DGUV Regel 113-602 - Branche Betonindustrie Teil 1: Herstellung von Betonfertigteilen

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Was für die Branche gilt

Der Automatisierungsgrad bei der Herstellung von Betonfertigteilen nimmt von Jahr zu Jahr zu. Viele manuelle Tätigkeiten werden zunehmend von Robotern erledigt. Viele mechanische Gefährdungen treten hierbei auf, die Maßnahmen notwendig machen, um die Verletzungsgefahr für den Beschäftigten zu beseitigen oder zu minimieren. Nicht zu vergessen ist in dieser Branche auch die Belastung durch Lärm und Staub. Aus diesen Gegebenheiten resultiert eine Vielzahl von Anforderungen an die Unternehmen, die jedes Unternehmen einzeln und in Abstimmung mit den anderen am Bau Beteiligten bewältigen muss.

ccc_3620_01.jpgRechtliche Grundlagen
  • Betriebssicherheitsverordnung

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

  • Gefahrstoffverordnung

ccc_3620_02.jpg"Weitere Informationen
  • DIN EN ISO 12100: "Sicherheit von Maschinen - Allgemeine Gestaltungsleitsätze - Risikobeurteilung und Risikominderung" Ausgabedatum: 2011-03

  • Merkblattreihe T008 der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie

  • Bekanntmachung zur Betriebssicherheit BekBS 1113 "Beschaffung von Arbeitsmitteln"

  • BekBS 1114 "Anpassung an den Stand der Technik bei der Verwendung von Arbeitsmitteln"

  • Interpretationspapier zum Thema "Gesamtheit von Maschinen" - Bekanntmachung des BMAS vom 05.05.2011

  • Interpretationspapier zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen" - Bekanntmachung des BMAS vom 11.03.2015

  • Wesentliche Veränderungen an Maschinen - eine interaktive Arbeitshilfe der BG RCI

  • IFA Report 2/2017 - Funktionale Sicherheit von Maschinensteuerungen - Anwendung der DIN EN ISO 13849

ccc_3620_23.jpgMaschinensicherheit

Modernste Steuerungstechnik sorgt dafür, dass die automatisierten Abläufe in der Produktion reibungslos funktionieren. Dies bedeutet aber auch, dass viele gefahrbringende Bewegungen entstehen, die durch Schutzsysteme und Schutzeinrichtungen gesichert werden müssen. Automatisierten Anlagen müssen durchgängige Schutzkonzepte zu Grunde liegen, die nicht nur den Normalbetrieb, sondern ebenso den Wartungs- und Störungsfall berücksichtigen.

In dieser Branchenregel wird auf alle Produktionseinrichtungen für Betonprodukte eingegangen, insbesondere auf Umlaufanlagen, Betonrohrfertigung, Betonsteinfertiger und Plattenpressen. Vor und während des Einsatzes dieser Maschinen stellen sich oft folgende Fragen.

Was ist bei der Beschaffung und beim Betrieb von Gebrauchtmaschinen zu beachten?

Die grundlegenden Sicherheitsanforderungen für Arbeitsmittel (hier Gebrauchtmaschinen) finden Sie in der Betriebssicherheitsverordnung. Danach dürfen Sie nur sichere Gebrauchtmaschinen zur Verfügung stellen und verwenden lassen. Daher sind Sie nach der Betriebssicherheitsverordnung dazu verpflichtet, für Gebrauchtmaschinen vor der ersten Verwendung im Betrieb eine Gefährdungsbeurteilung zu erstellen und dabei auf Sicherheit nach dem Stand der Technik zu überprüfen. Das Sicherheitsniveau für die sichere Verwendung nach dem Stand der Technik setzt sich dabei aus dem bereits vorhandenen Sicherheitsniveau der Gebrauchtmaschine und den zusätzlichen Maßnahmen auf Basis der Gefährdungsbeurteilung zusammen. In der nachfolgenden Grafik wird dieses veranschaulicht.

Für den Kauf einer Gebrauchtmaschine folgt daraus, dass Sie - je nachdem wie sicher die Gebrauchtmaschine schon ist - mehr oder weniger zusätzliche Maßnahmen nach der Betriebssicherheitsverordnung (zum Beispiel Nachrüstung technischer Schutzmaßnahmen) ergreifen müssen. So etwas wie einen "Bestandschutz" gibt es nicht.

Das gleiche gilt für den Betrieb einer Gebrauchtmaschine. Sie müssen über die gesamte Verwendungsdauer die Gefährdungsbeurteilung und damit auch den Stand der Technik regelmäßig und bei besonderen Anlässen überprüfen. Daraus können sich folgende Möglichkeiten ergeben:

Wenn geänderte Maßnahmen nötig sind:

  1. a.

    Nachrüstung technischer Schutzmaßnahmen

  2. b.

    Falls technische Maßnahmen nicht möglich, oder allein nicht ausreichend sind;

    • organisatorische und/oder

    • personenbezogene Maßnahmen durchführen

  3. c.

    falls modifizierte Maßnahmen nach a) und b) nicht möglich oder allein nicht ausreichend sind:

    • Gebrauchtmaschine außer Betrieb nehmen.

Besondere Anlässe, bei denen Sie die Gefährdungsbeurteilung aktualisieren müssen, sind:

  • die Wirksamkeitsprüfung der Schutzmaßnahmen hat Mängel aufgezeigt

  • bei sich ändernden Gegebenheiten (zum Beispiel Änderungen an der Maschine, der Umgebungsbedingungen oder des Arbeitsverfahrens)

  • neue Erkenntnisse (Unfälle, Beinahe-Ereignisse, überarbeitetes technisches Regelwerk, Änderung des sicherheitstechnischen Niveaus, Änderung des Standes der Technik beim Bereitstellen auf dem Markt; zum Beispiel neue C-Norm).

Was ist bei der Beschaffung und Inbetriebnahme neuer Maschinen zu beachten?

Nach der Betriebssicherheitsverordnung dürfen Sie nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die sicher sind und den geltenden Rechtsvorschriften entsprechen. Für die Beschaffung neuer Maschinen bedeutet das, dass diese nach der europäischen Maschinenrichtlinie gebaut sein und über eine EG-Konformitätserklärung und CE-Kennzeichnung verfügen müssen. Vor der Inbetriebnahme der Maschine müssen Sie in einer Gefährdungsbeurteilung das Sicherheitskonzept und die Schutzeinrichtungen systematisch bewerten und eine Prüfung vor Erstinbetriebnahme der Maschine vornehmen. Um falsche Beschaffungsentscheidungen zu vermeiden, sollten Sie die Gefährdungsbeurteilung in den Beschaffungsprozess integrieren und mit diesem gemeinsam beginnen.

Was ist die Maschinenrichtlinie?

Die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG legt für neue Maschinen einen umfassenden Katalog von Anforderungen fest, wie eine Maschine gebaut sein muss, damit sie die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Sie richtet sich zwar in erster Linie an Hersteller von Maschinen, dennoch ist ein Grundlagenwissen darüber für Sie als Betreiber genauso wichtig. Beispielsweise sollten Sie wissen, unter welchen Umständen Herstellerpflichten auf Sie zukommen können, was eine Maschine von einer unvollständigen Maschine unterscheidet und welche Pflichten ein Hersteller gegenüber Ihnen als Kunde bzw. Kundin hat. In den folgenden Fragen zur Maschinenrichtlinie erhalten Sie dazu wertvolle Informationen.

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Abb. 1 Sichere Verwendung einer Gebrauchtmaschine nach dem Stand der Technik

Wer gilt nach Maschinenrichtlinie als Hersteller einer Maschine?

Als Hersteller gilt, wer eine Maschine und/oder unvollständigen Maschine:

  • nach eigenen Plänen konstruiert und/oder baut bzw. bauen lässt

  • zu einer Gesamtheit (Maschinenanlage) zusammenfügt

  • für den Eigengebrauch herstellt

  • umbaut, dabei "wesentlich verändert" und erneut in den Verkehr bringt.

Gilt die Maschinenrichtlinie auch für selbst gebaute Maschinen, die nur im eigenen Betrieb eingesetzt werden?

Ja, wenn Sie Maschinen für den Eigengebrauch herstellen, haben Sie die gleichen Pflichten wie ein externer Hersteller. Das gilt sowohl für eine Einzelmaschine als auch für eine Maschinenanlage (Gesamtheit von Maschinen).

Welche Pflichten hat ein Hersteller nach Maschinenrichtlinie zu erfüllen?

Der Hersteller einer Maschine muss diese nach den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aus Anhang I der Maschinenrichtlinie planen und bauen. Um dieses sicherzustellen, muss der Hersteller in einem relativ aufwändigen Verfahren eine sogenannte Risikobeurteilung durchführen und diese dokumentieren. Die Risikobeurteilung ist auch Bestandteil der technischen Unterlagen nach Anhang VII der Maschinenrichtlinie, die der Hersteller zusammenstellen und 10 Jahre lang bereithalten muss. Der Hersteller muss die Risikobeurteilung Ihnen als Käufer der Maschine jedoch nicht mitliefern. Wenn Sie eine Lieferung der Risikobeurteilung wünschen, weil Sie sich beispielsweise für spätere Veränderungen an der Maschine absichern möchten (siehe auch "Was ist eine wesentliche Veränderung?"), müssen Sie dieses vertraglich mit dem Hersteller vereinbaren. Das gilt auch, wenn Sie lediglich eine Einsichtnahme wünschen, um beispielsweise die Qualität eines Herstellers zu bewerten.

Überprüfen Sie vor der Inbetriebnahme einer neuen Maschine zudem, ob der Hersteller seinen weiteren Pflichten nachgekommen ist, Ihnen sowohl eine EG-Konformitätserklärung als auch eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen und die CE-Kennzeichnung an der Maschine anzubringen.

Was ist eine unvollständige Maschine?

Unvollständige Maschinen sind dazu bestimmt, in andere Maschinen eingebaut, an andere Maschinen angebaut oder zu einer Gesamtheit von Maschinen zusammengefügt zu werden und müssen daher die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aus Anhang I der Maschinenrichtlinie nicht vollständig erfüllen. Unvollständige Maschinen dürfen Sie nicht in Betrieb nehmen, wenn diese nicht durch Einbau Teil einer Maschine geworden sind, für die die Herstellerpflichten nach Maschinenrichtlinie erfüllt wurden. Sofern Sie nach der Beschaffung einer unvollständigen Maschine nicht zusätzliche Herstellerpflichten übernehmen möchten, sollten Sie vertraglich vereinbaren, wer als Hersteller der Maschine oder der Gesamtheit von Maschinen (Maschinenanlage) gilt, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll.

Sie erkennen eine unvollständige Maschine daran, dass der Hersteller anstelle der EG-Konformitätserklärung eine Einbauerklärung ausgestellt und anstelle der Betriebsanleitung eine Montageanleitung beigefügt hat. Auch darf nach Maschinenrichtlinie keine CE-Kennzeichnung an der Maschine angebracht sein, sofern eine andere zutreffende EU-Produktrichtlinie nicht eine CE-Kennzeichnung fordert.

Was ist eine Gesamtheit von Maschinen?

Häufig werden Maschinen und/oder unvollständige Maschinen zu einer Maschinenanlage zusammengefügt. Die Maschinenrichtlinie bezeichnet dieses als Gesamtheit von Maschinen, wenn sowohl ein produktionstechnischer Zusammenhang als auch ein sicherheitstechnischer Zusammenhang zwischen den Maschinen bestehen. Eine Gesamtheit von Maschinen ist zum Beispiel gegeben, wenn mehrere Maschinen durch gemeinsame Schutzeinrichtungen gesichert werden. Für eine Gesamtheit von Maschinen müssen die gleichen Herstellerpflichten nach Maschinenrichtlinie übernommen werden, wie für eine Einzelmaschine. Dabei ist unerheblich, dass einzelne Maschinen oder unvollständige Maschinen der Gesamtheit von Maschinen von verschiedenen Herstellern zugeliefert werden können. Als Hersteller der Gesamtheit von Maschinen gilt, wer diese zusammenfügt. Sofern Sie also nicht zusätzliche Herstellerpflichten übernehmen möchten, sollten Sie einen Generalunternehmer beauftragen und vertraglich vereinbaren, dass dieser als Hersteller der Gesamtheit von Maschinen gilt. Das ist umso wichtiger, wenn verschiedene Zulieferer am Projekt beteiligt sind oder Sie sogar selbst vorhaben, bestimmte Teile der Maschinenanlage zuzuliefern.

Was ist eine wesentliche Veränderung?

Wenn Sie eine Veränderung an einer Maschine vornehmen (zum Beispiel Leistungsänderung, Funktionsänderung, Sicherheitstechnik, bestimmungsgemäße Verwendung), müssen Sie nach § 10 Absatz 5 der Betriebssicherheitsverordnung beurteilen, ob diese Änderung wesentlich ist und ihr Ergebnis dokumentieren. Denn eine Maschine, die gegenüber ihrem ursprünglichen Zustand wesentlich verändert wird, wird als neue Maschine angesehen. Wenn Sie also eine wesentliche Veränderung an einer Maschine vornehmen, werden Sie somit zum Hersteller der Maschine und müssen die Herstellerpflichten nach Maschinenrichtlinie übernehmen. Als Folge daraus müssen Sie als neuer Hersteller die Maschine unabhängig von ihrem ursprünglichen Baujahr auf das Sicherheitsniveau der aktuellen Maschinenrichtlinie nachrüsten.

Zur Bewertung und Dokumentation von Veränderungen an Maschinen bietet die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie eine Arbeitshilfe in Form einer interaktiven PDF-Datei (siehe "Weitere Informationen").

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Abb. 2 Steuerungskette einer Sicherheitsfunktion (Bildnachweis IFA Report 2/2017, S. 30) dem Stand der Technik

Was ist eine Sicherheitsfunktion und was ist ein Performance Level (PL)?

Bei vielen Schutzeinrichtungen an Maschinen spielt die Maschinensteuerung eine wichtige Rolle. Eine Sicherheitsfunktion beschreibt dabei, wie und unter welchen Bedingungen eine Steuerungsfunktion der Maschine für Sicherheit sorgt. Einige Beispiele verdeutlichen, was gemeint ist:

  1. 1.

    Automatikbetrieb: Das Öffnen einer Schutztür führt zum Stillsetzen aller Maschinenbewegungen

  2. 2.

    Einrichtbetrieb: Das Loslassen oder Durchdrücken einer 3-stufigen Zustimmeinrichtung führt zum Stillsetzen aller Maschinenbewegungen.

Die Sicherheit der Bedienpersonen hängt dabei von der Zuverlässigkeit der Maschinensteuerung ab. Der Ausfall der Sicherheitsfunktion kann gefährliche Folgen haben. Die gesamte Steuerungskette einer Sicherheitsfunktion ist daher so auszulegen, dass Sie zuverlässig genug für den vorgesehenen Einsatzzweck ist. Die Steuerungskette kann dabei aus Bauteilen bestehen, die unterschiedlichen Technologien (zum Beispiel elektrisch/elektronisch, pneumatisch, hydraulisch) angehören. Sie beginnt an dem Punkt, an dem sicherheitsbezogene Signale erzeugt werden (zum Beispiel Positionsschalter oder Lichtschranke) und endet in der Regel an den Ausgängen der Leistungssteuerungselemente (zum Beispiel Hauptkontakte eines Schützes oder Ausgang eines Magnetventils).

Grundlage für die Auslegung und Bewertung von Sicherheitsfunktionen ist die Normenreihe DIN EN ISO 13849. Sie teilt das Sicherheitsniveau von Sicherheitsfunktionen in fünf Stufen ein, die sich Performance Level (PL) nennt. Der Wertebereich des Performance Level erstreckt sich von PL = a (niedrigstes Sicherheitsniveau) bis PL = e (höchstes Sicherheitsniveau).

Was muss ich als Betreiber einer Maschine über Sicherheitsfunktionen wissen?

Als Betreiber sollten Sie grundsätzlich verstehen, was eine Sicherheitsfunktion ist (siehe "Was ist eine Sicherheitsfunktion?"). Denn sowohl Änderungen an Sicherheitsfunktionen als auch deren Entwurf und Realisierung erfordern eine entsprechende Qualifikation und Erfahrung, die nur durch regelmäßige theoretische und praktische Anwendung der Normenreihe DIN EN ISO 13849 zu erlangen ist. Sofern Sie darüber nachdenken, selbst Sicherheitsfunktionen zu ändern oder zu realisieren, sollten Sie unbedingt prüfen, ob Sie die notwendige Qualifikation und Erfahrung dafür besitzen. Suchen Sie sich gegebenenfalls Hilfe bei entsprechenden Fachleuten oder beauftragen Sie eine Fachfirma.

Für die Gefährdungsbeurteilung vor der Beschaffung und die Prüfung vor Inbetriebnahme kann es hilfreich sein, wenn Sie zumindest grob abschätzen können, welcher Performance Level erforderlich ist und ob die gelieferte Steuerung diesen erfüllt. Sie sollten zudem bei der Beschaffung eine gute Herstellerdokumentation für die Sicherheitsfunktionen einfordern, was wichtig für die Instandhaltung, bei Änderung der Betriebsweise und einen möglichen Umbau der Maschine zu einem späteren Zeitpunkt ist.

ccc_3620_26.jpgMineralischer Staub

Bei der Herstellung von Betonfertigteilen, deren Bearbeitung und Fertigstellung für den Versand kann Staub entstehen. Dieser kann zu Reizungen der Atemwege, der Augen und der Haut führen. Durch das Einatmen mineralischer Stäube können zudem chronische Erkrankungen der Atemwege (zum Beispiel Silikose, chronische Bronchitis) entstehen. Sorgen Sie daher dafür, dass möglichst wenig Staub entsteht.

Können Sie das Auftreten von Stäuben nicht verhindern, müssen Sie vorrangig technische, danach organisatorische und zuletzt persönliche Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Atemschutzmaske) ergreifen.

Zu den technischen Schutzmaßnahmen zählen zum Beispiel:

  • Kapselung

  • Staubabsaugung an den Entstehungsstellen

Zu den organisatorischen Schutzmaßnahmen zählt zum Beispiel

  • Betriebsanweisungen und Unterweisungen zur Staubvermeidung zu erstellen

  • Reinigungszyklen von Fahrwegen festzulegen

  • regelmäßige Wartung bzw. Reinigung von Filtergeräten zu organisieren

  • die regelmäßige Reinigung der Arbeitskleidung zu gewährleisten

  • bei Überschreitung der Grenzwerte eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen.

Beachten Sie: Das trockene Kehren sowie das Abblasen von Geräten und Kleidung mit Druckluft sind verboten!

Als Unternehmerin oder Unternehmer müssen Sie staubminimierende und staubbindende Reinigungsverfahren einsetzten (zum Beispiel Industriekehrsaugmaschinen, geeignete Industriestaubsauger).

ccc_3620_27.jpgLärm und Vibration

Lärm und Vibrationen können zu dauerhaften gesundheitlichen Schädigungen führen. Sie sind dazu verpflichtet, Ihre Beschäftigten davor zu schützen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden.

Überschreitet die Lärmbelastung an den Arbeitsplätzen die Grenzwerte, die in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung angegeben sind, führen Sie nacheinander folgende Maßnahmen durch:

  • Vermindern Sie die Lärmbelastung durch technische Lösungen (zum Beispiel lärmgeminderte Arbeitsmittel, Schallschutzmaßnahmen, raumakustische Maßnahmen).

  • Beginnen Sie Lärmminderung immer an der lautesten Lärmquelle. Trennen Sie nach Möglichkeit lärmintensive Arbeitsmittel von leiseren Arbeitsbereichen (zum Beispiel Umhausung, Kapselung).

  • Verringern Sie durch organisatorische Maßnahmen die Einwirkungszeit des Lärms (zum Beispiel Arbeitsteilung).

  • Beschränken Sie den Zugang zu Lärmbereichen.

  • Weisen Sie bei Arbeiten im Lärmbereich das Tragen von Gehörschutz an.

Überschreitet die Vibrationseinwirkung in Einzelfällen an den Arbeitsplätzen die Grenzwerte, die in der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung angegeben sind, führen Sie nacheinander folgende Maßnahmen durch:

  • Reduzieren Sie die Schwingungsbelastung durch technische Lösungen (zum Beispiel schwingungsgeminderte Arbeitsmittel, schwingungsgeminderte Sitze).

  • Verringern Sie durch organisatorische Maßnahmen die Einwirkungszeit der Schwingungen auf die Beschäftigten (zum Beispiel Arbeitsteilung).

  • Gestalten Sie Verkehrsflächen eben.

  • Setzen Sie vibrationsarme Maschinen, Werkzeuge und Fahrzeuge ein.

  • Verwenden Sie schwingungsgedämpfte Sitze.

  • Die Fahrgeschwindigkeit sollte den Fahrbahnverhältnissen angepasst werden.

  • Sollten die Grenzwerte überschritten werden, organisieren Sie eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge.