstellen der Fahrbereitschaft,

  • Anbringen bzw. Entfernen von Ladungssicherungen,

  • Öffnen und Schließen von Türen, Stirn- und Seitenklappen, Schiebewänden, Planenabdeckungen,

  • An- und Abbau bzw. Aufstellen und /oder Abklappen von Rungen, Aufsetzzapfen für Container sowie von Geländern,

  • Verändern der oberen Ladeebene oder von Hubdächern,

  • Aus- und Einfahren von Aufnehmern z. B. für Kombiwagen zum Transport von Sattelaufliegern,

  • Anbringen von Hilfskupplungen

Schutzziel 1

Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3621_09.jpg
Bedienplätze und Arbeitsplätze auf dem Fahrzeug zur Be- und Entladung:
  • Sicherer Aufstieg und sichere Erreichbarkeit des Bedienplatzes

  • Sichere Standfläche (rutschsichere Grundfläche mit ausreichender Größe, ausreichende Bewegungsfläche)

  • Verminderung des Absturzrisikos durch Geländer bzw. dort, wo Geländer technisch nicht möglich sind, durch Haltegriffe in ergonomischer Anordnung als Festhaltemöglichkeit

Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3621_10.jpg
Mindestabmessungen für Zugänge und Standflächen:
Mindestgröße der Standfläche:
  • Vorzugsmaß: 450 x 450 mm (DIN 33402-3)

  • Mindestmaß: 350 x 350 mm (analog Tritt nach DIN EN 16116-2 Abschn. 4.2.2)

Mindestbreite der Lauffläche:
  • Vorzugsmaß: ≥ 500 mm (in Anlehnung an UIC 535-2, Anlage N)

  • Mindestmaß: 350 mm (analog Tritt nach DIN EN 16116-2 Abschn. 4.2.2)

Mindestbreite des Freiraums für den Oberkörper:
  • Vorzugsmaß: ≥ 600 mm (siehe ASR A1.8, Tabelle 2, für zugewiesene Arbeitsplätze)

  • Mindestmaß: 500 mm (siehe ASR A1.8, Tabelle 2, für gelegentlich benutzte Einrichtungen)

(Diese Maße sind identisch mit denen für Fluchtwege nach DIN 5566-2, Tabelle 1).

Lichte Höhe
  • Vorzugsmaß: ≥ 2000 mm (DIN 5566-2, Tabelle 1 für Fluchtwege)

  • Mindestmaß: 1800 mm (DIN 5566-2, Tabelle 1 für Fluchtwege)

Rutschsicherheit der Lauf- und Standflächen:
Rutschhemmung R 12 bzw. R 11 bei überdachten Flächen (DGUV Regel 108-003, Anhang 1)

Vermeiden von Stolperstellen:
Stolperstellen sind grundsätzlich durch konstruktive Maßnahmen zu vermeiden. Stolperstellen, die sich technisch nicht vermeiden lassen, sind zu kennzeichnen (vorzugsweise schwarz/gelb). (vgl. ASR A1.3 Abschn. 5.2).
Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3621_13.jpg
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Tritte
DIN EN 16116-2, Abschn. 4.2.3 Andere Tritte

Mindestmaße der Trittflächen der Tritte (Länge × Breite):

Übergangstritte und Tritte zur Überprüfung der Last
  • mind. 175 mm × 175 mm;

  • bügelformige Tritte 425 mm × 50 mm (Freiraum hinter dem Tritt mind. 150 mm tief x 300 mm breit)

Fortsetzungccc_3621_10.jpg
Geländerausführung:
ASR A2.1, Abschnitt 5:
  • Handlauf in 1,00 m Höhe

  • Abstand zwische Knieleiste und Handlauf sowie Abstand zwischen Knieleiste und Fußleiste ≤ 0,50 m

  • Fußleiste mind. 0,05 m hoch

  • Horizontallast: 500 N/m

DIN 33402-2, Tabelle 57
  • Durchmesser des Handlaufes: ca. 30 mm

  • (Griffumfang der Hand beträgt 110 mm (5. Perzentil bei Frauen), das entspricht einem Durchmesser von 35 mm als Höchstmaß für ein sicheres Umgreifen)

Haltegriffe:
Siehe auch: DIN 33402-2, Tabelle 57
Durchmesser des Handlaufs: ca. 30 mm (Griffumfang der Hand beträgt beim 5.Perzentil female 110 mm, das entspricht einem Durchmesser von 35 mm als Höchtsmaß für ein sicheres Umgreifen.)

Aufstiege:
Vorzugsgestaltung: als Tritte in Anlehnung an die bewährte Lösungen in "Mitfahrt auf der Endbühne" ab Seite 17 ff.

Mindestens jedoch als Sprossenaufstiege mit folgenden Anforderungen:
  • Unterste Sprosse so niedrig anordnen, wie es die Grenzlinie erlaubt (siehe auch UIC 651, Anlage B)

  • Gleichmäßige Sprossenabstände

    • Vorzugsmaß: 250 bis 300 mm (siehe Anforderungen an Steigleitern ASR 1.8 Verkehrswege, Abschnitt 4.6),

  • Breite der Sprossen:

    • Mindestmaß: 350 mm (siehe Anforderungen an Steigleitern ASR 1.8 Verkehrswege, Abschnitt 4.6)

  • Sprossentiefe:

    • Vorzugsmaß: 80 mm

    • Mindestmaß: 50 mm (UIC 535-2 Anlage J)

Durchtrittstiefe
  • Mindestmaß: 150 mm (siehe Anforderungen an Steigleitern ASR 1.8 Verkehrswege, Abschnitt 4.6)

  • Freiraum über Auftrittsfläche min. 150 mm bzw. 80 mm am Ende der Durchtrittstiefe

  • Sprossen liegen lotrecht übereinander

Seitliche Haltmöglichkeiten, die von allen Trittflächen gut erreichbar sind
  • Vorzugsvariante:

    • Durchgehende seitliche Haltestangen (Beginn höchstens 1400 mm über SO, empfohlen 1100 mm über SO, Ende 2400 mm über SO, empfohlen 1200 mm über der obersten Standfläche (vgl. auch UIC 535-2, Anlage J)

  • Mindestvariante (für Fahrzeuge, bei denen Haltestangen technisch nicht möglich sind):

    • Griffe bzw. Griffmulden in ergonomischer Anordnung

    • Greifmaße siehe Anforderungen an Haltegriffe

Bemerkungenccc_3621_11.jpg
Maße für die ergonomische Anordnung und Länge von Haltegriffen können nicht vorgegeben werden. Diese sind im Einzelfall festzulegen und zu testen.

Aufgrund der technischen Einschränkungen bei Eisenbahnfahrzeugen muss akzeptiert werden, dass hier nicht immer die üblichen Anforderungen an Arbeitsplätze eingehalten werden können - daher werden hier die Mindestanforderungen für Zugänge zu Arbeitsplätzen zu Grunde gelegt.

Absturzsicherung
Bei zweistöckigen Wagen im Obergeschoss wegen des Lichtraumprofils nicht immer in dieser Höhe realisierbar

Stolperstellen:
In anderen Rechtskreisen gelten Höhenunterschiede von mehr als 4 mm als Stolperstellen.

(Siehe ASR A1.5/1,2 und DGUV Regel 108-003)

Aufstiege:
Maße für Aufstiege siehe auch DIN EN 131-1 Leitern - Teil 1: Benennungen, Bauarten, Funktionsmaße;

Gestaltung von Aufstiegen: siehe auch wk-SPEZIAL Nr. 36 (Zugang zum Führerhaus)

Hinweis für Kesselwagen:
Für den Zugang zu Reinigungsflächen bei Kesselwagen ist die DIN EN 12561 - 6 Bahnanwendungen, Kesselwagen, Mannloch zu beachten
Fortsetzungccc_3621_13.jpg
Tritte für Arbeitsbühnen oder Laufstege
  • mind. 430 mm × 160 mm,

  • vertikaler Abstand zur Arbeitsbühne Vorzugsmaß 365 mm, mind. 360 mm, max. 400 mm

  • Versatz in Trittrichtung 80 mm

Tritte fur den Personalzugang zum Wagenboden
  • mind. 500 mm × 110 mm;

  • bügelformige Tritte 500 mm × 50 mm (Freiraum hinter dem Tritt mind. 150 mm tief x 300 mm breit)

Handgriffe
DIN EN 16116-2, Abschn. 4.3 Handgriffe
  • aus Rundstahl, Mindestdurchmesser 20 mm.

  • Belastung mind. 1,5 kN

  • Freiraum zu Fahrzeugteilen mind. 120 mm

  • Ausnahme: Anpassung an die kinematische Begrenzungslinie

Randbedingungenccc_3621_14.jpg

Schutzziel 2

Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3621_09.jpg
Betätigungseinrichtungen:
  • ergonomische Anordnung (Erreichbarkeit vom Rangiererweg oder von Standflächen auf dem Eisenbahnfahrzeug)

  • ergonomische Bedienbarkeit (Stellkräfte, Vermeiden von Quetsch- und Scherstellen,

  • Sichere Bedienung vorgeben

  • Vermeiden unbeabsichtigter Bewegung unter mechanischer Spannung stehender Bedienteile

  • Vermeiden unbeabsichtigter Bewegungen von Fahrzeugteilen

Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3621_10.jpg
Quetschstellen durch Abstandsmaße vermeiden
KörperteilKörperKopf (ungünstige Haltung)BeinFußZehenArmHand, Handgelenk, FaustFinger
Mindestabstand a5003001801205012010025
Bildccc_3621_31.jpgccc_3621_32.jpgccc_3621_33.jpgccc_3621_34.jpgccc_3621_35.jpgccc_3621_36.jpgccc_3621_37.jpgccc_3621_38.jpg
Werte entnommen aus DIN EN 349 Tabelle 1
Forderung im Vorschriften-und Regelwerkccc_3621_13.jpg
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 5 entnommen werden:

DIN EN 15723
Bahnanwendungen - Verschluss- und Sicherungsteile von Ladegutschutzeinrichtungen gegen Umwelteinflüsse - Anforderungen an Festigkeit, Bedienbarkeit, Kennzeichnung, Instandhaltung, Entsorgung:
  • Türen und Luken: mit Verriegelungseinrichtungen ausrüsten, die sich gefahrlos bedienen lassen.

  • Bedienungsanweisungen anbringen.

  • Bedienkräfte der Schließ- und Verriegelungssysteme so auslegen, dass sie ohne Werkzeuge bedienbar sind.

  • Ausnahmen: geeignete Werkzeuge werden mitgeführt oder motorgetriebene Systeme.

TSI WAG Abschn. 4.2.2.3
  • Schienenfahrzeuge so gestalten, dass alle bweglichen Schließ- und Abdeckelemente gegen unbeabsichtigtes Bewegen gesichert sind und

  • Eine Anzeige für den Zustand von Verriegelungseinrichtungen (offen / geschlossen) muss vorhanden sowie von außerhalb der Fahrzeuge sichtbar sein.

TRBS 2111 Teil 1 Abschn. 3.2.7:
Technische Maßnahmen zur Vermeidung oder, wenn das nicht möglich ist, zur Reduzierung der mechanischen Gefährdungen beim Öffnen eines Laderaums durch anstehenden Ladungsdruck oder durch herabfallende Ladung, z. B.:
Fortsetzungccc_3621_10.jpg
Erreichbarkeit von Gefahrstellen vermeiden durch: Sicherheitsabstand zu einer Gefahrenstelle in Abhängigkeit einer nicht vermeidbaren Druchreichöffnung

Die Tabelle enthält Sicherheitsabstände sr regelmäßiger Öffnungen für Personen ab 14 Jahre.

Die Abmessung der Öffnungen e entsprechen der Seite einer quadratischen, dem Duchmesser einer kreisförmigen und der kleinsten Abmessung einer schlitzförmigen Öffnung.
KörperteilBildÖffnungSicherheitsabstand sr
SchlitzQuadratKreis
Fingerspitzeccc_3621_39.jpge ≤ 4 ≥ 2≥ 2≥ 2
4 < e ≤ 6 ≥ 10≥ 5≥ 5
Finger bis Fingerwurzel oder Handccc_3621_40.jpg6 < e ≤ 8 ≥ 20≥ 15≥ 5
8 < e ≤ 10 ≥ 80≥ 25≥ 20
10 < e ≤ 12 ≥ 100≥ 80≥ 80
12 < e ≤ 20 ≥ 120≥ 120≥ 120
20 < e ≤ 30 ≥ 8501)≥ 120≥ 120
Arm bis Schultergelenkccc_3621_41.jpg30 < e ≤ 40 ≥ 850≥ 200≥ 120
40 < e ≤ 120 ≥ 850≥ 850≥ 850
1) Wenn die Länge einer Schlitzförmigen (Öffnung) ≤ 65 mm ist, wirkt der Daumen als Begrenzung, und der Sicherheitsabstand kann auf 200 mm reduziert werden.
Bedienteile durch mehrstufige Verriegelung am unkontrollierten Bewegen hindern oder Bediener kann von Bedienteilen bei unkontrollierten Bewegungen nicht gefährdet werden

Gestaltung der Stellteile:
  • DIN EN 894-3

  • DIN EN 894-4

Gestaltung von Anzeigen:
(z. B. Stellung von Betätigungseinrichtungen)
  • DIN EN 894-2

  • DIN EN 894-4

Fortsetzung^ccc_3621_13.jpg
  • Einrichtungen zum stufenweisen Öffnen,

  • Anordnung der Betätigungselemente zum Öffnen des Laderaums außerhalb des Gefahrenbereichs.

TRBS 2111 Teil 1 Abschn. 3.2.8:
Maßnahmen gegen Gefährdung durch unkontrolliert bewegte Teile des Eisenbahnfahrzeuges, z. B.:
  • Einrichtungen zur Arretierung von Türen, Klappen und Verschlüssen

Randbedingungenccc_3621_14.jpg
Bemerkungenccc_3621_11.jpg

Schutzziel 3

Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3621_09.jpg
Vermeiden unzulässiger Annäherung an Teile der Oberleitungsanlage und spannungsführende Teile der Wagen
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3621_10.jpg
Kennzeichnung an Wagen mit Aufstiegtritten oder Leitern, bei denen der oberste Auftritt höher als 2,0 m über SO liegt und zu unzulässiger Annäherung an die Fahrleitung führen kann, mit dem Blitzpfeil und Zusatzzeichen nach DIN EN 15877-1, Bild 35

Fahrzeugseitige elektrische Anlagen müssen entsprechend den elektrotechnischen Regeln errichtet werden, insbesondere hinsichtlich des Berührungsschutzes.
Randbedingungenccc_3621_14.jpg
Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3621_13.jpg
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 5 entnommen werden:

DGUV Vorschrift 3 / DGUV Vorschrift 4 § 4 (4)
Die aktiven Teile elektrischer Anlagen und Betriebsmittel müssen entsprechend ihrer Spannung, Frequenz, Verwendungsart und ihrem Betriebsort durch Isolierung, Lage, Anordnung oder festangebrachte Einrichtungen gegen direktes Berühren geschützt sein.

DGUV Vorschrift 3 / DGUV Vorschrift 4 Tabelle 4
Schutzabstand für nicht elektrotechnische Arbeiten: 3,0 m bei 15 kV
Bemerkungenccc_3621_11.jpg
Die Kennzeichnung nur mit dem Blitzpfeil ist lt. BGH Urteil Aktenzeichen: VI ZR 34/94 vom 14.03.1995 nicht ausreichend.

Die Zusatzzeichen sind in DIN EN 15877 Bild 35 enthalten.

Schutzziel 4

Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3621_09.jpg
Vermeiden einer Lärmschädigung
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3621_10.jpg
  • Lärmarme Konstruktion

  • Verwendung schalldämmender Materialien, Polsterungen etc.

  • Kapselung von lärmintensiven Bauteilen, wie z. B. Antrieben

Randbedingungenccc_3621_14.jpg
Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3621_13.jpg
Die nachfolgenden Anforderungen können teilweise redundant in mehreren Quellen sowie mit unterschiedlichen Geltungsbereichen geregelt sein. Bei der einzelnen Anforderung ist nur eine Fundstelle angegeben. Die zutreffenden Quellen können Anhang 5 entnommen werden:

LärmVibrationsArbSchV:
Minimierungsgebot: Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchführen.
Bemerkungenccc_3621_11.jpg
Die TSI NOI zielt auf die Verminderung der Lärmemission durch den Güterwagen.

Die Anforderungen hinsichtlich des Arbeitsschutzes enthält die LärmVibrations-ArbSchV. Sie gibt tagesbezogene Auslösewerte für den einzelnen Beschäftigten vor. Diese sind abhängig von den vom jeweiligen Beschäftigten in der jeweiligen Schicht zu verrichtenden Tätigkeiten.
Fortsetzungccc_3621_11.jpg
Untere Auslösewerte:
  • bezogen auf die 8h-Schicht 80 dB(A),

  • bezogen auf das Einzelereignis: 135 dB(C)

Lärm kann z. B. entstehen, wenn bei Flachwagen im Zugverband eine Reihe von Rungen umgelegt, d. h. umgekippt, werden. Hier trifft Metall auf Metall. Messungen ergaben z. B. bei Holztransportwagen und den üblichen Zuglängen eine Überschreitung des unteren Auslösewertes von 80 dB(A).

Austausch von Verschleißteilen

ccc_3621_42.jpgVideoccc_3621_12.jpg
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Bei der Instandhaltung werden Teile

  • der Bremse,

  • des Aufbaus,

  • Zubehörteile,

wie z. B. Rungen, Aufbauten, Spindeln, Bremssohlen, Armaturen etc. getauscht.

Schutzziel 1

Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3621_09.jpg
Vermeiden bzw. Vermindern der Gefährdung durch Quetschen, Anstoßen und Zwangshaltungen
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3621_10.jpg
Vermeidung von Quetschstellen

Zwangshaltungen vermeiden durch ausreichende Räume unter den Wagen zum Reinigen und Tauschen der Verschleißteile
Randbedingungenccc_3621_14.jpg
Vollständige Dokumentation für das Fahrzeug u.a. mit Wartungsintervallen, Art der Wartungsarbeiten und Bedienungsanleitung für die Wartung sowie den dabei eventuell auftretenden Gefährdungen erforderlich.
Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3621_13.jpg
Bemerkungenccc_3621_11.jpg
Diese Anforderungen sind erfüllt, wenn wenn die unter Be- und Entladen / Ladungssicherung / Einrichten und Umrüsten bei Wagen auf Seite 22 und folgende aufgeführten bewährten Lösungen erfüllt sind.

Schutzziel 2

Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3621_09.jpg
Vermeiden von Gesundheitsschäden durch Heben und Tragen von Lasten
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3621_10.jpg
Größe und Gewicht der Teile, wenn technisch möglich, ergonomisch gestalten.

Schwere Teile nach Möglichkeit mit Anschlagösen versehen.

Orientierende Werte zu Hebe- und Tragehäufigkeiten, bei deren Überschreitung vorzugsweise technische und/oder organisatorische Maßnahmen insbesondere zum Schutz der Lendenwirbelsäule vorzusehen sind, enthält die Tabelle unten (Quelle: BGI / GUV-I 5034)
GeschlechtLastgewicht (kg)Heben, Absetzen, Tragen und Halten Dauer < 5 sTrageentfernung
5 bis 10 m10 bis 30 m> 30 m
Männer< 10Im Allgemeinen keine Einschränkungen
10 ... 15bis 1000 mal pro Schichtbis 500 mal pro Schichtbis 250 mal pro Schichtbis 100 mal pro Schicht
15 ... 20bis 250 mal pro Schichtbis 100 mal pro Schichtbis 50 mal pro Schicht
20 ... 25bis 100 mal pro Schichtbis 50 mal pro Schicht
> 25In Verbindung mit präventivenMaßnahmen in Ausnahmefällengestattet
Frauen< 5Im Allgemeinen keine Einschränkungen
5 ... 10bis 250 mal pro Schichtbis 500 mal pro Schichtbis 250 mal pro Schichtbis 50 mal pro Schicht
10 ... 15bis 100 mal pro Schichtbis 100 mal pro Schichtbis 50 mal pro Schicht
> 15In Verbindung mit präventiven Maßnahmen in Ausnahmefällen gestattet
Die jeweilige Gefährdung beim Heben und Tragen durch Größe und Gewicht von Teilen soll mit Hilfe der Leit-Merkmal-Methode (LMM) der BAuA ermittelt werden (www.baua.de)
Forderung im Vorschriften-und Regelwerkccc_3621_13.jpg
Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)
Gefährdungen, insbesondere der Lendenwirbelsäule, bei der manuellen Handhabung von Lasten vermeiden durch:
  1. 1.

    geeignetes Gewicht, Form und Größe der Bauteile,

  2. 2.

    die Lage der Zugriffsstellen,

  3. 3.

    die Schwerpunktlage und

  4. 4.

    die Möglichkeit einer unvorhergesehenen Bewegung.

Randbedingungenccc_3621_14.jpg
Bemerkungenccc_3621_11.jpg
Oftmals sind die Teile in Größe und Gewicht nicht veränderbar. Dann ist ein manueller Tausch ohne Hilfsmittel ausgeschlossen

Auszug aus den amtlichen Erläuterungen zum Anhang zur Lastenhandhabungsverordnung:

Das Lastgewicht ist nur ein Merkmal, ...Andere Merkmale, wie Form und Größe sind ebenso zu berücksichtigen. Dazu gehören auch die Umstände, unter welchen die Last gehandhabt wird, z. B. die erforderliche Körperhaltung, Häufigkeit, Dauer der manuellen Lastenhandhabungen, Umgebungsbedingungen und arbeitsorganisatorische Aspekte. Allgemeingültige Gewichtsgrenzen können daher für die in der Praxis vorkommenden vielfältigen, unterschiedlichen manuellen Handhabungen von Lasten nicht genannt werden.

Schmieren, Fetten, Ölen

ccc_3621_43.jpgVideoccc_3621_12.jpg
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Schmieren von Stellteilen, Lagern etc.

Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3621_09.jpg
Vermeiden von Anstoßen, Quetschen und Zwangshaltungen

Vermeiden von Umgang mit Gefahrstoffen
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3621_10.jpg
Alle Schmierstellen müssen leicht erreichbar sein.

Wenn möglich, Schmierstoffe ohne Gefahrstoffanteile verwenden.
Randbedingungenccc_3621_14.jpg
Vorgabe geeigneter ungefährlicher Schmierstoffe durch den Hersteller bzw. von Schutzmaßnahmen, die vom Betreiber umzusetzen sind
Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3621_13.jpg
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 7 (3 und 4):
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vermeiden oder Gefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind.
Bemerkungenccc_3621_11.jpg
Die Anforderungen zur Erreichbarkeit der Schmierstellen sind erfüllt, wenn die unter Be- und Entladen / Ladungssicherung / Einrichten und Umrüsten bei Wagen auf Seite 22 und folgende aufgeführten bewährten Lösungen erfüllt sind.

Tausch von Teilen nach Störungen

Instandsetzung außerhalb von Werkstätten durch mobile Instandhaltungstrupps bei:

  • Fahrzeugen die wegen Schäden aus dem Betrieb ausgesetzt wurden oder

  • kurzfristigen Arbeiten geringen Umfangs,mit dem Ziel, Fahrzeuge mit größeren Schäden einer Reparaturwerkstatt zuzuführen bzw. bei Fahrzeugen mit kleineren Schäden die Betriebsfähigkeit wieder herzustellen.

Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3621_09.jpg
Vermeiden von Quetsch, Anstoßgefahr, Zwangshaltungen

Vermeiden von Gesundheitsschäden durch Heben und Tragen von Lasten
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3621_10.jpg
Ausreichender Platz, um an Tauschteile zu gelangen und alle Verbindungen lösen zu können.

Größe und Gewicht der Teile, wenn technisch möglich, ergonomisch gestalten.

Schwere Teile nach Möglichkeit mit Anschlagösen ausrüsten.
Randbedingungenccc_3621_14.jpg
Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3621_13.jpg
Bemerkungenccc_3621_11.jpg
An einigen Fahrzeugen ist z. B. der Tausch der Puffer oder der Federpakete nur möglich, wenn der Beschäftigte die Muttern/Schrauben/Splinte ertastet, dies soll vermieden werden.

Orientierende Werte zu Hebe- und Tragehäufigkeiten, bei deren Überschreitung vorzugsweise technische und/oder organisatorische Maßnahmen insbesondere zum Schutz der Lendenwirbelsäule vorzusehen sind, sind unter "Austausch von Verschleißteilen" auf Seite 28 ff. bei bewährten Lösungen aufgeführt.

Instandhaltung an beschichteten Teilen

Arbeiten am Fahrzeug bei denen Beschichtungen, z. B. Farbanstriche und Beschriftungen angegriffen oder erneuert werden, z.B:

  • Anwärmen,

  • Brennschneiden,

  • thermisches Richten,

  • mechanisches Richten,

  • Reparaturlackierung

Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3621_09.jpg
Verwendung von Farben, die bei Instandsetzung, Demontage und Entsorgung, z. B. durch Schleifen und Brennschneiden, keine toxischen und kanzerogenen Gefahrstoffe frei setzen.
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3621_10.jpg
Farben, die keine Chromate, Zink und weitere toxische Metalle enthalten.
Randbedingungenccc_3621_14.jpg
Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3621_13.jpg
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) § 7 (3 und 4):
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen vermeiden oder Gefahrstoffe durch Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse oder Verfahren ersetzen, die unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten nicht oder weniger gefährlich sind.
Bemerkungenccc_3621_11.jpg
Der Hersteller dokumentiert, welche Farben verwendet wurden und welche Ersatzfarben zugelassen sind.

Berücksichtigung vorhersehbarer Fehlhandlungen

ccc_3621_44.jpgVideoccc_3621_12.jpg
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Fehlbenutzung von Teilen des Wagens, z. B:

  • Längsträger als Aufstiege,

  • Stellteile als Haltegriffe

Schutzziele hinsichtlich der Fahrzeuggestaltungccc_3621_09.jpg
Güterwagen so konzipieren, dass vorhersehbare Fehlhandlungen verhindert wird, falls diese eine Gefährdung mit sich bringen oder Güterwagen so konzipieren, dass die vorhersehbare Fehlhandlungen nicht zu Gefährdungen führen
Bewährte Lösungen / Lösungsansätze und Quelle aus anderen Bereichen der Technik, die sinngemäß zur Anwendung kommen könnenccc_3621_10.jpg
Längsträger entweder mit zusätzlichen Aufstiegen (Flachwagen) versehen oder so gestalten, dass der Untergurt nicht als Steighilfe genutzt werden kann.

Vorhersehbare Fehlhandlungen beim Betreiber erfragen und in der Bedienungsanleitung auf deren Vermeidung hinweisen (Puffer als Überstieg etc.).

Einrichten von zusätzlichen Halte- und Aufstiegsmöglichkeiten, um zu verhindern, dass sich das Bedienungspersonal der Stellteile zum leichteren Aufstieg bedient.
Randbedingungenccc_3621_14.jpg
Forderung im Vorschriften- und Regelwerkccc_3621_13.jpg
Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) § 3 (1 und 2)
Ein Produkt darf ... nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es so beschaffen ist, dass bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.

Begriffsbestimmungen nach § 2(28)
Vorhersehbare Verwendung ist die Verwendung eines Produkts in einer Weise, die von derjenigen Person, die es in den Verkehr bringt, nicht vorgesehen, jedoch nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist.
Bemerkungenccc_3621_11.jpg
Nach dem ProdSG hat der Hersteller die vorhersehbare Verwendung zu berücksichtigen.

Daraus ergibt sich auch eine Verpflichtung des "Verwenders", dem Hersteller den üblichen Gebrauch mitzuteilen bzw. bei dessen Ermittlung zu unterstützen.